Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100819/2022
Entstehung der Gebührenschuld für Eingaben beim VwGH
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100819/2022vom 29.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Mai 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 25. April 2022 betreffend Gebühren 2021 sowie Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Über das Vermögen des Bf. war am 09.12.2014 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Da der Zahlungsplan nicht angenommen wurde, erfolgte am 17.06.2015 die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens.
Mit Eingabe vom 09.03.2021 monierte der Bf. die Unverhältnismäßigkeit seines Verfahrens, da die Änderungen des IRÄG 2017 auch auf seinen Fall anzuwenden seien.
Mit Beschluss vom 17.03.2021 zu 19 S x wies das Bezirksgericht A den Antrag des Bf. ab, wogegen dieser mit Schreiben vom 05.04.2021 Einspruch erhob.
Darin machte er geltend, dass das Schuldenregulierungsverfahren durch das am 1.11.2017 in Kraft getretene Insolvenzrechtsänderungsgesetz maßgeblich geändert worden sei und wäre diese Neuregelung des Abschöpfungsverfahrens selbstredend auch auf "alte Verfahren" (also auch auf jenes des Bf.) anzuwenden wäre. Durch die Entscheidung des Gerichts aufgrund Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sei der Bf. in seinen Rechten verletzt und stellte er den Antrag, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Einspruch des Bf. wurde als Antrag auf Normenprüfung gewertet und langte am 05.08.2021 beim VfGH ein.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.2021 wurde dem Bf. der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes betreffend Normenprüfung vom 22.09.2021 übermittelt sowie die Aufforderung, die noch offene Eingabengebühr von € 240,- binnen einer Woche zu bezahlen und den Original-Einzahlungsbeleg innerhalb von 10 Tagen dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln.
Da dies nicht erfolgte wurde mit amtlichem Befund vom 01.12.2021, eingelangt am 07.12.2021, das Finanzamt Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten, vom Verfassungsgerichtshof über die Nichtentrichtung der Gebühr informiert.
Mit Bescheiden vom 25.04.2022 wurde die Gebühr in Höhe von € 240,- und die Gebührenerhöhung in Höhe von € 120,- festgesetzt.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 16.05.2022 Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2022 abgewiesen wurde.
Am 05.07.2022 ist der dagegen gerichtete Vorlageantrag eingelangt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. erhob Einspruch gegen Beschluss des BG A zu 19 S x und beantragte die Feststellung der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen des Abschöpfungsverfahrens.
Dieser Antrag wurde dem Verfassungsgerichtshof zur Normenprüfung vorgelegt und erging am 22.09.2021 der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes mit welchem der Antrag des Bf. zurückgewiesen wurde.
Gleichzeitig wurde der Bf. aufgefordert die bereits fällige, aber noch nicht entrichtete Eingabegebühr von € 240 für die Eingabe des Bf. an den VfGH zu überweisen und dazu den Original-Einzahlungsbeleg innerhalb von 10 Tagen dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln.
Mit amtlichem Befund vom 01.12.2021 teilte der VfGH dem Finanzamt Österreich mit, dass nach wie vor keine Entrichtung der Gebühr durch den Bf. erfolgt ist.
Daraufhin wurde mit Bescheiden vom 25.04.2022 sowohl die Gebühr von € 240 als auch die Gebührenerhöhung von € 120 gegenüber dem Bf. festgesetzt.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt und ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Bescheid betreffend Gebühr nach § 17a VfGG
Für Eingaben an den Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz eine Gebühr zu entrichten.
Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 240,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (VwGH 30.4.1999, 98/16/0130; VwGH 27.5.1999, 99/16/0118; VwGH 5.7.1999, 99/16/0182).
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0097).
Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall die Beschwerde zurückgewiesen hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern.
Die gegenständliche Beschwerde ist am 05.08.2021 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden und war in diesem Zeitpunkt die Gebühr auch bereits fällig.
Mit Schreiben vom 12.10.2021 wurde der Bf. vom Verfassungsgerichtshof aufgefordert, die Eingabengebühr in Höhe von € 240 binnen einer Woche zu entrichten und den Einzahlungsbeleg dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln.
Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist gemäß § 17a Z 6 VfGG das Finanzamt Österreich zuständig.
Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist im vorliegenden Fall unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. VwGH 23.11.1987, 87/15/0007).
Der Bf. hat bis dato die Gebühr nicht entrichtet, weswegen der Bescheid über die Gebühr und der Bescheid über die Gebührenerhöhung zu Recht durch das Finanzamt erlassen wurden.
Die Beschwerde betreffend Gebührenfestsetzung war daher als unbegründet abzuweisen.
Bescheid betreffend Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957
Nach § 17a Z 7 VfGG gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14.
Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.
Wird eine feste Gebühr (im gegenständlichen Fall gemäß § 17a VfGG) mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50% der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16.3.1987, 86/15/0114).
Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Aufgrund der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum (vgl. VwGH 19.3.1990, 89/15/0066; VwGH 26.6.1996, 93/16/0082).
Die Beschwerde betreffend Gebührenerhöhung war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Dem Einwand des Bf., die Beschwerdevorentscheidung sei unzureichend begründet, kann nicht gefolgt werden. Die Abgabenbehörde hat unter Anführung der anzuwendenden Gesetzesstellen sowie unter Heranziehung von dazu ergangener Judikatur ausführlich die Subsumtion des gegenständlichen Sachverhaltes unter den Tatbestand der Rechtsnorm des § 17 a VfGG bzw. § 9(1) Gebührengesetz (GebG) vorgenommen und korrekterweise die Rechtsfolgen der Nichtentrichtung der Gebühr verhängt.
Da im Verfahren zu 19 S x keine Bestellung eines Masseverwalters bzw. einer vertretungsbefugten Person erfolgt ist, sondern Eigenverwaltung durch den Bf. bestand, erfolgte die Zustellung der Bescheide an den Bf. ebenfalls korrekt.
Das vom Bf. angeführte noch nicht beendete Insolvenzverfahren stellte sich als Abschöpfungsverfahren heraus, welches mit 12.07.2022 beendet wurde. Inwieweit dies Hinderungsgrund für die Gebührenfestsetzung sein sollte wurde vom Bf. nicht näher ausgeführt, weswegen das Gericht dazu keine weiteren Ausführungen machen kann.
Die weitere Begründung des Bf. zur Beschwerdevorentscheidung, dass eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig ist, führt ebenfalls nicht zum Erfolg.
Die Entstehung der Gebührenschuld für Eingaben an den VfGH ist nicht davon abhängig, ob noch an anderen Gerichten Beschwerden/Eingaben oder auch Verfahren offen sind oder nicht, sondern kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VfGH an, denn damit entsteht die Gebührenschuld ipso jure.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Graz, am 29. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100819/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100819.2022
- Stammnummer
- 139044
- Gültig
- 29.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF