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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100400/2022

Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100400/2022vom 01.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***EV***, ***EV-Adr***, über die Beschwerden vom 25. August 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 21. Juli 2021 betreffend Familienbeihilfe Jänner 2021 sowie den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung zur Familienbeihilfe Jänner 2021 zur Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang A. Anträge und Abweisungsbescheide Mittels Antrag vom 22.01.2021 wurde durch Herrn ***Bf*** (in der Folge "Beschwerdeführer" oder "Bf") bzw. den vom Bezirksgericht ***2*** bestellten Erwachsenenvertreter (***EV***) ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe "ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung" (sohin ab Jänner 2016) gestellt. Mit Abweisungsbescheid vom 21.07.2021 wurden die Anträge seitens des belangten Finanzamtes als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Abweisungsbescheid betreffend den Erhöhungsbetrag wie folgt ausgeführt: Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihrem Kind ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut Fach/Ärztlichem Sachverständigengutachten beträgt der Grad der Behinderung von Ihnen 90% ab 1.12.2016. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde bescheinigt, wobei die Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten ist. Es ist kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gegeben. Ihr Antrag war daher abzuweisen. Im Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Familienbeihilfe wurde zunächst auf die obig zitierte Begründung des Abweisungsbescheids betreffend den Erhöhungsbetrag verwiesen und zusätzlich ausgeführt, dass mangels Anspruch auf den Erhöhungsbetrag auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. B. Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung Mittels Eingabe vom 25.08.2021 wurde durch den Beschwerdeführer bzw. seinen Erwachsenenvertreter Beschwerde gegen die Entscheidungen des belangten Finanzamtes erhoben. Nach Hinweis auf die fristgerechte Einbringung der Beschwerde (Zustellung der Abweisungsbescheide am 26.07.2021) wurde begründend wie folgt ausgeführt: Die Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe wird im Wesentlichen nicht begründet. In der Bescheidbegründung wird lediglich der Gesetzestext des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 wiedergegeben. Aus welchen Gründen davon ausgegangen wird, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird im Bescheid nicht angeführt. Aus dem übermittelten Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen geht hervor, dass Herr ***Bf*** seit einer Stammganglienblutung 2016 an einer Hemiparese re., einer leicht- bis mittelgradigen geistigen Beeinträchtigung und an Wortfindungsstörungen leidet. In der Anamnese wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren an psychischen Problemen litt und es auch im Maturajahr zu einem Selbstmordversuch gekommen war. Der Beschwerdeführer gab bei der Anamnese auch an, bereits in jungen Jahren sehr viel getrunken und immer Unterstützung seitens der Eltern bekommen zu haben. Der Alkoholabusus wird auch im Gutachten des ***SV1*** vom 17.08.2020 angeführt, das im Sachverständigengutachten des BASB zitiert wird. Seitens der Geschwister des Beschwerdeführers wurden diese Angaben gegenüber der Erwachsenenvertreterin bestätigt. Laut diesen hat Herr ***Bf*** schon immer an psychischen Problemen gelitten und war er seit jeher auf die finanzielle Unterstützung durch die Eltern angewiesen. Der Selbstmordversuch im Maturajahr ist ein klares Indiz für eine vor dem 21. Lebensjahr bestehende psychische Erkrankung. Unterlagen diesbezüglich wurden beim Krankenhaus ***2*** angefordert, liegen jedoch nicht mehr vor, da diese nur 30 Jahre lang aufbewahrt werden. Der Beschwerdeführer war nie zur selbständigen Verschaffung des eigenen Lebensunterhalts in der Lage. Abgesehen vom Zivildienst, den Herr ***Bf*** beim Roten Kreuz geleistet hat, gefolgt von einem einjährigen Anstellungsverhältnis im Büro des Roten Kreuzes, hat Herr ***Bf*** immer nur wenige Tage gearbeitet. Diese Arbeitsverhältnisse sind als Arbeitsversuche zu werten. Diese Angaben sind dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen. Unrichtig ist die Annahme im Gutachten, der Beschwerdeführer würde erst seit 2016 Unterstützung benötigen und sei vorher selbständig gewesen. Laut Angaben seiner Geschwister hat der Beschwerdeführer zeitlebens vermehrt Unterstützung durch die Eltern benötigt. Da es nicht möglich war, Arztbefunde zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers vor seinem 21. Lebensjahr zu erhalten, möchte ich seine Familienangehörigen als mögliche Zeugen anführen: Mutter: ***Z1***, ***Z1-Adr*** Bruder: ***Z2***, ***Z2-Adr*** Schwester: ***Z3*** Durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 10.06.2022 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und festgehalten, dass weder Anspruch auf Familienbeihilfe noch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht. Begründend wurde in der Beschwerdevorentscheidung zum Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe wie folgt ausgeführt: Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d. FLAG 1967). Die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist nicht vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr eingetreten laut Fach/Ärztlichem Sachverständigengutachten vom 26.11.2021 (siehe auch Berufungsvorentscheidung über Abweisung der erhöhten Familienbeihilfe). In der Beschwerdevorentscheidung zum Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbeitrages wegen erheblicher Behinderung findet sich die folgende Begründung: Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d. FLAG 1967). Laut Fach/Ärztlichem Sachverständigengutachten vom 26.11.2021 beträgt der Grad der Behinderung 90% ab 01.12.2016. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde ab 01.12.2016 festgestellt, somit nicht vor Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahres. C. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 13.07.2022 wurde durch den Bf bzw. seinen Erwachsenenvertreter ein Vorlageantrag gemäß § 264 BAO eingebracht. Nach Hinweis auf die fristgerechte Einbringung des Vorlageantrages (Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen am 15.06.2022) wurde begründend zunächst auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und zusätzlich wie folgt ausgeführt: Im Sachverständigengutachten vom 26.11.2021 wurde der Grad der Behinderung mit 90% festgesetzt, unrichtig ist jedoch die Annahme, dass der Beschwerdeführer vor dem 01.12.2016 erwerbsfähig war. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bei Herrn ***Bf*** bestand jedenfalls schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Im übermittelten Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wird in der Anamnese ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren psychische Probleme hatte und war es sogar im Maturajahr zu einem Selbstmordversuch gekommen, was ein klares Indiz auf eine vor dem 21. Lebensjahr bestehende psychische Erkrankung ist. Im medizinischen Sachverständigengutachten von ***SV1*** vom 17.08.2020 wurde auch der Alkoholabusus angeführt, dass im Sachverständigengutachten des BASB zitiert wird. Der Beschwerdeführer war nie selbsterhaltungsfähig, weshalb er immer auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen war. Die in der Beschwerde angeführten Zeugen: die Mutter ***Z1***, Bruder ***Z2*** und die Schwester ***Z3*** können dies bestätigen, dass der Beschwerdeführer schon immer an psychischen Problemen gelitten hat. Eine Ausbildung hat der Betroffene nie abgeschlossen, das begonnene Studium wurde abgebrochen und ist aus dem Versicherungsdatenauszug eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einem Zivildienst und einem einjährigen Anstellungsverhältnis beim Roten Kreuz immer nur wenige Tage gearbeitet hat und diese als Arbeitsversuche zu werten sind. Der Beschwerdeführer war daher zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig und besteht die dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 25.07.2022 zur Entscheidung vorgelegt. D. Verfahren vor dem BFG Auf Anforderung des BFG wurde am 28.07.2022 seitens des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 13.04.2021 übermittelt. Das Gutachten vom 26.11.2021 wurde durch den erkennenden Richter direkt beim Sozialministeriumservice angefordert und von dort am 08.08.2022 übermittelt. Beide Gutachten wurden den Parteien mittels Schreiben vom 09.08.2022 zur Kenntnisnahme bzw. Stellungnahme übermittelt. Seitens des Finanzamtes wurde am 22.08.2022 die folgende Stellungnahme abgegeben: "Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bescheinigte dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten ist. Diese besteht lt. Gutachten seit der Hirnblutung im Dezember 2016. Beweiskräfte Unterlagen/Befunde vor dem 21. Lebensjahr können nicht vorgelegt werden. Somit besteht auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe, sowie den Erhöhungsbetrag." Seitens des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers wurde am 31.08.2022 die folgende Stellungnahme abgegeben: "Bezugnehmend auf das übermittelte Sachverständigengutachten wird auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 25.8.2021 und dem Vorlageantrag vom 13.7.2022 vollinhaltlich auf das bisherige Vorbringen sowie den darin angeführten Zeugen und Dokumenten verwiesen." E. Inhalte der Sachverständigengutachten Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 13.04.2021 (auszugsweise), erstellt von ***SV2***, vidiert von ***SV3***: Anamnese: Z.n. Stammganglienblutung, Erwerbsunfähig vor dem 21. Lebensjahr? Derzeitige Beschwerden: Soweit der Anamnese mit Hr. ***Bf*** und der Sachwalterin erhebbar, ist Hr. ***Bf*** im Familienverband aufgewachsen, er hat die Matura gemacht, hat dann ein Soziologiestudium begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Anamnestisch hat er 1 Jahr im Büro des Roten Kreuzes gearbeitet, danach sei er allerdings keinen geregelten Beschäftigungen mehr nachgegangen und er bezieht daher auch keine eigene Pension. Laut anwesender Betreuerin litt Hr. ***Bf*** bereits in jungen Jahren an psychischen Problemen, anamnestisch kam es im Maturajahr zu einem SMV, Unterlagen oder Befunde dazu liegen nicht vor. Herr ***Bf*** gibt an, in jungen Jahren sehr viel getrunken zu haben, gelebt hat er in einer Eigentumswohnung seiner Eltern, die ihn auch sonst unterstützt haben. Herr ***Bf*** ist mittlerweile 58 Jahre alt, seit einer Stammganglienblutung 2016 besteht eine Hemiparese re., er leidet an einer leicht geistig- bis mittelgradigen Beeinträchtigung und an Wortfindungsstörungen. Nach der Hirnblutung 2016 lebte er für 4 Jahre im Pflegeheim, seit Februar diesen Jahres lebt er wieder alleine in der oben genannten Eigentumswohnung. Er erhält täglich 1x Pflege vom Roten Kreuz, er erhält Essen auf Räder, ist in den Belangen des Alltages mittlerweile besachwaltert. Herr ***Bf*** gibt an, im Alltag mit oben genannten Hilfen soweit zurecht zu kommen, der Transfer in den Rollstuhl ist selbständig möglich. Sonstige Erkrankungen: chron. Hypertonie, Z.n. C2 Abusus mit toxisch nutritiver Hepatopathie, latente Hypothyreose, Prostatahyperplasie Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Sachverständigen Gutachten ***SV1*** vom 17.08.20: Z.n. Stammganglienblutung li. mit Ventrikeleinbruch 12/16, inkomplette Hemiparese und Hemianopsie re., leichte bis mittelgradige demenzielle Beeinträchtigung, chron. Hypertonie, Z.n. C2 Abusus mit toxisch nutritiver Hepatopathie, latente Hypothyreose, Prostatahyperplasie; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: [Grafik]   Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist Leiden Nr. 1, Leiden Nr. 2 und 3 steigern aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung um jeweils 10%, die restlichen Leiden sind zu gering, um weiter zu steigern. [Grafik]   Herr ***Bf*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA [Grafik]   Inhalt des Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage vom 26.11.2021 (auszugsweise), erstellt von ***SV4***, vidiert von ***SV5***: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 25.6.1979 BHAK ***2***: Nicht genügend in Rechnungswesen und wirtsch. Rechnen 28.5.1982 BHAK ***2***: Nicht genügend in Rechnungswesen, Mathematik 29.6.1982 BHAK ***2***: Nicht genügend in Rechnungswesen 26.9.1982 BHAK ***2***: Mündliche Reifeprüfung 19.10.1983 6.3.2017 und 17.8.2020 Bezirksgericht ***2*** (Gutachten ***SV1***): 16.12.2016 Stammganglienblutung, NMC-Linz; Diagnosen: OPS, MMS 20/30, Hemiparese rechts, Dysphasie und Aphasie, Blasenstörung 18.1.2021 Urkunde Erwachsenenvertretung ab 26.11.2020 - 31.12.2023 22.1.2021 Versicherungsdatenauszug PVA: Höhere Schule bis 8/1982, ZiVI 2/85 - 9/85; Rotes Kreuz 1/87 - 12/87; Weiterversicherung ab 1.9.2008; BU-Pension ab 1.10.2019 bis laufend;   Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: [Grafik]   Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: die führende Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 mit 70% wird aufgrund der Einschränkungen unter Punkt 2 und 3 jeweils um eine Stufe gesteigert, Gesamtgrad der Behinderung daher 90%; Punkt 4 ist medikamentös in niedriger Dosierung behandelt, keine Steigerung; Punkt 5 mit mehrfacher Medikamentenkombination eingestellt, keine Steigerung; Punkt 6 und 7 ist jeweils geringgradig Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Vitamin D3 Mangel mit Tropfen ausgeglichen Stellungnahme zu Vorgutachten: gleichbleibender Gesamtgrad der Behinderung [Grafik]   Herr ***Bf*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA [Grafik]   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Auf Basis der vorgelegten Unterlagen bzw. des bisherigen Verfahrensganges wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Der am ***1***1963 geborene Beschwerdeführer hat das 18. Lebensjahr am ***1***1981 und das 21. Lebensjahr am ***1***984 vollendet. Aufgrund des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe vom 22.01.2021 (Eigenantrag) wurden durch Ärzte des Sozialministeriumsservice insgesamt zwei Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 13.04.2021 bzw. 26.11.2021). In beiden Gutachten wurden festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 01.12.2016 dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dieser Zeitpunkt liegt bedeutend nach dem 21. Geburtstag des Beschwerdeführers. Ob die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei, kann laut den vorliegenden Sachverständigengutachten ohne Befundnachweise aus dieser Zeit nicht beurteilt werden. Die außerdem vorgelegten medizinischen Sachverständigengutachten von ***SV1*** vom 06.03.2017 bzw. vom 17.08.2020 wurden bereits im Rahmen der von den Ärzten des Sozialministeriumsservice erstellten Sachverständigengutachten berücksichtigt. Beweiswürdigung Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des (unten zitierten) § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden sind und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, mwN). Wurden von der Abgabenbehörde bereits solche Sachverständigengutachten eingeholt, erweisen sich diese als schlüssig und vollständig und wendet der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059). Durch ein Privatgutachten, Röntgenbilder, chemische Analysen oder Ähnliches könnte allenfalls die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden (z.B. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063 mwN; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307). Es ist daher vom Bundesfinanzgericht kein eigenständiges Beweisverfahren zur Frage, wann die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin eingetreten ist, durchzuführen. Die in diese Richtung zielenden Beweisanträge (Einvernahme der Mutter, des Bruders und der Schwester des Bf als Zeugen) sind damit für das gegenständliche Verfahren weder geeignet noch zweckdienlich iSd § 166 BAO. Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der gegenständlichen Gutachten vom 13.04.2021 und 26.11.2021 liegt aus den folgenden Gründen ebenso wenig vor wie ein Widerspruch zwischen den beiden Gutachten: Sämtliche Gutachten (sowohl jene von ***SV1*** wie auch jene von den Ärzten des Sozialministeriumsservice) wurden nach der vom Bf im Dezember 2016 erlittenen Hirnblutung erstattet. Frühere Befundnachweise, aus denen eine schon vor der erlittenen Hirnblutung bestehende Krankheit, die eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen zu begründen vermag, wurden weder im Antrags- noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Allerdings finden sich im Gutachten von ***SV1*** vom 17.08.2020 unter dem Punkt "Krankheitsanamnese" die folgenden Ausführungen betreffend das etwaige Vorliegen von Vorerkrankungen: Chronische Hyperthonie, anamnestisch bekannter Alkoholabusus, - sonst bis zum Insultereignis keine schweren Erkrankungen Auch aus den Ausführungen im Gutachten vom 06.03.2017 (ebenfalls erstattet von ***SV1***) kann nicht auf das Vorliegen einer die Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausschließenden Erkrankung schon vor Dezember 2016 geschlossen werden: Bekannt ist, dass Herr ***Bf*** am 16.12.2016 eine Stammganglienblutung mit Ventrikeleinbruch erlitten hat. Er wurde daraufhin im Neuro-Med-Campus 4 in Linz (ehemaliges Wagner Jauregg Krankenhaus) behandelt […] Weiters bekannt sind eine chronische arterielle Hypertonie, ein C2-Abusus mit toxisch nutritiver Hepatopathie und Thrombopenie sowie eine neurogene Blasenentleerungsstörung, die derzeit mit einem Harndauerkatheter versorgt ist. In der Beschwerde wird allerdings zurecht darauf hingewiesen, dass in der Anamnese des Gutachtens vom 13.04.2021 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren an psychischen Problemen litt und es auch im Maturajahr zu einem Selbstmordversuch gekommen war. Zudem wurde seitens des Bf angegeben, dass er in jungen Jahren bereits sehr viel getrunken und immer Unterstützung seitens der Eltern bekommen habe. Es sei allerdings diesbezüglich wiederum auf die Ausführungen im Gutachten von ***SV1*** vom 17.08.2020 verwiesen, wonach "bis zum Insultereignis keine schweren Erkrankungen vorgelegen sind". Das Vorbringen, wonach der Bf bereits während des Besuchs der höheren Schule an psychischen Problemen litt, kann zum jetzigen Zeitpunkt (nahezu 40 Jahre nach der Matura im Jahr 1983) nicht mehr überprüft werden bzw. wird dies vom erkennenden Richter auch nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Fakt ist allerdings, dass seitens des Bf bzw. seiner Vertretung keine diesbezüglichen Befunde vorgelegt wurden und somit die objektive Nachvollziehbarkeit dieses Vorbringens bzw. Feststellungen zur Ausprägung der Krankheit und somit dem Krankheitswert nicht möglich sind. Zudem sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es weder auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0094, 02.07.2015, 2013/16/0170, und 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, VwSlg 8598 F/2014). Gerade dieser Zeitpunkt kann - in realitätsnaher Betrachtung und aufgrund der Komplexität von psychischen Erkrankungen - im Rahmen von Untersuchungen, die im Jahr 2021 und somit etwa 40 Jahre nach dem (behaupteten) erstmaligen Auftreten einer psychischen Erkrankung, nicht mehr seriös bestimmt werden. Vor allem dann nicht, wenn auch keine ärztlichen Befunde aus dieser Zeit vorhanden sind. Aufgrund dieser Tatsache (Nichtvorliegen von Befunden betreffend den gesundheitlichen Zustand des Bf vor der erlittenen Hirnblutung bzw. vor der Vollendung des 21. Lebensjahres) liegt insoweit ein Umstand ("Beweisnotstand" laut Beschwerde) vor, der im Ergebnis zu Lasten des Antragstellers geht. Das Beihilfenverfahren ist ein antragsgebundenes Verfahren. Für antragsgebundene Verfahren gilt, dass das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Antragsteller liegt. Die für antragsgebundene Verfahren geltenden Grundsätze sind auch bei Anträgen auf Gewährung von Beihilfen zu beachten (Stoll, BAO, 1275 mit Hinweis auf VwGH 17.11.1980, 1885/78). Bescheinigt das Sozialministeriumsservice lege artis den Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. BFG vom 27.09.2017, RV/7102586/2017). Wenn in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer - abgesehen vom Zivildienst (vom 01.02.1985 bis zum 30.09.1985) und einer einjährigen Anstellung beim Roten Kreuz (vom 01.01.1987 bis zum 31.12.1987) - immer nur wenige Tage gearbeitet hat und das Anstellungsverhältnis dann beendet wurde, so ist festzuhalten, dass dies mit dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug übereinstimmt. Allerdings ergibt sich daraus auch, dass beide Beschäftigungen (sowohl der Zivildienst wie auch die Anstellung beim Roten Kreuz während des Jahres 1987) deutlich nach Vollendung des 21. Lebensjahres im Jahr 1984 absolviert wurden. Aus diesem Grund ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die Schlüssigkeit bzw. Vollständigkeit der ärztlichen Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen. Selbiges gilt für den unterdurchschnittlichen schulischen Erfolg (diverse Nachprüfungen, Matura im Alter von 20 Jahren). Ein solcher muss nicht notwendigerweise auf eine schwere psychische Erkrankung zurück zu führen sein, sondern kann - in realitätsnaher Betrachtung - durchaus auch andere Ursachen (zB Lernschwäche, mangelnde Motivation, etc.) gehabt haben. Und auch der vom Bf ins Treffen geführte Selbstmordversuch im Maturajahr führt - wiewohl daraus eine massive Verzweiflung und eine menschlich enorm tragische Situation erkennbar ist - nicht dazu, dass die Schlüssigkeit bzw. Vollständigkeit der Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen anzuzweifeln ist. Insgesamt gesehen wurde vom Beschwerdeführer weder somit eine Unschlüssigkeit noch eine Unvollständigkeit der übereinstimmenden Gutachten des Sozialministeriumsservice dargelegt. Es wurden auch keine neuen Befunde vorgelegt, die eine Ergänzung der bisher vorliegenden Gutachten geboten hätten. Bei dieser Sachlage ist das Bundesfinanzgericht nach der obig angeführten Rechtsprechung des VwGH verpflichtet, die Gutachten als mängelfreie Beweismittel der Entscheidung zugrunde zu legen. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) A. Rechtliche Grundlagen § 6 FLAG 1967 lautet auszugsweise: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. […] (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie […] d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder […] (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). § 8 FLAG 1967 lautet auszugsweise: (2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich 3. ab 1. Jänner 2018 a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt, b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet, c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet, d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet. […] (4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, 3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €. (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. B. Erwägungen Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf ab, dass der Voll- oder Sozialweise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die vorliegenden ärztlichen Gutachten, in denen der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres verneint wurde, sind gemäß den obigen Ausführungen (siehe Punkt II. 2. "Beweiswürdigung) schlüssig. Sie waren somit der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Damit ist das Schicksal der gegenständlichen Beschwerde aber auch entschieden. Die im § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 normierten Voraussetzungen (Unfähigkeit zur Verschaffung des eigenen Unterhalts aufgrund einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung) sind gemäß dem festgestellten Sachverhalt bzw. der durchgeführten Beweiswürdigung nicht erfüllt. Die Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (z.B. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mwN). Die Prüfung der Schlüssigkeit eines Gutachtens des Sozialministeriumservice ist nichts anderes als eine Würdigung dieses Beweises. Eine ordentliche Revision ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig. Linz, am 1. September 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100400/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100400.2022
Stammnummer
138993
Gültig
01.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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