Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0115-Z2L/04
Aussetzung der Vollziehung gem. Art. 244 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0115-Z2L/04vom 07.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der P.., K., vertreten durch Kosch
& Partner, Rechtsanwaltskanzlei, 1011 Wien, Bäckerstraße 1,
vom 24. September 1997 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 5. September 1997, Zl. 100/69433/96-13,
betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 18. Juni 1997, GZ.
100/69433/96-8, wurde der Antrag der A.. (in weiterer Folge als
Beschwerdeführerin, Bf., bezeichnet) vom 14. Mai 1997 auf Aussetzung der
Vollziehung des Bescheides vom 13. August 1996, GZ. 100/TA/69437/96,
betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung von Abgaben, als
unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass die Aussetzung einem Zahlungsaufschub gleichkäme, der
durch die Erledigung der Berufung endet.
Dagegen richtete sich die Berufung vom 7. August 1997. Die
Bf. brachte vor, dass das Verhalten der Bf. nach wie vor nicht auf die
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei; weder der
Wiedereinsetzungantrag noch die gegen die Ablehnung desselben erhobene Berufung
sei aussichtslos.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. September 1997, GZ.
100/69433/96-13, wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Mit Eingabe vom 24. September 1997 hat die Bf. einen
Vorlageantrag gestellt.
Gegen Berufungsvorentscheidungen ist als Rechtsbehelf der
zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) Beschwerden an den
Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig (§ 85c Abs. 1
und § 120 1h ZollR-DG).
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird
gemäß Art. 244 ZK die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Die nationalen Bestimmungen über
Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach
§ 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese
Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine
Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen
wird.
Art. 244 ZK regelt nur die materiellen
Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung. Nach Art. 245 ZK
werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten
erlassen. Nach diesen Bestimmungen sind somit die nationalen Vorschriften im
Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit
dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle
nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung
nach Art. 244 ZK wurde im
Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG,
BGBl. Nr. 659/1994, nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher
nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach
§ 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK, die
für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei
der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (VwGH 27.09.1999,
98/17/0227).
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach
§ 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der
Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen
(VwGH 27.09.1999, 98/17/0227).
Den Ausführungen der Bf. ist zu entnehmen, dass der
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen begründeter Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung (betreffend nachträgliche
buchmäßige Erfassung im Zusammenhang mit der Einfuhr gewürzten
Putenoberkeulenfleisches) gestellt wurde.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Alexander in Witte,
Zollkodex - Kommentar, 3. Auflage, Art. 244 Rz. 17).
Bei der Beurteilung des begründeten Zweifels sind im Wesentlichen die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Es sind zum
Zeitpunkt der überschlägigen Prüfung alle Umstände zu
würdigen, die begründete Zweifel aufkommen lassen könnten. Die
Beurteilung erfolgt anhand des Vorbringens, ohne das die Berufungsentscheidung
vorwegzunehmen ist (VwGH 25.11.1997, 97/14/0138).
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist die Frage
strittig, ob die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten
Putenoberkeulen im Sinne der zusätzlichen Anmerkung 6a zu Kapitel 2 der KN
"gewürzt" waren und deswegen in das Kapitel 16 der KN einzureihen gewesen
wären.
Zwecks Abgrenzung der Waren des Kapitels 2 "Fleisch und
genießbare Schlachtnebenerzeugnisse" von den Waren des Kapitels 16
"Zubereitungen von Fleisch, Fische, " ist in Punkt 6 a) der zusätzlichen
Anmerkung zu Kapitel 2 folgende Klarstellung getroffen:
"Nicht gegartes, gewürztes Fleisch gehört zu
Kapitel 16. Als "gewürzt" gilt nicht gegartes Fleisch, bei dem die
Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen der
Erzeugnisse verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack
wahrnehmbar sind."
Das Hauptzollamt Wien hat in der Berufungsvorentscheidung
vom 13. Februar 1997, GZ. 100/0069433/2/96, ausführlich dargelegt, dass die
Tarifposition 1602 auf Grund ihres Wortlautes den "Zubereitungen aus Fleisch
..." vorbehalten ist und festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen
Putenoberkeulen nicht auf eine Art und Weise gewürzt worden seien, dass
eine Zubereitung angenommen werden könne. Auf diese Ausführungen wird,
um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen.
Bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidung sind
keine gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe zu Tage
getreten. Die entscheidende Behörde hat somit keine begründeten
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das
Entstehen eines unersetzbaren Schadens wurde nicht geltend gemacht. Liegen die
materiellen Voraussetzungen nicht vor, kommt eine Aussetzung der Vollziehung
gemäß Art. 244 ZK nicht in Betracht.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung hat infolge Änderung der
Rechtsverhältnisse an die Rechtsnachfolgerin der A. , die im Spruch
angeführte P. , zu ergehen.
Salzburg, am
7. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0115-Z2L/04
- Stammnummer
- 13904
- Gültig
- 07.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF