Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500385/2022
Parkometerabgabe; Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde gegen ein nachweislich übernommenes Straferkenntnis mit Beschluss
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500385/2022vom 25.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 6. September 2022, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 1. August 2022, GZ. MA67/Zahl/2022, wegen einer der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 6. September 2022 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand die Beschwerdeführerin (Bf.) mit Straferkenntnis vom 1. August 2022, GZ. MA67/Zahl/2022, für schuldig, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am 9. Juni 2022 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Sandleitengasse 16 ggü, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 11:37 Uhr gültigen Parkschein abgestellt zu haben, da der Parkschein Nr. XY Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe sie die Parkometerabgabe hinterzogen.
Wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von € 140,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden festgesetzt.
Das Straferkenntnis wurde von der Bf. am 3. August 2022 persönlich übernommen und die Übernahme mit Unterschrift bestätigt (Übernahmebestätigung RSb).
Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis am 6. September 2022 mit E-Mail Beschwerde.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 14. September 2022).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerde-führer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG idF ab 01.02.1991 enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.
§ 33 AVG idF ab 01.03.2013 lautet:
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Übernahmeabschnitt RSb, ergeben sich folgende Feststellungen:
Die Bf. hat das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom 1. August 2022 am 3. August 2022 übernommen und die Übernahme mit Unterschrift bestätigt hat.
Die vierwöchige Beschwerdefrist begann am 3. August 2022 und endete am 31. August 2022.
Im vorliegenden Fall begann die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. August 2022 mit dem Tag der Übernahme durch die Bf., somit am Mittwoch, den 3. August 2022 zu laufen. Die endete somit am Mittwoch, den 31. August 2022.
Die Beschwerde der Bf. langte bei der MA 67 jedoch erst am Dienstag, den 6. September 2022 ein und war somit verspätet.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (vgl. VwGH 11.07.1988, 88/10/0113, vgl. auch VGW-241/041/ RP07/7308/2017-3 Wien, 16.06.2017).
Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VWGVG mit Beschluss zurückzuweisen ist, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen der Bf.einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032, VwGH 07.01.2019, Ra 2018/11/0243).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab-weicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 25. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 33 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500385/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500385.2022
- Stammnummer
- 138911
- Gültig
- 25.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF