Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100781/2019
Aufwendungen für Familienheimfahrten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100781/2019vom 21.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Juli 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Juli 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig
Entscheidungsgründe
***Bf1***, (Beschwerdeführer, i.d.F. Bf.) ist in Österreich nichtselbstständig als LKW-Fahrer beschäftigt.
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 beantragte er die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten i.H.v. € 3.672,-.
Im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 13. Juli 2017 für das Jahr 2016 fanden entsprechende Werbungskosten keine Berücksichtigung.
In der Begründung wurde dargelegt, dass die zur Berücksichtigung derartiger Kosten benötigten Unterlagen zum Teil nicht beigebracht wurden und die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt worden seien.
Der Bf. erhob mit Schriftsatz vom 29. Juli 2017 Beschwerde gegen den Bescheid, worin er auf seinen in der Slowakei gelegenen Wohnsitz, X hinwies.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 17. März 2017 bzw. 2. November 2017 ersuchte das Finanzamt den Bf. um Vorlage weitergehender Unterlagen betreffend der Ansässigkeit aller am Familienwohnsitz wohnhafter Personen, der Anzahl und dem Alter etwaiger Kinder sowie der Einkünfte der Partnerin. Hinsichtlich der Familienheimfahrten wurde die Vorlage von Tankrechnungen oder Bus-Tickets gefordert.
Der Bf. legte entsprechende Unterlagen im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 13. November 2017 vor. Er erläuterte darin, verheiratet und Vater zweier Kinder zu sein. Er fahre von seinem Arbeitsplatz in Wien mit dem Auto zu seinem Wohnort in der Slowakei, die Entfernung betrage für eine einfache Wegstrecke 136 Kilometer. In Österreich habe er keinen Meldezettel, er schlafe in seinem LKW.
Vorgelegt wurden u.a. Geburtsurkunden seiner beiden minderjährigen Kinder, eine Heiratsurkunde seiner Ehegattin, eine Wohnsitzbestätigung für die gesamte Familie, ein Zulassungsschein sowie Kontoauszüge, auf denen Lastschriften für Betankungen aufscheinen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Jänner 2018 wurde der Einkommensteuerbescheid abgeändert und Werbungskosten i.H.v. € 974,87 berücksichtigt.
In der Begründung wurde dargelegt, dass in der Vorhaltsbeantwortung Tankbelege in dieser Höhe vorgelegt worden seien und dieser Betrag als Aufwand für Familienheimfahrten berücksichtigt werden könne.
In einem Schreiben des Bf. vom 5. Februar 2018 an das Finanzamt Wien 1/23, wiederholte der Bf. die vorliegenden Gegebenheiten, den Arbeitsplatz in Österreich, 1020 Wien, Taborstraße 95, wöchentliche Fahrten zur Familie in die Slowakei und beantragte die Berücksichtigung von Familienheimfahrten in maximaler Höhe.
Das Schreiben war zutreffend als Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (§ 264 BAO) zu werten.
In der Folge ergingen 3 weitere Ergänzungsersuchen vom 23. Juli 2018, 20. September 2018 bzw. 26. November 2018 mit Bezug auf die Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2016 und 2017.
Ergänzend wurden in Vorhaltsbeantwortungen eine Arbeitgeberbestätigung vom 1. Oktober 2018, nach der dieser mitteilt, dass dem Bf. im Inland keine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt wurde, eine Bescheinigung EU (E 9) vom 26. Februar 2018, wonach seine Ehegattin G keine Einkünfte bezieht sowie ein Kaufvertrag vom 24. Jänner 2011, womit der Bf. die Eigentumswohnung an seinem bekannten Wohnsitz erwarb, vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind nicht abzugsfähige Kosten Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Berufs(Tätigkeit) bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.
Der Höchstbetrag der als Werbungskosten anzuerkennenden Kosten der Familienheimfahrten betrug nach dieser Gesetzesstelle bei einer Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte von über 60 Kilometer und nicht zumutbarer Benutzung von Massenbeförderungsmitteln € 3.672,-.
Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Nach § 119 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifel den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben.
Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde.
Im gegenständlichen Fall liegen Sachverhaltselemente vor, die ihre Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dazu ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte Mitwirkungs- Beweismittelbeschaffungs-und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO6, § 115 Rz. 10ff).
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes unzumutbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Die berufliche Veranlassung der mit Familienheimfahrten verbundenen Aufwendungen wird aber angenommen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. VwGH vom 15. November 2005, 2005/14/0039).
Unbestritten ist, dass grundsätzlich die Voraussetzung zum Abzug der Aufwendungen für Familienheimfahrten gegeben ist, da sich der Familienwohnsitz des Bf. nicht am Beschäftigungsort in Österreich, sondern in X, Slowakei befindet und neben seiner Gattin seine 2 minderjährige Kinder dort leben (was vom VwGH als Ursache der Unzumutbarkeit anerkannt wurde vgl. u.a. das Erkenntnis vom 28. Dezember 2018, Ra 2016/13/0016).
Strittig ist für das Kalenderjahr 2016, ob die Aufwendungen die Kosten für die Heimfahrten in der vom Bf. beantragten (maximal möglichen) Höhe steuerlich berücksichtigt werden können.
Der Bf. hat hierzu Nachweise betreffend Aufwendungen für Treibstoffbezug anhand von Kontoauszügen vorgelegt, die von Seiten der Behörde in voller Höhe als Werbungskosten akzeptiert wurden.
Eine Kalkulation des Treibstoffverbrauches führt zu folgendem Ergebnis:
Nach dem vorgelegten Zulassungsschein benutzt der Bf. ein Kraftfahrzeug Marke Renault Megane Cenic (Diesel). Für diese Fahrzeuge wird (im Realbetrieb) für die Baujahre 2003 bis 2010 ein Durchschnittsverbrauch von 6,41 Liter, gerundet 6,5 Liter (Quelle spritmonitor.de) für 100 km ausgewiesen.
Vom Bf. wurde der Bezug von Treibstoffkosten i.H.v. € 974,87 nachgewiesen.
Die Durchschnittskosten für Diesel/Liter betrugen im Jahr 2016 in Österreich € 1,02 (Quelle: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20161229_OTS0030/oeamtc-diesel-und-benzin-2016-billiger-als-2015).
Daraus folgt, dass der Bf. Kosten für rund 955,75 Liter Dieseltreibstoff (974,87/1,02) nachgewiesen hat.
Die für eine Fahrt an den Familienwohnsitz zurückzulegende Entfernung beträgt lt. Darstellung des Bf. 272 Kilometer. Der dafür benötigte Treibstoff errechnet sich, ausgehend von einem Durchschnittsverbrauch von 6,5l/100km mit 17,68 Liter/Familienheimfahrt.
Daraus folgt wiederum, dass der Bf. unter den obigen Annahmen kalkulatorisch Kosten für Treibstoff für rund 54 Familienheimfahrten (955,75/17,68) als Werbungskosten geltend gemacht hat.
Die von der Behörde angenommene, anhand von Tankbelegen nachgewiesene Höhe der Werbungskosten erscheint unter Annahme wöchentlicher Heimfahrten auch kalkulatorisch plausibel und konnten höhere, für Familienheimfahrten anfallende Kosten nicht glaubhaft gemacht werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das gegenständliche Erkenntnis ausschließlich Sachverhaltselemente betrifft und zudem von der Rechtsprechung des VwGH nicht abweicht, war eine Revision als nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 21. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100781/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100781.2019
- Stammnummer
- 139053
- Gültig
- 21.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF