Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100098/2021
Familienbonus Plus bei Bezahlung von Unterhaltsvorschüssen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100098/2021vom 23.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) den ganzen Familienbonus Plus für ihren am ***1*** geborenen Sohn ***2***.
Mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom 3.4.2020 erfolgte die Veranlagung erklärungsgemäß und der Familienbonus Plus wurde in Höhe 1.500 Euro berücksichtigt.
Mit gemäß § 295a Bundesabgabenordnung (BAO) geändertem Bescheid vom 13.1.2021 wurde der Familienbonus Plus für den Zeitraum 1 - 6/2019 nur mehr in halber Höhe berücksichtigt, da für diesen Zeitraum die andere Hälfte vom Kindesvater (Unterhaltszahler) beantragt wurde.
Dagegen erhob die Bf am 25.1.2021 Beschwerde und begründete dies damit, dass der Kindesvater bis zum heutigen Tage noch keinen Unterhalt freiwillig an sie persönlich überwiesen habe. Sie bekomme seit Anfang an Unterhaltsvorschuss vom Oberlandesgericht ***4***. Auch an den laufenden Schulkosten für den Sohn beteilige sich der Kindesvater nicht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.4.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Es bestehe eine Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters, die seit 1.8.2012 330 Euro betrage. Laut Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft (BH) ***3*** seien im Jahr 2019 2.063,21 Euro an Unterhaltsbeiträgen bezahlt worden. Der Unterhaltszahler habe seine monatlichen Unterhaltsverpflichtungen zum Teil eingehalten und für 6 volle Monate Unterhalt bezahlt. Der Familienbonus Plus könne für diesen Zeitraum nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil die andere Hälfte vom Unterhaltszahler beantragt worden sei. Für die restlichen Monate habe der Familienbonus Plus zur Gänze angesetzt werden können.
In der dagegen erhobenen und als Vorlageantrag zu wertenden Beschwerde vom 29.4.2021 wiederholte die Bf ihr Vorbringen, dass sie keinen Unterhalt vom Kindesvater beziehe, sondern von Anfang an Unterhaltsvorschuss vom Oberlandesgericht ***4*** erhalte.
Mit Vorlagebericht vom 18.5.2021 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf bezieht die Familienbeihilfe für ihren am ***1*** geborenen Sohn ***2***. Sie beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 den Familienbonus Plus zur Gänze.
Für den Kindesvater, ***5***, besteht hinsichtlich seines Sohnes eine Unterhaltsverpflichtung ab 1.8.2012 in Höhe von 330 Euro pro Monat. Im Jahr 2019 bezahlte er an die BH ***3*** Unterhaltsbeiträge in Höhe von 1.963,21 Euro. Dies deckt die volle Unterhaltsverpflichtung für 5 Monate ab.
Der vom Kindesvater zur Hälfte beantragte Familienbonus Plus wurde im Rahmen seiner Veranlagung für 6 Monate berücksichtigt.
Die Bf erhielt im Streitjahr Unterhaltsvorschuss vom Oberlandesgericht ***4***.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt.
Laut Bestätigung der BH ***3*** vom 9.7.2020 hat der Kindesvater Unterhaltsbeträge in Höhe von 2.063,21 Euro gezahlt. Dem Kontoblatt der Jugendwohlfahrt (BH ***3***) vom 10.5.2021 ist zu entnehmen, dass von diesem Betrag Unterhaltszahlungen iHv 1.963,21 Euro an das Oberlandesgericht ***4*** zur Abdeckung der Vorschussleistungen weitergeleitet wurden. Der restliche Betrag von 100 Euro wurde zur Abdeckung der Exekutionskosten verwendet. Damit hat der Kindesvater seine monatlichen Unterhaltsverpflichtungen von 330 Euro für 5 Monate (1.650 Euro) in voller Höhe erfüllt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 über den Familienbonus Plus in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung lautet (auszugsweise):
"(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. …
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) …
[…]"
§ 33 Abs. 4 EStG 1988, in dem u.a. der Unterhaltsabsetzbetrag geregelt ist, lautet in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung (auszugsweise):
"(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. …
2. …
3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
[…]"
Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des o.a. § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ergibt sich, dass sowohl die Bf als auch der Kindesvater, soweit ihm für das Kind im jeweiligen Monat der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, Anspruch auf den Familienbonus Plus haben. Gemäß der Bestimmung des o.a. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 hat die Zuerkennung des monatlichen Unterhaltsabsetzbetrages u.a. zur Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet.
Die Bf stützt ihren Anspruch auf den ganzen Familienbonus Plus darauf, dass der Kindesvater keinen Unterhalt an sie persönlich überweise und sie Unterhaltsvorschuss vom Oberlandesgericht ***4*** beziehe. Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichts darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsabsetzbetrag an die tatsächliche Leistung des (vollen) Unterhalts in Höhe der Unterhaltsverpflichtung geknüpft ist. Wird Unterhalt nicht oder nicht ausreichend geleistet, tritt die öffentliche Hand (Jugendwohlfahrtsträger) mit Unterhaltsvorschussleistungen in Vorlage. Der Unterhaltsverpflichtete ist sodann zur Abdeckung (Rückzahlung) des Unterhaltsvorschusses verpflichtet (vgl. § 26 Unterhaltsvorschussgesetz 1985 - BGBl. Nr. 451/1985 (WV)). Empfänger ist sodann der Jugendwohlfahrtsträger, der Unterhaltsabsetzbetrag steht nach Maßgabe der Rückzahlung zu (vgl. Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 33 Tz 67; VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008). Wird der Unterhalt nicht in vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für die sich rechnerisch eine vollständige Leistung ergibt (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2022, § 33 Rz 78 mit Verweis auf VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008).
Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Kindesvater als gesetzlich Unterhaltsverpflichteter im Streitjahr 1.963,21 Euro an Unterhaltsbeiträgen für seinen Sohn geleistet und damit die Unterhaltsverpflichtung für 5 Monate (1.650 Euro) vollständig erfüllt. Es stehen dem Kindesvater somit für 5 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag und daher nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 für 5 Monate die von ihm beantragte Hälfte des Familienbonus Plus zu. Somit ist nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 bei der Bf für 5 Monate ebenfalls nur die Hälfte des Familienbonus Plus zu berücksichtigen. Für die restlichen 7 Monate ist ihr der Familienbonus Plus antragsgemäß zur Gänze zu gewähren. Der Familienbonus Plus beträgt für die Bf im Streitjahr 1.187,50 Euro.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage einerseits aus dem ausdrücklichen Gesetzestext und der im Erkenntnis zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
Salzburg, am 23. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100098/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100098.2021
- Stammnummer
- 138988
- Gültig
- 23.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF