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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300049/2022

gemeinnützige Leistungen, verspätete Einverständniserklärung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300049/2022vom 27.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Bf.) vertreten durch RA Dr. Karin Zahiragic, Brünner Str. 130-134/1/2, 1210 Wien, wegen Zurückweisung der Einverständniserklärung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen über die Beschwerde des Beschuldigten vom 11.10.2022 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 26. September 2022, VZ-001 023 092zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 26. September 2022, wurde die nicht unterfertigte Eingabe des Bf. vom 15.09.2022 betreffend Einverständniserklärung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Ihre (nicht unterschriebene) Eingabe wurde nicht fristgerecht eingebracht. Die Aufforderung zum Strafantritt vom 04.07.2022 wurde It. Rückschein durch Hinterlegung zugestellt, die Abholfrist begann mit 08.07.2022. Die Einverständniserklärung wäre somit bis spätestens 08.08.2022 einzubringen gewesen." **** In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Der Bf. habe telefonisch einem Mitarbeiter des Finanzamts gegenüber erklärt, dass er derzeit aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation nicht in der Läge sei, die Geldstrafe in einem zu. begleichen. Er habe ihm auch seine Bereitschaft mitgeteilt, dass er gemeinnützige Leistungen erbringen werde. Er habe ihm geraten, ein Ratengesuch beim Finanzamt einzubringen. Dieses sei zweimal abgewiesen worden. Schließlich habe er erneut, nachdem er beim Verein Neustadt vorgesprochen habe, seine schriftliche Einverständniserklärung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen beim Finanzamt durch eine Rechtsanwältin eingebracht. Hinzukomme, dass er seit einem Schlaganfall, der sich vor Jahren ereignet habe, an schweren Depressionen leide. Er sei daher haftunfähig. Zu diesem Zwecke füge er den Arztbrief von Frau, ***2*** vom 07.07.2022 an. Seine Einverständniserklärung sei daher rechtzeitig gewesen. Das Finanzamt hätte seinem Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen stattgeben müssen. Der gegenständlichen Beschwerde sei daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 179 Abs. 3 FinStrG hat der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969) übermittelt werden. § 3a Abs. 1 bis 4 StVG und § 29b Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen. § 3 Abs. 2 StVG (Strafvollzugsgesetz) gilt: Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung der zuständigen Anstalt und die Androhung zu enthalten, dass der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Gemäß § 3a Abs. 1 StVG sind gemeinnützige Leistungen in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (§ 202 StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern, ist nicht zulässig. Abs. 2: Teilt der Verurteilte innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 dem Gericht mit, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen und ist dies rechtlich zulässig, so wird diese Frist gehemmt. Mit Aufforderung zum Strafantritt vom 4. Juli 2022 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben hat, wenn und insoweit gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 55 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen erbracht werden. Um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu hemmen, müsse innerhalb eines Monates ab Zustellung der Aufforderung eine Mitteilung an die Finanzstrafbehörde ergehen, dass der Bf. bereit sei, gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Diese Aufforderung wurde am 18.7.2022 zugestellt, die einmonatige Frist zur Erstattung einer Mitteilung an die Finanzstrafbehörde war somit am 15.9.2022 bei Einreichung der nicht unterfertigten Einverständniserklärung des Bf. - das Schreiben enthält keinen Hinweis auf die nunmehr vertretende Rechtsanwältin - bereits abgelaufen. Das Beschwerdevorbringen, der Bf. habe (zu einem nicht genannten Termin) telefonisch gegenüber einem Mitarbeiter der Finanzverwaltung seine Bereitschaft erklärt, gemeinnützige Leistungen erbringen zu wollen, konnte zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage führen, da Erklärungen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgegebener Formen bedürfen. Eine diesbezügliche Erklärung konnte rechtswirksam schriftlich im Postweg oder mittels Fax eingebracht oder allenfalls im Rahmen einer Vorsprache bei der Finanzstrafbehörde auch zu Protokoll gegeben und mit Unterschrift versehen werden, dies liegt jedoch nicht vor. Eine telefonische Zusage ist demnach nicht rechtsverbindlich. Der Antrag wurde zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen, daher war die Beschwerde abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 27. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300049/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7300049.2022
Stammnummer
138919
Gültig
27.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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