Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100180/2021
Mängelbehebungsauftrag unzureichend entsprochen - Beschwerde gilt gem. § 278 Abs 1 lit b iVm § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100180/2021vom 28.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***XY-KG***, ***Bf-Adr*** vertreten durch ***NN***, ***Adresse NN***, betreffend Beschwerde vom 30. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung (nunmehr gem § 323b BAO Finanzamt Österreich) vom 29. Mai 2020 zu Steuernummer ***Bf-StNr*** betreffend Feststellung der Einkünfte gem § 188 BAO für das Jahr 2018 beschlossen:
Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs 1 lit b iVm § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Gemäß § 101 Abs 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs 1 lit a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.
Begründung
Für das Jahr 2018 wurde von der ***XY-KG*** keine Steuererklärung abgegeben. Die ***XY-KG*** wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 03.05.2019 amtswegig im Firmenbuch gelöscht. Die Gesellschaft wurde infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Am 23.10.2019 wurde die KG bzw ihr Vertreter (§ 81 BAO) aufgefordert eine Abgabenerklärung betreffend die Einkünfte der KG für das Veranlagungsjahr 2018 einzureichen. Da weiterhin keine Abgabenerklärung eingereicht wurde, erging am 04.12.2019 eine neuerliche Aufforderung zur Abgabe einer Abgabenerklärung für das Jahr 2018. In diesem Schreiben wurde für den Fall der Nichtabgabe einer Abgabenerklärung eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 220,- angedroht. Da weiterhin keine Abgabenerklärung eingereicht wurde, wurde am 30.01.2020 eine Zwangsstrafe gem § 111 BAO mit € 220,- festgesetzt. Gleichzeitig wurde neuerlich die Abgabe einer Abgabenerklärung für das Jahr 2018 eingefordert. Da trotz mehrmaliger Aufforderung eine Abgabenerklärung nicht eingereicht wurde, erging am 19.03.2020 ein Auftrag zur Schätzung der Einkünfte der KG und in weiterer Folge am 29.05.2020 ein Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Veranlagungsjahr 2018. Gegen diesen Feststellungsbescheid brachte die ***XY-KG*** als Beschwerdeführerin (Bf) am 30.06.2020 fristgerecht eine Beschwerde ein und führte aus wie folgt:
"Gegen den Bescheid vom 29.5.2020 erheben wir Beschwerde wegen Schätzung und Aufteilung der Einkünfte.
Sämtliche Aufwendungen sind nicht berücksichtigt."
Mit Bescheid vom 10.08.2020 erging durch das Finanzamt ein Mängelbehebungsauftrag in welchem auf die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gem § 250 BAO hingewiesen und die Bf aufgefordert wurde insbesondere eine Erklärung abzugeben, welche Änderungen mit der Beschwerde beantragt werden und eine Begründung der Beschwerde einzureichen. Als Frist für die Behebung der Mängel wurde der 12.10.2020 festgelegt. Im Mängelbehebungsauftrag wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Versäumung der Frist zur Mängelbehebung das Anbringen als zurückgenommen gilt. Der Mängelbehebungsauftrag wurde in einem zweiten Zustellversuch am 03.09.2020 zugestellt. Der erste Zustellversuch misslang, weil der Vertreter nach § 81 BAO der KG trotz Kenntnis des Verfahrens die Behörde nicht von seinem Adresswechsel informierte.
Am 12.10.2020 brachte die Bf in Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages ein Schreiben mit folgendem Inhalt ein:
"Ich erkläre im Sinne der Beschwerde vom 30.6.2020 gegen den Bescheid über die Feststellung Von Einkünften BESCHWERDE ZU FÜHREN
In allen Punkten, da nur Einkünfte - aber nicht entsprechende Ausgaben - berücksichtigt wurden. Punkte a.b.c.d.
Die verordnete Frist (12.10.2020) wird wahrgenommen."
Am 28.01.2021 erging eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) mit welcher ausgesprochen wurde, dass die Beschwerde gem § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen gilt. Begründend wurde ausgeführt:
"Der von Ihnen beantwortet Mängelbehebungsauftrag hat, wie schon die Beschwerde vom 30.06.2020, folgende gesetzlichen Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gemäß § 250 (1) BAO nicht erfüllt.
1) lit c, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
2) lit d, eine Begründung
Sie haben als Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, welche Änderungen beantragt werden und als Begründung folgenden Satz geschrieben.
"In allen Punkten, da nur Einkünfte - aber nicht entsprechende Ausgaben - berücksichtigt wurden. Punkte a.b.c.d."
Sie haben weder erklärt um welche Ausgaben es sich handelt, noch in welcher Höhe Ausgaben geltend gemacht werden. Es handelt sich dementsprechend um eine Erklärung die keinen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt hat.
Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH's sind die beantragten Änderungen konkret zu bezeichnen und es sind konkrete Beträge zu nennen. (VwGH 23.05.1990, 89/13/0036)
Ebenso enthält Ihre Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags keine, beziehungsweise eine unzureichende Begründung.
Aufgrund der genannten Punkte gilt die Beschwerde vom 30.06.2020 als zurückgenommen."
Am 08.03.2021 hat die Bf einen mangels Zustellnachweis der BVE als fristgerecht zu beurteilenden Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht (BFG) erhoben.
Rechtliche Beurteilung:
Personengesellschaften des Unternehmensrechts verlieren ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung (zB VwGH 25.04.2013, 2012/15/0161). Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigt nach der Judikatur des VwGH (zB VwGH 19.09.2007, 2004/13/0097; 11.11.2008, 2006/13/0187; 04.03.2009, 2007/15/0049; 18.04.2012, 2009/16/0202) ihre Parteifähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (zB noch nicht abgeschlossenes Feststellungsverfahren gem § 188 BAO, VwGH 28.10.1998, 96/14/0071; 17.11.2004, 2000/14/0142; 25.04.2013, 2010/15/0131, 2011/15/0143; 27.04.2016, 2013/13/0003; vgl dazu auch Ritz/Koran, BAO7, § 79 Rz 10)
§ 85 Abs 2 BAO lautet wie folgt:
"(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."
§ 250 Abs 1 BAO lautet wie folgt:
"(1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung."
Entspricht die Bescheidbeschwerde nicht den in § 250 Abs 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat gem § 85 Abs 2 BAO die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Bescheidbeschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt (vgl Ritz/Koran, BAO7, zu § 250 Rz 2).
Gem § 85 Abs 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Verstreichen einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (vgl VwGH 03.06.1993, 92/16/0116), so ist mit Bescheid (Zurücknahmebescheid) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. Die Zurücknahme der Beschwerde hat mit Beschwerdevorentscheidung gem § 263 Abs 1 lit b BAO bzw durch Beschluss gem § 278 Abs 1 lit b BAO zu erfolgen.
Im konkreten Fall erfüllt weder die Beschwerde vom 30.06.2020, noch die Eingabe vom 12.10.2020 in Beantwortung des Mängelbehebungsbescheides die inhaltlichen Erfordernisse des § 250 Abs 1 lit c und d BAO. Weder führt die Bf aus welche Änderungen beantragt werden, noch wird eine Begründung der Beschwerde aus den Eingaben der Bf ersichtlich.
Durch das in § 250 Abs 1 lit c BAO vorgesehene Erfordernis der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll das Verwaltungsgericht in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit die Bf dem angefochtenen Bescheid zuschreiben will (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2573f; Ritz/Koran, BAO7, § 250 Rz 11 mwN)
Die im § 250 Abs 1 lit d BAO geforderte Begründung einer Bescheidbeschwerde sollen das Verwaltungsgericht in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen die Bf die Beschwerde für erfolgversprechend hält. Eine Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. (vgl VwGH 21.01.2004, 99/13/0120, Stoll, BAO-Kommentar, 2575f mwN; Ritz/Koran, BAO7, § 250 Rz 14 mwN)
Keine Begründung iSd § 250 Abs 1 BAO stellt etwa die bloße Behauptung dar, eine Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen (VwGH 29.09.1976, 1093/76; Ritz/Koran, BAO7, § 250 Rz 15).
Das allgemeine Vorbringen, dass sämtliche Aufwendungen nicht berücksichtigt würden ohne eine weitergehende konkrete Darstellung, welche konkreten Aufwendungen überhaupt angefallen wären; oder dass die Beschwerde wegen "Schätzung und Aufteilung" erhoben wurde, ist zu unbestimmt, um als ausreichende Begründung einer Beschwerde angesehen werden zu können. Auch die Ausführungen in der Eingabe vom 12.10.2020, die auf Grund des erteilten Mängelbehebungsauftrages eingebracht wurde, und die ausführt, dass der Bescheid in allen Punkten angefochten wird, da nur Einkünfte, aber nicht die entsprechenden Ausgaben berücksichtigt worden seien, stellen sich ohne weitere Präzisierungen als zu unbestimmt dar, um als ausreichende Begründung einer Beschwerde angesehen werden zu können.
Nach Auffassung des BFG enthält weder die Beschwerde noch die von der Bf mit Schreiben vom 12.10.2020 erfolgte Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages eine Begründung im Sinne eines Vorbringens, welches es der Behörde zu erkennen ermöglicht hätte, aus welchen Gründen die Bf den bekämpften Bescheid für unrichtig und die Beschwerde für erfolgversprechend hält.
Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde, war gem § 85 Abs 2 BAO zwingend die Zurücknahme der Beschwerde zu erklären. Der Ausspruch des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erging daher zu Recht.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006, mwN). Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Graz, am 28. September 2022
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100180/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100180.2021
- Stammnummer
- 139021
- Gültig
- 28.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF