Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1200039/2020
Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung nach Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1200039/2020vom 14.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Namen der republik
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Juni 2020 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt (nunmehr Zollamt Österreich) vom 5. Mai 2020, ***3***, betreffend Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 5.5.2020, Zl. ***1***, wies das Zollamt Feldkirch Wolfurt, nunmehr Zollamt Österreich, den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 13.2.2020, Zl. ***2***, vorgeschriebenen Altlastenbeiträge ab.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.6.2020, Zl. ***1***, als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom 3.7.2020 einen Vorlageantrag ein.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verletzt eine Abweisung des Aussetzungsantrages nach einer in der Hauptsache ergangenen Beschwerdevorentscheidung den Revisionswerber jedenfalls dann nicht in seinen Rechten, wenn der Aussetzungsantrag vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO) eingebracht wurde (vgl. VwGH 27.09.2012, 2010/16/0196; VwGH 03.09.2013, 2009/17/0148; VwGH 25.06.2014, Ra 2014/13/0004).
Ist nach einer Beschwerdeerledigung ein einer Sachentscheidung zugänglicher Aussetzungsantrag unerledigt, ist er als unbegründet abzuweisen (Ott, ZGV 1987, H 5-6, 36, in Ritz, BAO6, Rz 12 zu § 212a).
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 13.12.2022 über die Beschwerde in der Hauptsache (Bescheid des Zollamtes vom 13.2.2020, Zl. ***2***) bereits entschieden.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde im Aussetzungsverfahren war daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten keine Beschwerde mehr anhängig.
Liegt ein zeitgerechter Aussetzungsantrag vor, ist ab dem Zeitpunkt der Erledigung der Beschwerde eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr zu bewilligen. Eine solche ist in diesen Fällen auch nach dem Normzweck (Effizienz des Rechtsschutzes) nicht erforderlich, da die Abweisung des Aussetzungsantrages hinsichtlich der säumnis- und vollstreckungshemmenden Wirkung zu keinem anderen Ergebnis führt wie die nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung samt dem gleichzeitig zu verfügenden Ablauf derselben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung der Höchstgerichte und weicht von deren als einheitlich zu bezeichnender Rechtsansicht nicht ab, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Salzburg, am 14. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1200039/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.1200039.2020
- Stammnummer
- 139029
- Gültig
- 14.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF