Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103309/2022
Pendlerpauschale und Pendlereuro
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103309/2022vom 24.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11.08.2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 05.08.2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In seiner über FinanzOnline eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) unter anderem die Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von 3.672 € und des Pendlereuros in Höhe von 150 €.
Mit Vorhalt vom 07.03.2022 wurde der Bf ersucht, unter anderem den Ausdruck aus dem Pendlerrechner zu übermitteln.
Da der Ausdruck aus dem Pendlerrechner nicht übermittelt wurde, wurden das Pendler-pauschale und der Pendlereuro im Einkommensteuerbescheid 2021 vom 05.08.2022 nicht berücksichtigt.
In seiner Beschwerde vom 11.08.2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 05.08.2022 beantragte der Bf erneut die Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von 3.672 € sowie des Pendlereuros, nunmehr aber in Höhe von 146 €. Die Beschwerde begründete der Bf damit, dass er "seine Pendlerpauschale noch nachreichen möchte".
Mit Vorhalt vom 21.09.2022 wurde der Bf ersucht, bezüglich des Pendlerpauschales den Ausdruck aus dem Pendlerrechner vorzulegen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 27.09.2022 verwies der Bf darauf, dass die Beschwerde lediglich wegen der Nicht-Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros erhoben worden sei, unterließ es aber erneut, den bereits zum zweiten Mal von der Abgabenbehörde angeforderten Ausdruck aus dem Pendlerrechner zu übermitteln.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2022 wurde die Beschwerde vom 11.08.2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 05.08.2022 mit der Begründung abgewiesen, dass der Bf trotz schriftlicher Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht nachgereicht hätte und somit seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sei.
In seinem Vorlageantrag vom 17.10.2022 beantragte der Bf erneut die Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von 3.672 € sowie des Pendlereuros in Höhe von 146 € und begründete diesen gleichlautend wie bereits die Beschwerde damit, dass er "seine Pendlerpauschale noch nachreichen möchte". Mit Datum 19.10.2022 reichte der Bf die Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von 3.672 € jährlich und des Pendlereuro in Höhe von 146 € jährlich nach.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und ersuchte im Vorlagebericht vom 07.11.2022 um Abweisung der Beschwerde.
Mit E-Mail vom 08.11.2022 ersuchte das Bundesfinanzgericht die Abgabenbehörde, den Grund mitzuteilen, weshalb in der Stellungnahme des Vorlageberichtes um Abweisung der Beschwerde ersucht wurde.
Mit E-Mail vom 09.11.2022 teilte die Abgabenbehörde im Wesentlichen mit, dass seitens des Finanzamtes der Pendlerrechner nicht mehr überprüft worden sei, da dieser nach dem Vorlageantrag eingelangt sei, und somit mangels rechtzeitigen Nachweises vorsorglich um Abweisung der Beschwerde ersucht worden sei.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 09.11.2022 wurde der Abgabenbehörde gemäß § 269 Abs 2 BAO der Ermittlungsauftrag erteilt, die vom Bf in der Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro vom 19.11.2022 gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und ein Berechnungsblatt zu übermitteln, sofern die Abgabenbehörde zur Auffassung gelange, dass das Pendlerpauschale und der Pendlereuro zu berücksichtigen seien.
Am 10.11.2022 teilte die Abgabenbehörde mit, dass es seitens des Finanzamtes Österreich keinen Grund gebe, am Pendlerrechner des Abgabepflichtigen zu zweifeln. Am 15.11.2022 übermittelte die Abgabenbehörde eine Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2021, in welcher das Pendlerpauschale und der Pendlereuro in jener Höhe berücksichtigt werden, die in der vom Bf nachgereichten Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro ausgewiesen werden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird dem Bf kein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt. Der Bf legt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurück und die schnellste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt (gerundet) 73 Kilometer. Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung ist dem Bf nicht zumutbar.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendler-pauschales und des Pendlereuro, dem Ermittlungsauftrag des Bundesfinanzgerichtes vom 09.11.2022 an die Abgabenbehörde, die Angaben in der erwähnten Erklärung zu überprüfen, und der Mitteilung der Abgabenbehörde vom 10.11.2022, dass es seitens des Finanzamtes Österreich keinen Grund gebe, an der Erklärung des Abgabepflichtigen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
3.1.1. Pendlerpauschale
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
[…]
[…]
Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit c, bei mehr als über 60 km 3.672 Euro jährlich.
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit […] d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. […]
Im Hinblick darauf, dass die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte des Bf mehr als 60 km betragen hat und der Bf an mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte gefahren ist, beträgt das Pendlerpauschale 3.672 €.
3.1.2. Pendlereuro
Gemäß § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendler-pauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 6 lit b und lit e bis j entsprechend.
Da die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Bf laut Pendlerrechner 73 km beträgt, steht dem Bf ein Pendlereuro in Höhe von 146 € zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: Berechnungsblatt
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen hing der Beschwerdefall auch nicht von der Lösung einer über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfrage ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 24. November 2022
Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103309/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103309.2022
- Stammnummer
- 138977
- Gültig
- 24.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF