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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102138/2022

Beschwerde durch Haftenden hinsichtlich der Sachbescheide, BVE erging nur gegenüber Abgabepflichtigen, Vorlageantrag durch Abgabepflichtigen: Aufhebung der BVE

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102138/2022vom 03.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Beschwerde vom 25. Oktober 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, nunmehr Finanzamtes Österreich, vom 28. November 2018 betreffend Umsatzsteuer 2012, Umsatzsteuer 2013, Umsatzsteuer 2014 und Umsatzsteuer 2015, Steuernummer ***Bf1StNr1***, der ***A GmbH***, vertreten durch ***Liquidator A GmbH***, hinsichtlich des Vorlageantrages der *** A GmbH*** in Liquidation, beschlossen: Die Beschwerdevorentscheidungen vom 6. April 2022 betreffend Umsatzsteuer 2012, 2013, 2014 und 2015 der *** A GmbH*** in Liquidation werden aufgehoben. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung 1. Sachverhalt Auf Grundlage der Feststellungen einer Außenprüfung wurden gegenüber der *** A GmbH*** in Liquidation, ***Adr1*** (A GmbH) nach Wiederaufnahme der Verfahren neue Umsatzsteuerbescheide vom 28. November 2018 für 2012 bis 2015 erlassen. Die Bescheide blieben seitens der A GmbH unbekämpft. Mit Haftungsbescheid vom 22. Mai 2019 wurde ***Bf1*** (Bf, Gesellschafter der A GmbH) als Haftungspflichtiger gemäß § 9 iVm §§ 80 ff Bundesabgabenordnung (BAO) für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der A GmbH, im Ausmaß von 318.077,07 € in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Die Behörde versuchte am 31. Mai 2019 eine Zustellung des Haftungsbescheids an den Bf. Da der Bf an dessen Wohnsitz nicht angetroffen wurde, wurde das Poststück beim Postamt 2100 hinterlegt und der Bf über die Hinterlegung verständigt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 3. Mai 2019 vermerkt. Der Haftungsbescheid wurde am 11. Oktober 2019 an den steuerlichen Vertreter des Bf (***B Steuer GmbH*** - B Steuer GmbH) zugestellt. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2019 bekämpfte der Bf den Haftungsbescheid sowie die Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2015 der A GmbH vom 28. November 2018. Die belangte Behörde wies die Beschwerde des Bf gegen den Haftungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Juli 2020 als nicht fristgerecht zurück. Begründend führte sie aus, dass der Haftungsbescheid mit 3. Juni 2019 zugestellt worden war. Ein Vorlageantrag in Bezug auf diese Beschwerdevorentscheidung wurde vom Bf nicht gestellt. Die vorlegende Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidungen vom 6. April 2022 gegenüber der A GmbH die Beschwerde vom 24. Oktober 2019 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2015 als nicht fristgerecht mit der Begründung zurück, dass der Haftungsbescheid mit 3. Juni 2019 zugestellt worden war. Die B Steuer GmbH stellte mit Anbringen vom 9. Mai 2022, eingelangt beim Finanzamt Österreich am 10. Mai 2022, als steuerlicher Vertreter im Namen der A GmbH einen Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidungen vom 6. April 2022. Die B Steuer GmbH legte am 17. Mai 2022 sämtliche Vertretungsvollmachten hinsichtlich der A GmbH zurück. Die Beschwerde vom 25. Oktober 2019 wurde dem Bundesfinanzgericht am 14. Juli 2022 zur Entscheidung vorgelegt. Die B Steuer GmbH legte am 11. Oktober 2022 sämtliche Vertretungsvollmachten hinsichtlich des Bf zurück. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung. 3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.) Aufgrund der Beschwerde des Bf vom 25. Oktober 2019 ergingen Beschwerdevorentscheidungen vom 6. April 2022 an die A GmbH. Dass eine Beschwerdevorentscheidung gegenüber dem Bf erlassen worden ist, ist aus dem Akteninhalt nicht zu ersehen und wird auch von keiner Verfahrenspartei vorgebracht. Mit diesen Beschwerdevorentscheidungen wird die Beschwerde des Bf als nicht fristgerecht zurückgewiesen, somit durch eine Formalentscheidung. Die belangte Behörde entschied damit noch vor Eingehen in die Sache darüber, ob eine gesetzliche Voraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde (Rechtzeitigkeit) vorgelegen hat. Gemäß § 281 Abs 2 BAO wirkt ein Erkenntnis über das Bestehen und die Höhe einer Abgabenschuld, das auf Grund einer vom Haftungspflichtigen eingebrachten Bescheidbeschwerde ergeht, auch für und gegen den Abgabepflichtigen. § 263 Abs 3 BAO normiert, dass eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde wirkt. Dass mit den gegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen über das Bestehen und die Höhe einer Abgabenschuld entschieden wurde, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr wurde dadurch über die persönlichen Voraussetzungen des Bf zur Einbringung einer Beschwerde abgesprochen. Eine solche formelle Entscheidung hat gegenüber dem Bf zu ergehen und nicht gegenüber der A GmbH. Eine andere Sichtweise würde den Rechtsschutz systemwidrig erweitern. Formelle Erledigungen wie jene gegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen wirken sohin nicht gemäß § 281 Abs 2 BAO gegenüber der A GmbH. Auf Grundlage des von der A GmbH gestellten Vorlageantrages, der als zulässiger Rechtsbehelf gegen ihr gegenüber erlassenen Beschwerdevorentscheidungen zu werten ist, waren diese spruchgemäß aufzuheben. Gemäß § 264 Abs 7 BAO scheidet der Vorlageantrag durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand aus. Das stellt nach den ErläutRV (1352 BlgNR 25. GP 17) sicher, dass das Verwaltungsgericht "keine Pflicht trifft, über Vorlageanträge nach der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden" (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 264 Rz 18 (Stand 15.04.2018, rdb.at)). Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht war demgemäß einzustellen. Die Beschwerde des Bf vom 25. Oktober 2019 ist hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2015 weiterhin unerledigt. 4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die hier getroffene rechtliche Beurteilung direkt aus dem Gesetzestext abzuleiten ist, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision war daher gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zuzulassen. Wien, am 3. November 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102138/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102138.2022
Stammnummer
138922
Gültig
03.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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