Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102704/2022
Zurücknahmeerklärung- Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes nicht erfüllt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102704/2022vom 22.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Treufinanz Wirtschaftstreuhand GmbH, Sternwartestraße 76, 1180 Wien, betreffend Beschwerde vom 10. September 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 15. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2017 und 2018 und Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Am 15.01.2021 ergingen gem. § 200 BAO vorläufige Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2017 und 2018 sowie ein endgültiger Vorauszahlungsbescheid für die Einkommensteuer 2021.
Die oa Bescheide wurden nachweislich am 22.01.2021 zugestellt.
Mit Eingaben jeweils datiert vom 22.02.2021, 22.03.2021, 22.04.2021, 25.05.2021, 24.06.2021, 26.07.2021 und 30.08.2021 wurde fristgerecht jeweils ein Fristverlängerungsantrag zur Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß 245 Abs. 3 BAO für die oa Bescheide gestellt. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass es für die zustellbevollmächtigte Steuerberatungskanzlei, aufgrund der SARS CO-V2 Krise und den damit einhergehenden Einschränkungen und Verzögerungen, nicht möglich gewesen sei mit dem Bf. noch einige offene Punkte abzuklären.
Den jeweils vom 30.08.2021 datierten weiteren Fristverlängerungsanträgen für die oa Bescheide, wurde mit Bescheid vom 08.09.2021 (nachweislich zugestellt am 10.09.2021) nicht stattgegeben. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 am 15.01.2021 erlassen worden seien. Die Rechtsmittelfrist sei mehrmals verlängert worden. Im Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist sei auf die Pandemie verwiesen worden. Aufgrund der Pandemie sei es nicht möglich gewesen noch einige offene Punkte abzuklären. Es sei nicht angeführt worden, welche Punkte noch offen seien und warum diese in der bereits mehrmals verlängerten Rechtsmittelfrist nicht geklärt hätten werden können.
Mit Eingabe vom 10.09.2021 erhob der steuerliche Vertreter des Bf. Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2017 und 2018 sowie Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2021.
Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen erlassen worden und daher nicht richtig seien. Ergänzend wurde nochmal auf die schwierige Situation der Pandemie hingewiesen, die nicht zu Unrecht als nicht vorhersehbares Ereignis anzusehen sei. Die zeitliche Ressourcenbindung der Beratungsbranche sei zudem weiters durch wiederholte lockdowns und ständige neue Erlässe derart beansprucht gewesen, dass trotz intensiver Arbeitsleistungen manch geplante Arbeit aufgrund der Akutbekämpfung der Liquiditätskrise der Unternehmen zurückzustellen gewesen sei. Insofern scheine dies auch in Hinblick auf Fristen sehr wohl ein triftiger Grund zu sein.
Unterlagen wurden keine vorgelegt.
Mit Bescheid vom 17.09.2021 wurde ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO (nachweislich zugestellt am 23.09.2021) erlassen, da die Beschwerde vom 10.09.2021 folgende Mängel gem. § 250 BAO aufweist [es fehlen die beantragten Änderungen und eine Begründung (der Verweis auf noch einzubringende Abgabenerklärungen stelle noch keine Begründung im Sinne des § 250 BAO dar)]. Weiters erfolgte der Hinweis, dass bei Versäumung der Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt. Für die Behebung der Mängel wurde eine Frist bis 29.10.2021 gewährt.
Mit Eingabe (FinanzOnline) vom 29.10.2021 stellte der steuerliche Vertreter des Bf. über FinanzOnline einen Fristverlängerungsantrag (bis 30.11.2021) hinsichtlich des Mängelbehebungsauftrages vom 17.09.2021. Begründend wurde wieder auf die SARS-CO-V 19 Krise und auf die Arbeitsüberlastung im Berufsstand der Berater hingewiesen. Zudem seien noch ein paar Sachfragen zu klären.
Mit Bescheid vom 29.10.2021 (nachweislich zugestellt am 04.11.2021) wurde dem Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt:
"Die angefochtenen Bescheide wurden am 15.1.2021 erlassen. In der Folge wurden zahlreiche Anträge auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gestellt. Nach Abweisung des letzten Fristverlängerungsantrages wurde am 10.9.2021 eine Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde steht folgender Satz: Wir beantragen erklärungsgemäße Veranlagung gemäß den mit separater Post folgenden Steuererklärungen. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.9.2021 wurden sie ersucht die Mängel ihrer Beschwerde bis zum 29.10.2021 zu beheben. Mit Schreiben vom 29.10.2021 wurde ein Antrag um Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung gestellt. Im Antrag wurde ausgeführt, dass noch ein paar Sachfragen zur Klärung ausständig sind. Weiters wird auf die COV-19 Krise verwiesen. Es wurde jedoch dargestellt warum seit 15.1.2021 nicht möglich war die offenen Fragen zu klären."
Mit Eingabe vom 30.11.2021 (über FinanzOnline) ersuchte der steuerliche Vertreter des Bf. hinsichtlich des Mängelbehebungsauftrages vom 17.09.2021 um Verlängerung der Frist bis zum 30.12.2021. Weiters wurde ausgeführt, dass die Steuererklärungen nun nach arbeitsintensiver Klärung der Sachfragen finalisiert und erstellt worden seien und noch vom Klienten unterschrieben werden müssten. Dies erfolge in den nächsten Tagen, sodass in Kürze der Übermittlung der korrekten Erklärungen nichts im Wege stehe.
Mit Vorhalt vom 6. Dezember 2021 wurde der Bf. gebeten, die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des Antrages vom 30.11.2021 anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen (Frist bis 14.01.2022). Dazu wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 29.10.2021 das Fristverlängerungsansuchen hinsichtlich des Mängelbehebungsauftrages vom 17.09.2021 abgewiesen worden sei. Der Abweisungsbescheid sei am 4.11.2021 übernommen worden.
Mit Schreiben vom 14.01.2022 wurde erneut um Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Vorhaltes bis zum 04.02.2022 gestellt. In der Zwischenzeit lasse er - wie telefonisch zuletzt erörtert - die gesamten Unterlagen zukommen.
Mit Schreiben vom 04.02.2022 wurde abermals um Verlängerung der Frist bis 04.03.2022 ersucht und erneut auf die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der SARS CO-V2 Krise sowie den damit einhergehenden ungeplanten Mehrbelastungen sowie auf Ausfälle in der Kanzlei durch Infektionen hingewiesen.
Mit Eingabe vom 04.03.2022 wurde vom steuerlichen Vertreter des Bf. um Fristverlängerung bis zum 31.03.2022 ersucht. Begründend wurde ausgeführt:
"Aufgrund der aktuellen Lage im Zusammenhang lang anhaltenden und zahlreichen Krankenstände der Mitarbeiter seit gut 5 Wochen und den damit einhergehenden Ausfällen und Kapazitätsengpässen in der Kanzlei ergeben sich Verzögerungen in der Abarbeitung der geplanten Arbeiten daher ersuchen wir Sie, für das Ersuchen um Ergänzung vom 06.12.2021 betreffend Mängelbehebungsauftrages vom 17.09.2021 um Fristverlängerung bis zum: 31.03.2022."
Mit Eingabe vom 31.03.2022 wurde um Fristverlängerung bis zum 02.05.2022 ersucht.
Mit Bescheid vom 05.04.2022 (zugestellt am 11.04.2022) wurde der Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 6.12.2021 nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Ansicht des Finanzamtes bereits ausreichend Zeit zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens zur Verfügung gestanden habe.
Mit Zurückweisungsbescheid vom 22.04.2022 (zugestellt am 27.04.2022) wurde die Eingabe vom 30.11.2021 betreffend Antrag der Frist zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom 17.09.2021 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
"Ihre Eingabe wurde nicht fristgerecht eingebracht.
Im Mängelbehebungsauftrag vom 17.9.2021 wurden sie ersucht die Mängel der Beschwerde bis zum 29.10.2021 zu beheben. Am 29.10.2021 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom 17.9.2021 gestellt. Dieses Fristverlängerungsansuchen wurde mit Bescheid vom 29.10.2021 abgewiesen. Der Abweisungsbescheid wurde am 4.11.2021 übernommen. Der Antrag vom 30.11.2021 wurde außerhalb der Mängelbehebungsfrist gestellt und muss daher als verspätet zurückgewiesen werden."
Mit Eingabe vom 27.05.2022 erhob der steuerliche Vertreter des Bf. gegen den Zurückweisungsbescheid Beschwerde und ersuchte um Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 27.06.2022, um diverse offene Punkte des Verfahrens zu klären.
Mit Eingabe vom 27.06.2022 ersuchte der steuerliche Vertreter des Bf. um Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 16.08.2022, um diverse offene Punkte des Verfahrens zu klären.
Mit Eingabe vom 16.08.2022 ersucht der steuerliche Vertreter des Bf. um Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 16.09.2022, um diverse offene Punkte des Verfahrens zu klären.
Mit Bescheid vom 22.08.2022 wurde dem Ansuchen vom 16.08.2022, eingelangt am 16.08.2022, um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid nicht stattgegeben.
Begründend wurde ausgeführt:
"Der Zurückweisungsbescheid wurde am 22.4.2022 erlassen. Die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels wurde bereits mehrmals verlängert. Es wurde nicht angeführt weshalb innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist die "offenen Punkte des Verfahrens" nicht geklärt werden konnte. Auch wurde nicht angeführt um welche Punkte es sich handelt. Nach Ansicht des Finanzamtes stand ihnen bereits genügend Zeit zur Einbringung eines Rechtsmittels zur Verfügung. Ihr Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist musste daher abgewiesen werden."
Mit Eingabe vom 26.08.2022 erhob der steuerliche Vertreter des Bf. gegen den Zurückweisungsbescheid vom 22.08.2022, eingelangt am 26.08.2022 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die nähere Begründung nach Rückkehr des den Mandanten betreuenden Steuerberaters aus seinem Sommerurlaub, nachgereicht werde.
Mit Bescheid vom 31.08.2022 wurde ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO erlassen, da die Beschwerde vom 28.08.2022 folgende Mängel gem. § 250 BAO aufweist (es fehlen die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung. Weiters erfolgte der Hinweis, dass bei Versäumung der Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt. Für die Behebung der Mängel wurde eine Frist bis 30.09.2022 gewährt.
Mit Beschwerdevorentscheidungen für die Jahre 2017, 2018 und Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2021 jeweils datiert vom 25. April 2022 (nachweislich zugestellt am 02.05.2022) wurde die Beschwerde vom 10.09.2021 gegen die oa Bescheide als zurückgenommen erklärt.
Begründend wurde ausgeführt:
"Im Mängelbehebungsauftrag vom 17.9.2021 wurden sie ersucht die Mängel der Beschwerde bis zum 29.10.2021 zu beheben. Am 29.10.2021 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom 17.9.2021 gestellt. Dieses Fristverlängerungsansuchen wurde mit Bescheid vom 29.10.2021 abgewiesen. Der Abweisungsbescheid wurde am 4.11.2021 übernommen. Der Antrag vom 30.11.2021 wurde außerhalb der Mängelbehebungsfrist gestellt und wurde daher mittels gesonderten Bescheid zurückgewiesen. Die Mängel der Beschwerde wurden bis dato nicht behoben. Die Beschwerde muss daher für zurückgenommen erklärt werden."
Mit Eingabe vom 02.06.2022 wurde betreffend der oa Bescheide datiert mit 25.04.2022, (eingelangt am 02.05.2022), um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Vorlage beim BFG bis zum 30.06.2022 ersucht, um mit dem Klienten die Sachlage zu klären und die offenen Punkte zu erörtern.
In einer weiteren Eingabe vom 02.06.2022 wurde um Verlängerung der Frist "zur Vorlage beim BFG" bis zum 19.08.2022 ersucht, um mit dem Klienten die Sachlage zu klären und die offenen Punkte zu erörtern.
Mit Eingabe vom 18.08.2022 wurde um Verlängerung der Frist "zur Vorlage beim BFG" bis zum 20.09.2022 ersucht.
Mit Bescheid vom 22.08.2022 (nachweislich zugestellt am 26.08.2022) wurde dem Ansuchen vom 18.08.2022 um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung eines Vorlageantrages betreffend zurückweisende Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2022 betreffend Einkommensteuer 2017, 2018 und Einkommensteuervorauszahlung 2021 nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt:
"Die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung wurde am 25.4.2022 erlassen. Die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels wurde bereits mehrmals verlängert. Laut Antrag ist die Verlängerung erforderlich um mit dem Klienten die Sachlage zu klären und die offenen Punkte zu erörtern. Es wurde jedoch nicht ausgeführt warum diese Klärung nicht innerhalb der bereits verlängerten Rechtsmittelfrist möglich war. Nach Ansicht des Finanzamtes stand ihnen bereits genügend Zeit zur Einbringung eines Rechtsmittels zur Verfügung. Ihr Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist musste daher abgewiesen werden."
Mit Eingabe vom 26.08.2022 erhob der steuerliche Vertreter des Bf. Beschwerde (wohl gemeint Vorlageantrag) gegen den oa Bescheid vom 22.08.2022. Begründend wurde ausgeführt, dass zur Wahrung der Rechte des Bf. um Vorlage der Entscheidung über die Beschwerde betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2017, 2018 und Einkommensteuervorauszahlung 2021 an das Bundesfinanzgericht sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Die nähere Begründung werde nach Rückkehr des den Bf. betreuenden Steuerberaters aus seinem Sommerurlaub in Kürze nachgereicht werden.
Mit Bescheid vom 31.08.2022 wurde ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO erlassen, da die Beschwerde vom 26.08.2022 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 22.04.2022 folgende Mängel aufweist: es fehlen die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung. Für die Behebung der Mängel wurde eine Frist bis zum 30.09.2022 gewährt. Weiters erfolgte der Hinweis, dass bei Versäumung der Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt.
Festzuhalten ist, dass ein weiters Vorbringen nicht erstattet worden ist.
Mit Bericht vom 09.09.2022 wurde die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Sachverhalt:
Am 15.01.2021 ergingen Einkommensteuerbescheide zu den Veranlagungsjahren 2017 und 2018 sowie ein Vorauszahlungsbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2021 (alle nachweislich am 22.01.2021 zugestellt).
Am 22.02.2021 wurde fristgerecht ein Fristverlängerungsantrag zur Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß 245 Abs. 3 BAO gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die zustellbevollmächtigte Steuerberatungskanzlei, aufgrund der Corona-Krise, überlastet sei. Diesem Antrag wurde seitens des Finanzamtes entsprochen.
Nach mehrmaligen Anträgen auf Verlängerung der Beschwerdefrist wurde die Beschwerdefrist letztmalig bis 30.08.2021 verlängert.
Am 30.08.2021 langte ein weiterer Fristverlängerungsantrag ein, welcher mit Bescheid vom 08.09.2021 abgewiesen wurde (nachweislich zugestellt am 10.09.2021).
Am 10.09.2021 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. In der Beschwerde wird lediglich ausgeführt, dass die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen falsch bzw. unrichtig seien. Unterlagen wurden keine vorgelegt.
Der von der belangten Behörde erlassene Mängelbehebungsauftrag vom 17.09.2021 enthielt den an den steuerlichen Vertreter des Bf. gerichteten Auftrag, die inhaltlichen Mängel (§ 250 Abs. 1 BAO) bis zum 29.10.2021 zu beheben, andernfalls gilt die Beschwerde als zurückgenommen. Am 29.10.2021 langte ein Fristverlängerungsantrag ein, welcher am 29.10.2021 mit Bescheid (nachweislich zugestellt am 04.11.2021) abgewiesen wurde. Die Mängel wurden bis dato nicht behoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2022 erklärte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde als zurückgenommen.
Am 26.08.2022 langte - nach mehrmaligen Fristverlängerungsansuchen - ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundefinanzgericht sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ein.
Es erfolgte kein weiteres Vorbringen.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteilen.
Dass der Mängelbehebungsauftrag dem steuerlichen Vertreter des Bf. zugegangen war, ergibt sich einerseits aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (23.09.2021) und aus dem Antrag des steuerlichen Vertreters des Bf. auf Fristverlängerung vom 29.10.2021.
Strittig ist daher, ob die am 10.09.2021 eingebrachte Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017, 2018 und Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2021 mangelhaft war, das Finanzamt zu Recht einen Mängelbehebungsauftrag vom 17.09.2021 erlassen hat, dieser den formellen Vorschriften entsprach und ob der Bf. die Mängel innerhalb offener Frist behoben hat.
Rechtliche Ausführungen und Würdigung
Eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Abgabenbehörde ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO).
Nach § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (zB Rechtsmittel) vorbehaltlich bestimmter, für den gegenständlichen Fall jedoch nicht zutreffender Ausnahmen, schriftlich einzureichen.
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde zu enthalten:
die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
eine Begründung.
Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat gemäß § 85 Abs. 2 die Abgabenbehörde dem Bf. die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, das die Bescheidbeschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt.
Da die Beschwerde vom 10.09.2021 (in welcher lediglich ausgeführt wurde, dass die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen falsch bzw. unrichtig seien; Unterlagen wurden keine vorgelegt) nicht sämtlichen Erfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO entsprach, es fehlten insbesondere die beantragten Änderungen und eine Begründung, war das Finanzamt verpflichtet einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Gleichzeitig hat die belangte Behörde ausdrücklich auf die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Behebung der Mängel hingewiesen. Am letzten Tag der von der belangten Behörde gesetzten Frist (29. 10.2021) brachte die steuerliche Vertretung des Bf. erneut einen Antrag auf Verlängerung der Frist bis 30.11.2021 ein, welchem von Seiten der belangten Behörde mit Bescheid vom 29.10.2021 nicht entsprochen wurde.
Die Frist zur Behebung der Mängel bis zum 29.10.2021- also mehr als ein Monat- erscheint dem BFG auch aufgrund der Tatsache, dass es coronabedingt zu Verzögerungen gekommen ist, als eindeutig angemessen.
Fest steht, dass die steuerliche Vertretung des Bf. diese Mängel (Fehlen der beantragten Änderungen und eine Begründung) innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist (29.10.2021) nicht behoben hat.
Das Vorbringen der steuerlichen Vertretung der Bf. im Ansuchen vom 29.10.2021 um Fristverlängerung, dass noch ein paar Sachfragen zu klären seien und der erneute Hinweis auf die SARS-CO-V 19 Krise, ändert nach Ansicht des BFG nichts an der Mangelhaftigkeit der Beschwerde. Die inhaltlichen Mängel der Beschwerde sind damit nicht behoben.
Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (zB VwGH 3.6.1993, 92/16/0116), so ist mit Bescheid (Zurücknahmebescheid/Beschwerdevorentscheidung) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (vgl. Ritz, BAO6, § 85 Rz 18, und § 262 Rz 2).
Das Finanzamt hat beim vorliegenden Sachverhalt somit zu Recht die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. April 2022 als zurückgenommen erklärt.
Durch die rechtzeitige Einbringung eines Vorlageantrages gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs 3 BAO). Wurde einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes - nach Ansicht desselben - nicht entsprochen und wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen erklärt, so hat das Bundesfinanzgericht, sofern es die Rechtsansicht des Finanzamtes teilt, nach Stellung eines Vorlageantrages, die Beschwerde mit Beschluss gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO als zurückgenommen zu erklären.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebegehren ist dem Bundesfinanzgericht in einem derartigen Fall verwehrt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 22. November 2022
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102704/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102704.2022
- Stammnummer
- 138981
- Gültig
- 22.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF