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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100898/2021

Indexierung und Familienbonus Plus und Alleinverdienerabsetzbetrag bei in Tschechien lebenden minderjährigen Kindern?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100898/2021vom 19.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. März 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** DS ***1*** vom 22. Februar 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO im Sinne des Beschwerdebegehrens abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabengutschrift sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der elektronisch eingebrachte Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung vom 21.08.2020 (samt Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1(4) EStG) wurde mit Bescheid vom 22.01.2021 erledigt. Aufgrund des ständigen Aufenthaltes der Kinder ***2*** und ***3*** in Tschechien wurden sowohl der Familienbonus Plus als auch der Alleinverdienerabsetzbetrag indexiert. In der fristgerecht elektronisch eingebrachten Beschwerde begehrte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der "vollen Grundbeträge" hinsichtlich Familienbonus Plus und Alleinverdienerabsetzbetrag. "Sehr geehrte Damen und Herren! Gegen den gegenständlichen Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist diese Beschwerde. Die Entscheidung Ihres Finanzamtes ist aus meiner Sicht insofern unrichtig, als ich mich durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen (Absetzbeträge, Freibeträge) in meinen gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dann den unmittelbar und vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und den Grundrechten, verletzt fühle. Die bei der von Ihnen ausgeübten Entscheidungsgewalt gesetzte Art der Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führt eindeutig zur direkten Diskriminierung. In meinem konkreten Fall wurde der Familienbonus Plus und der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in voller Höhe berücksichtigt, in welcher die Steuerbegünstigung einem österreichischen Staatsbürger mit einem in Österreich lebenden Kind ihrer Basis nach zusteht. Ich beantrage daher die Anpassung des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages für meine Kinder ***2*** und ***3*** an den jeweiligen vollen Grundbetrag, d.h. den Betrag ohne die sogenannte Indexierung. Auf das Zitieren der Gesetzesstellen wurde hier aus pragmatischen Gründen verzichtet. Hochachtungsvoll, Der Bf." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. "In Ihrer Beschwerde führen Sie unter anderem aus, dass Sie sich durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen (Absetzbeträge, Freibeträge) in Ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere den unmittelbar und vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und den Grundrechten verletzt fühlen. Beantragt wird daher die Anpassung des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages für Ihre Kinder ***2*** und ***3*** an den jeweiligen vollen Grundbetrag, d.h. den Betrag ohne die sogenannte Indexierung. Dazu wird folgendes ausgeführt: Sie sind in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Die Besteuerung Ihres Einkommens erfolgt daher nach nationalem, österreichischem Recht. Der Familienbonus Plus steht unbeschränkt Steuerpflichtigen für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 gewährt wird. Nicht erforderlich ist, dass für das Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe zusteht. Der Familienbonus Plus ist ein Monatsbetrag und steht nur auf Antrag zu. Der Familienbonus Plus beträgt für Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten, monatlich: - 125 Euro bis zu dem Monat, in dem das Kind den 18. Geburtstag hat, und - 41,68 Euro ab dem Monat nach dem 18. Geburtstag, so lange für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird. Für Kinder, die sich ständig in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Staatendes Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, wird der Familienbonus Plus anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten für Kinder indexiert (§ 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988) . Als Berechnungsgrundlage für diese Werte werden die vom Statistischen Amt der Europäischen Union publizierten "Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EZ28=100)" herangezogen. Diese Beträge werden alle zwei Jahre angepasst und werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt (Familienbonus PlusAbsetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 257/2018). Der ständige Aufenthalt entspricht dem ständigen Aufenthalt iSd FLAG 1967, dh. wenn aufgrund des ständigen Aufenthaltes des Kindes im Ausland keine Familienbeihilfe zusteht oder die Familienbeihilfe indexiert wird, dann gilt dies auch für den Familienbonus Plus. Der indexierte Familienbonus Plus beträgt laut Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung in Verbindung mit § 33 Absatz 3a Ziffer 2 Einkommensteuergesetz 1988 für Kinder, die sich ständig in Tschechien aufhalten monatlich 77,38 Euro (bis zum 18. Lebensjahr). Der indexierte Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) beträgt bei zwei Kindern 414,12 Euro. Die Berücksichtigung eines Familienbonus Plus in Höhe von 1.857,12 Euro sowie des Alleinverdienerabsetzbetrages in Höhe von 414,12 Euro erfolgte im Einkommensteuerbescheid 2019 vom 22.02.2021 somit in korrekter, gesetzeskonformer Höhe. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen." Im Vorlageantrag vom 09.06.2021 bezeichnet der Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Indexierung als mangelhaft und führt weiters aus, dass er von der vorrangigen Anwendung des Europarechtes ausgeht. "Sehr geehrte Damen und Herren! Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes ist aus meiner Sicht hinsichtlich der Indexierung mangelhaft. Zu den einzelnen Themen meiner Beschwerde wurde keine Stellung genommen. Es wurde lediglich die gesetzliche Lage noch einmal dargestellt, welche aus meiner Sicht eindeutig zu einer materiellen Diskriminierung aufgrund sowohl nationaler als auch supranationaler Rechtsquellen führt. Es kann doch nicht generell rechtmäßig sein, dass zwei faktisch vergleichbare Steuersubjekte in demselben System steuerlich gleich belastet jedoch nicht begünstigt werden, außerdem aufgrund von Kriterien, welche eine materielle Ungleichbehandlung überhaupt nicht rechtfertigen. Es wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Erwähnt an dieser Stelle sei der Gleichheitssatz, das Grundrecht des Eigentums, die Grundrechte in der Charta der EU etc. In Text: Anknüpfung an die Begründung Ihres Finanzamtes wird nur ergänzt, dass ich von der vorrangigen Anwendung des Europarechtes ausgehe. Ferner bitte ich Sie aufgrund Ihrer Empfehlung um die Einleitung des entsprechenden Verfahrens im Instanzenzug. Hochachtungsvoll, der Bf." Im Vorlagebericht v. 15.10.2021 führte das FAÖ DS ***1*** Folgendes aus: "Da der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Tschechien lebt sind aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 (Indexierung Familienbonus Plus) und des § 33 Abs 4 Z 4 EStG 1988 (Indexierung Alleinverdienerabsetzbetrag) diese Absetzbeträge dem Preisniveau der jeweiligen Mitgliedstaaten der EU anzupassen. Daher wird beantragt die Beschwerde abzuweisen. Bemerkt wird, dass ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts betreffend Indexierung von Familienleistungen beim EuGH unter C-163720 anhängig ist." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer (Alleinverdiener) lebt mit seiner Familie in Tschechien und arbeitete 2019 ganzjährig in Österreich. Er bezog bezieht in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine beiden minderjährigen Kinder vermitteln dem Bf. den Anspruch auf den "Familienbonus plus" (§ 33 Abs 3a EStG). Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem elektronisch von der Abgabenbehörde vorgelegten Akt. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 16. Juni 2022 in der Rechtssache C-328/20 über eine Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission nach Art. 258 AEUV gegen die Republik Österreich in Ziffer 2 seines Urteilstenores bezughabend ausgesprochen: "Die Republik Österreich hat durch die … Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, … und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen." Deshalb ist aus folgenden Gründen die in § 33 Abs. 3a Z 2 EStG vorgesehene Indexierung/Anpassung des Familienbonus Plus bei der Entscheidung über die Beschwerde des Bf. mit dem vorliegenden Erkenntnis des BFG nicht anzuwenden: • Das Urteil des EuGH vom 16.6.2022, C-328/20 gibt der Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission statt. Ein solches Urteil ist ein Feststellungsurteil (Borchardt in Lenz/Borchardt, EU-Verträge5, Art. 260 Rn. 1). Die Rechtskraft des Urteiles erstreckt sich (nur) auf den im Urteil konkret bezeichneten Vorwurf und wirkt nur gegenüber den Parteien (aaO Rn. 2). Die Republik Österreich ist eine der Parteien des Urteiles. Es enthält den konkreten Vorwurf der Vertragsverletzung u.a. hinsichtlich Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag. Auch der Verstoß u.a. gegen Verordnungen der EU ist eine Vertragsverletzung (vgl. aaO, § 258 Rn. 4 f.). • Art. 260 Abs. 1 AEUV bestimmt: "Stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben." Verpflichtungen aus den Verträgen sind nicht nur Verpflichtungen, die sich aus den Vorschriften des EUV und AEUV selbst ergeben, sondern auch solche, die den Mitgliedstaaten durch die verbindlichen Rechtshandlungen der EU-Organe (Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse) und internationalen Verträge der EU auferlegt werden (Borchardt in Lenz/Borchardt, EU-Verträge5, Art. 258 Rn. 5). • Die dem Mitgliedstaat durch Art. 260 Abs. 1 AEUV auferlegte Abänderungspflicht und Ausführungspflicht richtet sich nicht nur an die Regierung, sondern an alle Organe des Mitgliedstaates, also auch an die Gerichte, welche verpflichtet sind, zugunsten einzelner Rechtsunterworfener die notwendigen Schlussfolgerungen aus dem Urteil zu ziehen. Dies kann im Falle unmittelbar anwendbarer EU-Rechtsnormen bedeuten, dass die Gerichte eine Gesetzesvorschrift noch vor ihrer Änderung durch den Gesetzgeber außer Anwendung zu lassen haben. (Borchardt in Lenz/Borchardt, EU-Verträge5, Art. 258 Rn. 4 f.). Verordnungen der EU sind unmittelbar anwendbar, so auch die Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ("Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.") Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Anpassung u.a. des Familienbonus Plus, BGBl. II 257/2018, welche ein gesetzlich vorgesehenes Hilfsmittel zur Umsetzung der in § 33 Abs. 3a Z 2 EStG vorgesehenen Indexierung/Anpassung des Familienbonus Plus war, verstößt genauso wie die zugrundeliegenden Gesetzesstellen gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union. Dies stellt einen Fall von "Acte-claire" dar, denn es kann nach dem Urteil des EuGH zu den zugrundeliegenden Gesetzesstellen vernünftigerweise kein Zweifel an diesem Verstoß bestehen. Somit ist auch die VO BGBl. II 257/2018 bei der Entscheidung über die Beschwerde des Bf. nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung der Einkommensteuer 2019 wird daher stattgebend der Familienbonus Plus mit € 2.718,10 (bisher € 1.857,12) berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass der Familienbonus-Plus mit der ermittelten Einkommensteuer von € 2.718,10 begrenzt ist. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde ebenso entsprechend neu berechnet (€ 669,00 - bisher € 414,12). Auf das Berechnungsblatt als Beilage 1 zum Erkenntnis wird verwiesen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weswegen die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2019 Linz, am 19. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100898/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100898.2021
Stammnummer
138986
Gültig
19.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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