Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500335/2022
Parkometerabgabe; verspätete Einzahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe, Einleitung des ordentlichen Verfahrens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500335/2022vom 25.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 5. August 2022, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 7. Juli 2022, Zl. MA67/Zahl/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Gemäß § 50 Abs. 7 VStG wird der bereits einbezahlte Betrag von € 36,00 auf die Geldstrafe von € 60,00 angerechnet (zu zahlen daher € 46,00).
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien am 3. Jänner 2022 um 09:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Am Platz, beanstandet, da zur Beanstandungszeit ein gültiger Parkschein fehlte.
Im Zuge der Beanstandung stellte das Parkraumüberwachungsorgan eine Organstrafverfügung über eine zu zahlende Geldstrafe von € 36,00 aus.
Nachdem von der Magistratsabteilung 6, BA 32, binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist (= Fristende 17. Jänner 2022) kein Zahlungseingang verzeichnet wurde, erging an die Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges (X. GmbH) am 26. Jänner 2022 eine Anonymverfügung, mit der eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben wurde.
Am 26. Jänner 2022 veranlasste der Beschwerdeführer (Bf.) die Überweisung des Betrages von € 36,00 an die Magistratsabteilung 6 - BA 32. Der Differenzbetrag von € 12,00 zwischen Organstrafverfügung und Anonymverfügung wurde nicht entrichtet.
In der Folge wurde dem Bf. von der Magistratsabteilung 67 nach einer bei der Zulassungsbesitzerin eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom 28. März 2022 angelastet, er habe das in Rede stehende Kraftfahrzeug am 3. Jänner 2022 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Am Platz vor Kirche bei Denkmal, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 09:32 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Der verspätet einbezahlte Betrag von € 36,00 wurde gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die Geldstrafe angerechnet.
Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch (E-Mail vom 7. April 2022) und brachte zusammengefasst vor, dass er die Geldstrafe erst am 25. Jänner 2022 überwiesen habe, da er auf seine E-Mail von der MA 67 - Polizei-ÜG erst am 24. Jänner 2022 eine Antwort erhalten habe. Der Zahlungsnachweis wurde beigefügt.
Mit Straferkenntnis vom 7. Juli 2022 wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung (fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe) für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu spät einbezahlte Betrag von € 36,00 (= Organstrafverfügung) wurde auf die Geldstrafe angerechnet (zu zahlender Gesamtbetrag daher € 34,00).
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens sowie unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 50 Abs. 6 VStG fest, dass das Tatdatum der 3. Jänner 2022 gewesen sei. Die Zahlung der Organstrafverfügung hätte somit bis 17. Jänner 2022 am Konto der Behörde sein müssen. Nach diesem Zeitpunkt sei die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden. Auf die Motive der nicht ordnungsgemäßen Einzahlung des verhängten Betrages, im Fall des Bf. das Abwarten auf die Antwort eines Kulanzansuchens, könne es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.
Weiters enthält das Erkenntnis Ausführungen zu der vom Bf. unbestritten gelassenen Verwaltungsübertretung (kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit) und zur Strafbemessung.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom 5. August 2022) und ersucht mit der Begründung, dass er für die verspätete Einzahlung des Betrages nichts dafür könne, weil er auf eine Antwort der MA 67 (Ansuchen um Kulanzlösung) zwei Wochen warten habe müssen.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 10. August 2022).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsge-mäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstell-anmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerab-gabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Unstrittiger Sachverhalt:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am 3. Jänner 2022 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Am Platz vor der Kirche Denkmal, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 09:32 Uhr gültigen Parkschein abgestellt.
Er hat somit die objektive Tatseite der ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraus-setzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich war.
Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Der Bf. bekämpft in seiner Beschwerde nur die Strafhöhe. Somit ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Strafbemessung und ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 27.01.2020, Ra 2019/02/0203; VwGH 22.12.2020, Ra 2020/11/0105).
Das Bundesfinanzgericht hat daher nur mehr über die Höhe der Geldstrafe abzusprechen (vgl zB VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082, VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103).
Zum Beschwerdevorbringen des Bf. wird Folgendes festgestellt:
Das Verwaltungsstrafgesetz regelt im 4. Abschnitt (§§ 47 bis 50) das sogen. abgekürzte Verfahren. Dieses ermöglicht den Behörden bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen (zB nach dem Parkometergesetz oder nach der Straßenverkehrsordnung) durch die Vorschreibung von im Vorhinein festgesetzten Geldstrafen und ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine zweckmäßige, einfache, rasche und Kosten sparende Erledigung standardisierter Straffälle.
Gemäß § 50 Abs. 6 VStG ist die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe binnen zwei Wochen zu bezahlen. Der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde.
Erfolgt binnen der zweiwöchigen Frist keine Bezahlung wird die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos.
Die Behörde kann dann der Person, von der sie annimmt, dass sie die Verwaltungsübertretung begangen hat (= in der Regel der Zulassungsbesitzer bzw. die Zulassungsbesitzerin) mit Anonymverfügung eine höhere Geldstrafe (Anm.: dzt. beträgt die Geldstrafe, wenn kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit vorliegt, € 48,00) vorschreiben. Die Geldstrafe ist binnen vier Wochen zu entrichten (§ 49a Abs. 6 VStG).
Im Fall, dass die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe erst nach Erlassung der Anonymverfügung entrichtet wurde, hat der Beschuldigte (auch) den Differenzbetrag zwischen Organstrafverfügung und Anonymverfügung binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist zu entrichten. Geschieht dies nicht, kann gegen den Beschuldigten das ordentliche Verfahren eingeleitet bzw. eine Strafverfügung erlassen werden. Dabei kommen die mit Organstrafverfügung bzw. Anonymverfügung vorgeschriebenen Beträge nicht mehr zur Anwendung, sondern wird mit der Erlassung einer Strafverfügung (wiederum) eine höhere Geldstrafe vorgeschrieben (Anm.: Bei Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 - kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit - beträgt die Geldstrafe dzt. € 60,00).
Im vorliegenden Fall hat das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung im Zuge der am 3. Jänner 2022 erfolgten Beanstandung mit Organstrafverfügung eine Geldstrafe von € 36,00 verhängt.
Nachdem der Betrag binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist (Fristende: 17. Jänner 2022) nicht entrichtet wurde, kam es mit Erlassung der Anonymverfügung vom 26. Jänner 2022 zur Vorschreibung einer Geldstrafe von € 48,00, zahlbar binnen vier Wochen.
Der Bf. hat die Bezahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe von € 36,00 am 26. Jänner 2022 veranlasst. Der zu zahlende Differenzbetrag zwischen Organstrafverfügung und Anonymverfügung (= € 12,00) wurde nicht entrichtet. Dies hatte zur Folge, dass dem Bf. nach Ablauf der vierwöchigen Zahlungsfrist mit Strafverfügung vom 28. März eine Geldstrafe von € 60,00 vorgeschrieben und der verspätet einbezahlte Betrag von € 36,00 gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die Geldstrafe angerechnet wurde.
Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. Einspruch erhoben und wurde der Einspruch von der MA 67 mit Erkenntnis vom 7. Juli 2022 abgewiesen. Gemäß § 64 VStG wurde dem Bf. ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben und der bereits einbezahlte Betrag auf die Geldstrafe von € 60,00 angerechnet (§ 50 Abs. 7 VStG).
Die Vorgangsweise der Behörde erweist sich somit als rechtskonform.
Erhebt der Beschuldigte - wie im vorliegenden Fall - gegen das von der Behörde erlassene Straferkenntnis Beschwerde, hat das Gericht der beschwerdeführenden Partei im Fall einer abweisenden Beschwerde gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG zusätzlich zur Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (§ 64 VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv 20% der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Aus-maß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Straf-gesetzbuches sinngemäß anzu-wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Be-schuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0188, VwGH 29.04.2019, Ra 2019/17/0024) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug ohne Ent-richtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Straf-bemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der ver-hängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer ange-messenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbe-hörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 25. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 49a Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500335/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500335.2022
- Stammnummer
- 138903
- Gültig
- 25.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF