Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100535/2022
Mangelnde Aktivlegitimation des Einschreiters zur Einbringung eines Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100535/2022vom 02.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Zangerl-Reiter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Vorlageantrag vom 10. August 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. April 2022 betreffend Familienbeihilfe 05.2018-01.2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag des ***E*** wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Formular Beih 3 vom 28.02.2022 hat Frau ***Bf1***, beim Finanzamt einlangend am 02.03.2022, einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Sohn ***S*** ab dem Monat Mai 2018 eingebracht.
2. Am 06.04.2022 hat das Finanzamt einen Abweisungsbescheid an Frau ***Bf1*** erlassen.
3. Am 07.04.2022 erhob Frau ***Bf1*** Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid.
4. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2022 wurde wiederum an Frau ***Bf1*** erlassen.
5. Am 11.08.2022 ging beim Finanzamt ein als "Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2022" tituliertes Schreiben des ***E*** ein. Im Briefkopf scheint Herr ***E*** mit dem Briefpapier seiner Ordination auf. Auch die Unterschrift lautet auf den Einschreiter. Im Schreiben geht es um die rückwirkende Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe zumindest ab Mai 2018 bis Jänner 2022 für ***S***.
Erwägungen
1. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung ist gemäß § 264 Abs. 2 BAO befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge obliegt gemäß Abs. 5 dem Verwaltungsgericht.
Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. VwGH 07.03.1991, 90/16/0043). Daher kann auch nur derjenige einen Vorlageantrag stellen, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirksam ergangen ist.
2. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Eine Bescheidbeschwerde ist etwa nicht zulässig bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters. Eine solche mangelnde Befugnis ist gegeben, wenn sie der Einschreiter in eigenem Namen einbringt.
3. Die Prüfung, ob eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl VwGH 11.03.1981, 0641/80; VwGH 08.11.1982, 82/10/0087; VwGH 21.03.1983, 81/10/0077).
Grundsätzlich muss der, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen. Eine Person, die ein Rechtsmittel einreicht, ohne anzugeben, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, ist selbst Einschreiter (vgl. BFG 11.05.2020, RV/7105127/2016).
Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen. Ist eindeutig, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2009/16/0091).
4. Aus dem Briefkopf und der Unterschrift auf dem Schreiben vom 10.08.2022, das das Finanzamt zu Recht als Vorlageantrag gewertet hat, geht eindeutig hervor, dass Einbringer des Vorlageantrages Herr ***E*** ist. Auch aus dem Text geht nicht hervor, dass Herr ***E*** für Frau ***Bf1*** auftreten wollte.
Berechtigt zur Einbringung einer Eingabe - im vorliegenden Fall eines Vorlageantrages - ist Frau ***Bf1***.
Somit war Herr ***E*** gemäß § 264 BAO nicht zur Einbringung eines Vorlageantrages im beschwerdegegenständlichen Verfahren legitimiert und war der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 9 B-VG iVm Art 133 Abs 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Linz, am 2. September 2022
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100535/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100535.2022
- Stammnummer
- 139037
- Gültig
- 02.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF