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BFG RV/7500390/2022
Bei zwei, einander widerstreitenden Behauptungen auf demselben Glaubwürdigkeits-Niveau ist die Tat nicht erwiesen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500390/2022vom 03.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.) vom 29. August 2022, gegen das Straferkenntnis (Bescheid) der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom 24. August 2022, Zahl MA67/Zahl1/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird der Beschwerde Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben. Das Strafverfahren wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
II.) Der Bf. hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III.) Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) durch die belangte Behörde nicht zulässig (§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, VwGG).
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am 5. Oktober 2021 um 20:29 Uhr in 1020 Wien, Praterstraße 31 gegenüber, zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte.
Nachdem die beim Kraftfahrzeug hinterlassene Organstrafverfügung nicht einbezahlt wurde erging am 28. Oktober 2021 an die Zulassungsbesitzerin des vorher genannten mehrspurigen Kraftfahrzeuges (Zulbes) eine Anonymverfügung mit der der zu zahlende Gesamtbetrag mit 48 Euro festgesetzt wurde.
Nachdem die Anonymverfügung vom 28. Oktober 2021 nicht einbezahlt wurde, erließ der Magistrat der Stadt Wien (als belangte Behörde) am 3. Dezember 2021 eine Strafverfügung an die Zulassungsbesitzerin und lastete ihr an, sie habe das voher genannte mehrspurige Kraftfahrzeug in der vorher genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone zum vorher genannten Zeitpunkt abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Die Zulassungsbesitzerin erhob Einspruch gegen die Strafverfügung vom 3. Dezember 2021 und brachte vor, sie habe keinen Führerschein und nannte den Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) unter Angabe von seinem Geburtsdatum und seiner Wohnanschrift als jene Person, welcher das Auto überlassen gewesen sei.
Die belangte Behörde stellte in Folge das vorgenannte Verfahren ein.
Mit Strafverfügung vom 12. Jänner 2022, Zahl MA67/Zahl1/2022, lastete die Magistratsabteilung 67 dem Bf. an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am 5. Oktober 2021 um 20:29 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Praterstraße 31 gegenüber, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Mit Schreiben (E-Mail) vom 17. Jänner 2022 erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung vom 12. Jänner 2022 und brachte vor, er sei nicht gefahren.
In einem zweiten Schreiben vom 17. Jänner 2022 brachte der Bf. sinngemäß vor, dass zur Bestrafung Beweise nötig seien.
Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 4. Februar 2022 (Lenkererhebung) wurde die Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen worden sei.
In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen sei, wenn die Zulassungsbesitzerin der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.
Mit fristgerechtem Schreiben teilte die Zulassungsbesitzerin der Magistratsabteilung 67 mit, dem Bf. sei gegenständliches Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen worden.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 wurde der Zulassungsbesitzerin mitgeteilt, der von ihr genannte Bf. gebe nunmehr an, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht von ihm gelenkt worden sei. Sie werde daher binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens aufgefordert, der Behörde geeignetes Beweismaterial dafür vorzulegen, dass der genannten Person (dem Bf.) das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen gewesen sei (z.B. Kopie des Mietvertrages, Auszug aus dem Fahrtenbuch, etc). Sollten diesbezügliche Unterlagen der Behörde innerhalb der genannten Frist nicht vorgelegt werden, wäre die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 in Betracht zu ziehen.
Mit Schreiben vom 11. März 2022 teilte die Zulassungsbesitzerin der Magistratsabteilung 67 (erneut) mit, sie habe keinen Führerschein. Alle Straftaten seien vom Bf. begangen worden, er habe das Auto gefahren.
Dem Schreiben vom 11. März 2022 war eine Anzeigebestätigung vom 2. Dezember 2021 der Landespolizeidirektion Wien beigelegt, GZ: Zahl3, über Veruntreuung, Schwere Nötigung und Gefährliche Drohung. Die Anzeige wurde von der Zulassungsbesitzerin eingebracht, als seit Ende August 2021 veruntreutes Objekt wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug angegeben. Die Anzeigerin gab Folgendes an:
"Ich war mit A ca. 5 Jahre zusammen. Wir haben zwar zusammengewohnt, fallweise, aber hatte immer zwei Wohnungen. Wir haben keine Kinder. Wir haben uns so ungefähr im August 2021 getrennt, gegen Ende August. Zum Auto kann ich folgendes sagen:
Ich hatte im März 2021 Arbeit bei einer Putzfirma im Hotel. Damals noch mein Freund A rief an und sagte, er würde für mich als Geschenk ein Auto kaufen. Er würde fahren, denn ich habe keinen Führerschein. Er werde auch alles Strafen bezahlen. Ein oder zwei bezahlte er, dann nicht mehr. Er erzählte damals, dass er ein Auto gefunden hat und sein Auto abmeldet. Er habe zu viele Unfälle gehabt und sei in einer zu hohen Stufe. Er sagte auch, dass er das Auto auf mich anmelden will, weil er in einer zu hohen Versicherungsstufe wäre. Ich war damit einverstanden. Ich fuhr von der Arbeit zu einer Zulassungsstelle, wo A und der Autoverkäufer, ein glaub ich StaatsangehörigerSOland2, warteten, auch mein Sohn Sohn wartete schon. A meldete ein Auto ab, dass auch auf mich gemeldet war, den Kennz2, Type2. Der ca. 3 Monate auf mich angemeldet war. Den Type1 vom StaatsangehörigerSOland2n meldete er an. Ich habe und der StaatsangehörigerSOland2 haben den Kaufvertrag auf meinen Namen ausgefüllt und unterschrieben. Ich habe auch die Versicherung abgeschlossen und unterschrieben. Da der StaatsangehörigerSOland2 etwas vergessen hatte, sind wir alle zu ihm vor das Wohnhaus, wo er uns noch einen Erste Hilfe gab. Dort haben wir zusammen 2700€ bezahlt, ich und A.
Frage: Von wem stammt das Geld??
A hat das Geld von Bank genommen und mir gegeben. Ich hatte ja nicht so viel Geld. Ich habe zum Type1a absolut nichts dazu bezahlt. A hat auch die Versicherung bezahlt und bezahlt auch weiter. Er bezahlt das von seinem Konto. A hat dann den Type1a gefahren, denn er war Zusteller in einer Pizzeria und hat den Type1a dafür gebaucht. Ich habe den Type1a nie selbst benutzt, auch nicht die Söhne, nur A fuhr damit. Nach der Trennung hatte A den Type1a, so wie vorher auch. Ich bekam diverse Strafen zugeschickt. Er wollte nicht mehr bezahlen. Ich habe ihm mehrfach telefonisch gesagt, er soll die Strafen zahlen, das hat er nicht.
Haben Sie den Type1a zurückverlangt?? Nein, ich wollte nur, dass er die Strafen zahlt.
Es wurden die Telefonate und WhatsApp, Facebook-Messenger mit A immer häufiger und ich habe ihn auch persönlich gebeten, dass er das zahlt, er sagte aber, dass zahlt er nicht. In einem Telefonat Ende September, drohte ich ihm, dass ich die Polizei verständige, das sagte er, wenn ich zur Polizei gehe, kommt er und bringt mich um und auch meine Kinder. Ich kann hingehen, wo ich will, ich werde das alles bezahlen...' Er werde nichts bezahlen. Es gab danach weitere Telefonate und er rief oft bei mir und den Kindern mit Unbekannt an. Er sagte, dass ich mich mit ihm versöhnen soll und er wird die Strafen bezahlen, aber ich wollte nicht mehr. Er rief noch öfter an und drohte mir damit, dass ,wann ich mich nicht mit ihm versöhne, er verdiene gut, 3000€, er könne jemand bezahlen, einen Araber oder Tschetschenen, der mir den Kopf wegnimmt, mir und meinen Söhnen...' So sagte er, er hat mich öfters bedroht, wann und wie weiß ich nicht mehr. Er hat auch schon vor der Trennung mich einmal gewürgt und beschimpft. Seit ich ihn kenne, hat er mich schlecht behandelt. Ich habe mich von ihm getrennt, denn ich habe 5 Jahre genug gelitten.
Wo ist das Auto jetzt??
Das Auto ist bei ihm du auch der Z-Schein und ein Schlüssel. Ich habe den Typenschein und einen 2. Schlüssel. (Alles wird vorgezeigt.)
Lt. Aussage des A haben Sie das Auto vor 14 Tagen geholt, sie hätten es mit einem Schlüssel aus einer Garage geholt. Was sagen Sie dazu??
Das ist gelogen. Er hat eine Garage unter dem Haus, soweit ich weiß. Er hat keinen Wohnungsschlüssel von mir und ich nicht von ihm. Ich will eigentlich das Auto nicht zurück, nur, dass er die Strafen zahlt. Ich habe keinen Kontakt mehr mit A und habe auch meinen Job gewechselt, denn er kam auch immer wieder mal zu meiner Arbeitsstelle, früher, und hat mich belästigt.
Mir wurde vorstehende Vernehmung Satz für Satz in die südosteuropäischeSprache1 Sprache von der Dolmetscherin übersetzt.
Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen.
Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen.
Ich habe keine Änderungen vorgenommen."
Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 8. April 2022 wurde das Verkehrsamt (Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung) um Auskunft ersucht, ob für die Zulassungsbesitzerin ein Führerschein ausgestellt worden sei.
Mit E-Mail vom 14. April 2022 teilte das Verkehrsamt der Magistratsabteilung 67 mit, dass vom Verkehrsamt für die Zulassungsbesitzerin kein österreichischer (durch Unterstreichen betont) Führerschein ausgestellt worden sei.
Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 28. April 2022 wurde der Bf. vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
Mit Schreiben (E-Mail) vom 4. Mai 2022 brachte der Bf. Folgendes (wörtlich) vor:
"Am 10. September 2021 bin ich nach südosteuropäischesLand1 zum urlab gefahren. Ich bin nach dem 20.10.2021 nach Österreich zurückgekehrt. Zulbes zum Beweis, dass ich im September und Oktober Type1a mit dem Kennzeichen Kennz1 gefahren bin. Ich bitte respektvoll um den Mietvertrag oder ein Dokument, das zwischen mir und Zulbes erstellt und von mir persönlich unterschrieben wurde, als ich das Type1a- Auto fahr. Dankeschön."
Aktenkundig sind zahlreiche weitere Schreiben des Bf. an die belangte Behörde mit dem Hinweis, dass der Bf. keinen Type1 von der Zulassungsbesitzerin gekauft habe. Als Beweismittel dafür legte der Bf. eine Werkstätten Rechnung von Reifenhändler vom 10. Juni 2022 an die Zulassungsbesitzerin iHv 1.650,00 Euro bei´, (Akt S 56), das auf der Rechnung angeführte Kennzeichen Kennz3 war jedoch nicht gegenständlich.
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67 erließ daraufhin am 24. August 2022 das gegenständliche Straferkenntnis, Zahl MA67/Zahl1/2022, worin über den Bf. unter Wiederholung des Spruchs der Strafverfügung vom 12. Jänner 2022 wiederum eine Geldstrafe von 60 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro angegeben.
Begründend führte die belangte Behörde unter Wiederholung des vorher ausgeführten Sachverhaltes aus, Beweis sei durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt erhoben worden. Dazu werde festgestellt: Bei Abwägung der Angaben der Zulassungsbesitzerin, vor allem durch die bei der Landespolizeidirektion eingebrachte Anzeige, und der Rechtfertigung des Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei sei, könne als erwiesen angesehen werden, dass er der Lenker gewesen sei.
Den Beschuldigten treffe im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es erfordere, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diese entsprechenden Beweise entgegenzusetzen. Unterlasse er dies, so bedeute es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführe.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handele, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten seien, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der dem Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werden, seien gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf., soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und brachte begründend vor:
"Guten tag! Bezüglich des postalisch erhaltenen Schreibens und seines Inhalts mache ich Sie noch einmal darauf aufmerksam, dass ich nicht das Auto von Zulbes gefahren bin. Ich habe in einer früheren E-Mail erwähnt, dass ich am 10.10.2021 in südosteuropäischesLand1 Urlaub gemacht habe. Ich habe in diesem Brief gelesen, dass ich verdächtigt werde. Bitte bringen Sie mir eindeutige Beweise dafür, dass ich dieses Auto, Type1, gefahren bin. Ein Fall wird auf der Grundlage eindeutiger Beweise und niemals auf Verdacht beurteilt. Ich habe gegenüber der Polizei erklärt, dass ich dieses Auto nicht gefahren habe und dass ihr Sohn Sohn Sohn1 es mit einem Freund von ihm nach Ort gebracht und dort stehen gelassen hat."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 13. September 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht ersuchte die Landespolizeidirektion um Amtshilfe, indem mitgeteilt werde, was aus der Anzeige der Zulassungsbesitzerin geworden sei.
Als Antwort übermittelte die Landespolizeidirektion an das BFG die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft, wonach letztere das Verfahren aus Beweisgründen eingestellt habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) war zum Beanstandungszeitpunkt am 5. Oktober 2021 um 20:29 Uhr in 1020 Wien, Praterstraße 31 gegenüber, ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der von Montag bis Freitag (werkt.) von 09:00 bis 22:00 Uhr Gebührenpflicht besteht (Parkdauer max. 2 Stunden).
Strittig ist, ob der Bf. als Lenker das streitgegenständliche Kraftfahrzeug (Kfz) abgestellt hat, sodass es am 5. Oktober 2021 um 20:29 Uhr in 1020 Wien, Praterstraße 31 gegenüber, gestanden ist. Zur Lösung dieser Streitfrage wurde im bisherigen Verfahren und wird auch im weiteren Verfahren darauf abgestellt, ob der Bf. das Kfz in Gewahrsam hatte und es abstellte.
Für die Version, dass der Bf. das Kfz abgestellt hat, spricht die Lenkerauskunft vom 17. Februar 2022 (eingelangt beim Magistrat am 23. Februar 2022), wonach die Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) den Bf. als jene Person bekanntgab, der das genannte Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen worden sei. Die diesbezügliche Anzeige der Zulassungsbesitzerin bei der Polizei stellt - ebenso wie die vorgenannte Lenkerauskunft - eine Behauptung da. Dieser Behauptung kommt - anders als die belangte Behörde es sieht - keine erhöhte Beweiskraft zu, weil die Staatsanwaltschaft das diesbezügliche Verfahren wieder eingestellt hat. Weiters spricht für diese Version, dass die Zulassungsbesitzerin keinen österreichischen Führerschein hat, was freilich dadurch relativiert wird, dass sie einen Führerschein aus ihrem Herkunftsland haben könnte bzw. dass ein Sohn von ihr gefahren sein könnte.
Gegen die Version, dass der Bf. das Kfz abgestellt hat, spricht das Vorbringen des Bf.
Es liegen somit einander widersprechende Behauptungen vor, welche auf demselben Glaubwürdigkeits-Niveau liegen.
Es ist somit nicht in dem für eine Bestrafung erforderlichen Beweismaß erwiesen, dass der Bf. die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, d.h. das Kfz in 1020 Wien, Praterstraße 31 gegenüber, abgestellt hat, sodass es zum Beanstandungszeitpunkt dort stand.
Bei der Entscheidung über die faktische Tatbegehung gilt die Regel, dass die Bestrafung ausgeschlossen ist, wenn dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely, § 45 VStG Rz 5). Dem entspricht der Einstellungsgrund des ersten Falles des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG, welche Ziffer die Verfügung der Einstellung des Verfahrens vorsieht, wenn "die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet". Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen, d.h. in dubio pro reo (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, § 45 VStG Rz 3).
Daher ist der angefochtene Bescheid (Straferkenntnis) aufzuheben und das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine solche Verhandlung wurde nicht beantragt und entfällt gemäß § 44 Abs. 2 und 3 VwGVG.
Kostenentscheidung
Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis festgesetzten Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens fallen durch die Aufhebung des Straferkenntnisses weg.
Da das vorliegende Erkenntnis den angefochtenen Bescheid (Straferkenntnis) nicht bestätigt, hat der Bf. keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. Die beurteilten Tatfragen können nicht Thema einer ordentlichen Revision sein.
Für den Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe Rechtsmittelbelehrung), welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.
Wien, am 3. November 2022
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500390/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500390.2022
- Stammnummer
- 138914
- Gültig
- 03.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF