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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103128/2022

Zurücknahmeerklärung einer Beschwerde wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103128/2022vom 03.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***AC*** betreffend die Beschwerde vom 21. Jänner 2022 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 20. Jänner 2022 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** hinsichtlich Körperschaftsteuer 2020 und Umsatzsteuer 2020, beschlossen: Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Das ***FA*** erließ an die Beschwerdeführerin (Bf.), eine im Handelsgewerbe tätige GmbH, die angefochtenen, jeweils mit 20. Jänner 2022 datierten Jahresbescheide betreffend Körperschaftsteuer 2020 und Umsatzsteuer 2020. Gegen diese Bescheide wurde am 21. Jänner 2022 von der ***X***, deren Geschäftszweig lt. Firmenbuch die "Erbringung von wirtschaftlichen Beratungs- und Dienstleistungen, Unternehmensberatung, Handel mit Immobilien, Bilanzbuchhaltung" darstellt, im Namen der Bf. Beschwerde erhoben. Am 31. Jänner 2022 erließ das Finanzamt an die Bf., zu Handen der ***X***, einen Bescheid (Mängelbehebungsauftrag), mit der der Bf. bekanntgegeben wurde, dass die oa., am 21. Jänner 2022 erhobene Beschwerde hinsichtlich der Form (§ 85 Abs.2 BAO) mangelhaft sei, da die Unterschrift des Geschäftsführers der Bf. fehle. Als Fristende für die Nachreichung dieser Unterschrift beim Finanzamt wurde der 11. März 2022 festgesetzt und es wurde darauf hingewiesen, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte. Mit E-Mail vom 1. Februar 2022 teilte die ***X*** für die Bf. ua. mit: "Die Beschwerde mit den Steuererklärungen für das Jahr 2020 erhalten Sie mit der Unterschrift auch in Kürze per Post." Aufgrund dieser E-Mail wurde die Bf., zu Handen der ***X***, mit Vorhalt des Finanzamts vom 8. April 2022 ersucht, die fristgerechte Behebung des Mangels anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen und die unterschriebene Beschwerde gegebenenfalls noch einmal einzureichen, da die Nachreichung der Unterschrift bis dato nicht eingelangt sei. In ihrem Antwortmail vom 14. April 2022 führte die ***X*** für die Bf. aus, am 21. Jänner 2021 [Anm.: richtig 2022] mitgeteilt zu haben, dass die betreffenden Unterlagen mit Unterschrift an das Finanzamt versendet würden. Diesem Antwortmail war ein "Sendungsdetail" und eine Rechnung der Österreichischen Post AG betreffend vier am 21. Jänner 2022 eingeschrieben aufgegebene Briefe beigeschlossen, darunter die Sendungsnummer ***1***, die am 24. Jänner 2022 an die Postleitzahl 1030 zugestellt wurde, und die Sendungsnummer ***2*** betreffend die am 21. Jänner 2022 ohne firmenmäßige Zeichnung (Unterschrift) durch den Geschäftsführer der Bf. beim Finanzamt eingelangte Beschwerde (zugestellt an die Postleitzahl 1000). Mit an die Bf., zu Handen der ***X***, adressierten Beschwerdevorentscheidungen vom 31. Mai 2022 wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO ausgesprochen, dass die Beschwerde vom 21. Jänner 2022 gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2020 und Umsatzsteuer 2020 als zurückgenommen gelte, da dem Auftrag, die Mängel dieser Eingabe zu beheben, nicht entsprochen worden sei. Wörtlich führte das Finanzamt dazu weiter aus: "Mit Bescheid vom 31.1.22 (Mängelbehebungsauftrag) wurde Ihnen bekanntgegeben, dass die am 21.1.22 eingebrachte Beschwerde mangelhaft ist, da die Unterschrift des Geschäftsführers der [Bf.] fehlt. Als Frist für die Nachreichung der Unterschrift wurde der 11.3.22 gesetzt. Mit E-Mail vom 1.2.22 teilten Sie mit: "Die Beschwerde mit den Steuererklärungen für das Jahr 2020 erhalten Sie mit der Unterschrift auch in Kürze per Post." Aufgrund dieser E- Mail wurden Sie mit Vorhalt vom 8.4.22 ersucht, die fristgerechte Behebung des Mangels anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen und die unterschriebene Beschwerde gegebenenfalls noch einmal einzureichen. Laut Beantwortung wäre am 21.1. mitgeteilt worden, dass die betreffenden Unterlagen mit Unterschrift versendet werden. Beigelegt wurde ein "Sendungsdetail" der Post betreffend am 21.1.2022 eingeschrieben aufgegebene Briefe, darunter auch die Sendungsnummer der am 21.1.22 ohne firmenmäßige Zeichnung durch den Geschäftsführer im Finanzamt eingelangten Beschwerde. Eine fristgerechte Mängelbehebung wurde somit nicht nachgewiesen." Am 22. Juni 2022 beantragte der im Spruch dieses Beschlusses angeführte, nunmehrige steuerliche Vertreter der Bf. die Vorlage der Beschwerde vom 21. Jänner 2022 zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Er verweise auf die eingebrachte Beschwerde; die diesbezüglichen Unterlagen seien diesem Antrag beigelegt. Am 19. Oktober 2022 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bezug habenden Vorlagebericht beantragte das Finanzamt, die Beschwerde aufgrund nicht fristgerechter Einbringung zurückzuweisen, da eine fristgerechte Mängelbehebung nach Ansicht der Abgabenbehörde nicht nachgewiesen worden sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: § 85 Abs. 2 BAO normiert: "Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht." Fest steht im vorliegenden Fall, dass die gegenständliche Beschwerde vom 21. Jänner 2022 gegen den Körperschaftsteuerjahresbescheid 2020 und den Umsatzsteuerjahresbescheid 2020 von der ***X***, einer Unternehmensberatungs- und Bilanzbuchhaltungsgesellschaft, im Namen der Bf. erhoben wurde; die Beschwerde war von einer Angestellten (Bearbeiterin) dieser Bilanzbuchhaltungsgesellschaft unterschrieben (s S 27 BFG-Akt). Damit steht weiters fest, dass die Beschwerde von einer Unbefugten erhoben und unterfertigt wurde, da die Gewerbeberechtigung der Unternehmensberater (einschließlich der Unternehmensorganisatoren) nicht die Vertretung im Abgabenverfahren umfasst (Ritz/Koran, BAO7, § 84 Tz 9, mit Judikaturnachweisen) und auch Bilanzbuchhalter (§ 2 BibuG 2014) keine Vertretungsbefugnis zur Erhebung von Bescheidbeschwerden gegen die oa. Jahresbescheide aufweisen (zu den Vertretungsbefugnissen der Bilanzbuchhalter, die etwa die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes sowie die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen, nicht aber der Umsatzsteuerjahreserklärungen, umfasst, s Ritz/Koran, § 84 Tz 13 ff). Damit lag aber unzweifelhaft ein Eingabemangel (fehlende Unterschrift) iSd § 85 Abs. 2 BAO vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht einen Mängelbehebungsauftrag erlassen hat (der richtigerweise an die Bf. ergangen ist; dass er zu Handen der ***X*** als Zustellungsbevollmächtigte der Bf. adressiert war, schadet nicht, da Zustellungsbevollmächtigte iSd § 9 ZustG nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sein müssen, weshalb Zustellungsbevollmächtigungen an Bilanzbuchhalter (eine solche lag im gegenständlichen Fall vor, s den sich auf S 78 BFG-Akt befindenden Ausdruck aus der AIX-Datenbank der Finanzverwaltung) unabhängig davon wirksam sind, ob sie zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt sind (vgl. Ritz/Koran, § 84 Tz 22)). Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, wurde eine rechtzeitige (fristgerechte) Mängelbehebung jedoch nicht nachgewiesen, da das von der ***X*** vorgelegte "Sendungsdetail" und die Rechnung der Österreichischen Post AG lediglich belegen, dass am 21. Jänner 2022 vier eingeschriebene Briefe bei der Post aufgegeben wurden und dass der im "Sendungsdetail" angeführte, eingeschriebene Brief mit der Sendungsnummer ***1*** am 24. Jänner 2022 an die Postleitzahl 1030 zugestellt wurde. Der Nachweis dafür, dass es sich dabei um die vom Geschäftsführer der Bf. unterschriebene Beschwerde gehandelt hat und dass diese tatsächlich und rechtzeitig am Finanzamt angekommen ist, wurde damit hingegen nicht erbracht (die Sendungsnummer ***2*** betrifft, wie bereits oben ausgeführt, die am 21. Jänner 2022 ohne firmenmäßige Zeichnung (Unterschrift) durch den Geschäftsführer der Bf. beim Finanzamt eingelangte Beschwerde). Da die beschwerdeführende Partei somit eine rechtzeitige (fristgerechte) Mängelbehebung nicht nachgewiesen hat, gilt die Beschwerde mit Ablauf der darin gesetzten Frist als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge im Fall der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.   Wien, am 3. November 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103128/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103128.2022
Stammnummer
138939
Gültig
03.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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