Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500368/2022
Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500368/2022vom 24.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über das Anbringen der Beschuldigten vom 25. August 2022 gegen die Mahnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Juli 2022, Zahl: MA67/Zl/2022, den Beschluss gefasst:
Das Anbringen wird gemäß §§ 50 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 4. Juli 2022, Zahl: MA67/Zl/2022, wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt, über sie nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt sowie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ein Verfahrenskostenbeitrag von € 10,00 auferlegt.
Mit der am 19. August 2022 ergangenen Mahnung, Zahl: MA67/Zl/2022, erinnerte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die Beschwerdeführerin daran, dass sie mit Straferkenntnis vom 4. Juli 2022, Zahl: MA67/Zl/2022, zu einer, auf einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 beruhenden, Geldstrafe von € 60,00 sowie zu einem Verfahrenskostenbeitrag von € 10,00 verpflichtet worden sei. Gemäß § 54b Abs. 1a VStG werde eine Mahngebühr in Höhe von € 5,00 festgesetzt. Die offene Forderung inklusive Mahngebühr betrage € 75,00. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar sei, werde die Beschwerdeführerin noch einmal aufgefordert, den Gesamtbetrag unverzüglich einzuzahlen.
In dem mit e-mail eingebrachten Anbringen der Bf. vom 25. August 2022 wurde ausgeführt:
"Meine Damen und Herren,
heute habe ich eine Mahnung von Ihnen bekommen.
MA67/Zl/2022
Die kann ich aber nicht zuordnen.
ICH BIN IM BESITZ EINES BEHINDERTENAUSWEISES DER MICH BERECHTIGT KOSTENLOS ZU PARKEN."
Der Bf. wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 7. September 2022 (Auftrag zur Mängelbehebung) aufgetragen darzulegen, ob sich ihre Eingabe gegen das Straferkenntnis vom 4. Juli 2022 oder die Mahnung vom 19. August 2022 (beide Zahl MA67/Zl/2022 richtet.
Der Beschluss des Gerichtes blieb unbeantwortet.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
In dem vom Bundesfinanzgericht ergangenen Beschluss wurde auf die Rechtswirkung einer nicht rechtzeitig eingebrachten Mängelbehebung hingewiesen.
Da der Mangel der von der Bf. eingebrachten (unklaren) Eingabe vom 25. August 2022 nicht behoben wurde, ist die Eingabe (auch wenn sie als Beschwerde intendiert gewesen sein sollte) im Sinne der Ausführungen im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 7. September 2022 zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtswirkung eines nicht nachgekommenen Mängelbehebungsauftrages direkt aus der Bezug habenden Norm ergibt, war eine ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 24. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500368/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500368.2022
- Stammnummer
- 138904
- Gültig
- 24.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF