Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100097/2022
Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung - neue Bescheinigung über die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100097/2022vom 02.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. September 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 12. August 2021 betreffend Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Jänner 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***,
zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 17. Feber 2021 beantragte der Beihilfenwerber die Zuerkennung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung im Eigenbezug. Aus dem angeschlossenen Formular Beih 3 ist ersichtlich, dass diese Beantragung rückwirkend ab Jänner 2021 erfolgte.
Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens wies das Finanzamt die Anträge mit Bescheiden vom 12. August 2021 ab. Unter Hinweis auf § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 wurde festgehalten, dass seitens des Sozialministeriumservice eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab Dezember 2019 festgestellt worden wäre.
Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung begründete das Finanzamt wiederum damit, dass im Zeitpunkt, zu dem die dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei, das 21. Lebensjahr bereits vollendet gewesen sei und der Antragsteller nicht (mehr) in Berufsausbildung gestanden wäre.
Daraufhin beantragte der Antragsteller die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurde das Finanzamt mit Vorhalt vom 1. September 2022 auf die Unschlüssigkeit der im Akt aufliegenden Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hingewiesen und ersucht, weitere Veranlassungen zu unternehmen.
Auf Grund zusätzlich vorgelegter ärztlicher Unterlagen wurde das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ersucht, eine neue Begutachtung zu veranlassen und eine neue Bescheinigung zu erstellen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde am [GebDat] geboren und vollendete das 21. Lebensjahr somit am [GebDat+21].
Der Beschwerdeführer lebt seit September 2018 in einer eigenen Wohnung und begann in diesem Monat auch eine Lehrausbildung, welche in der Folge in ein verlängertes Lehrverhältnis umgewandelt wurde. Im Juli 2019 wurde dieses Lehrverhältnis aufgelöst, da der Beschwerdeführer unfähig wurde, den Lehrberuf zu erlernen (§ 15 Abs 3 lit f BAG). Der Beschwerdeführer stand somit bis Juli 2019 in Berufsausbildung.
Mit Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18. November 2022 wurde auf Grund nachgereichter ärztlicher Unterlagen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2019 voraussichtlich dauernd außer Stand ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2021 Rehabilitationsgeld und ab August 2021 eine Berufsunfähigkeitspension. Das Einkommen des Jahres 2021 betrug lt Einkommensteuerbescheid vom 11. August 2022 € 10.063,48. Der Unterhalt des Beschwerdeführers wurde nicht überwiegend durch die Eltern finanziert.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes, andererseits aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 und der Bestätigung vom 30. November 2022 hinsichtlich Unterhaltszahlungen sowie der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18. November 2022, welche nachvollziehbar, schlüssig und auch hinsichtlich der neu vorgelegten Beweismittel vollständig ist.
Mit Mail vom 29. November 2022 wurde das Finanzamt unter Hinweis auf die neue Bescheinigung ersucht bekannt zu geben, ob seitens des Finanzamtes nunmehr weiterhin Bedenken gegen eine stattgebende Erledigung bestehen, was vom Finanzamt verneint wurde.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Nach § 6 Abs 1 FLAG 1967 haben auch minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
§ 6 Abs 2 lit d der genannten Bestimmung normiert, dass volljährige Vollwaisen ua dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr 144/1969, auf sie Anwendung finden.
§ 6 Abs 3 FLAG 1967 regelt die Berechnung der relevanten Einkommensgrenze für den (teilweisen) Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs 1 bis 3 FLAG 1967). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs 1 und 3 FLAG 1967).
§ 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 bestimmt, dass Personen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dazu bestimmt Abs 6 der zitierten Bestimmung, dass die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist. Nach Abs 7 leg cit gelten die Abs 4 bis 6 sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Im vorliegenden Fall war einzig strittig, ob der Eintritt der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor Beendigung der Berufsausbildung und somit innerhalb der zeitlichen Schranken des § 6 Abs 1 lit d FLAG 1967 eingetreten ist. Diese Frage wurde durch die (neue) Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18. November 2022 geklärt und steht damit fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt. Dies wurde auch seitens des Finanzamtes, welchem mit Mail vom 29. November 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme zur neuen Bescheinigung gegeben wurde, nicht mehr bestritten.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall beruht die gegenständliche Entscheidung auf der neu erstellten Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und somit ausschließlich auf Grund eines geänderten Sachverhaltes. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war nicht zu lösen.
Innsbruck, am 2. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100097/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100097.2022
- Stammnummer
- 138913
- Gültig
- 02.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF