RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500077/2022

Halten bei laufendem Motor mit Person im Fahrzeug ist gebührenpflichtig.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500077/2022vom 15.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 10. Februar 2022 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 26. Jänner 2022, Zahl: MA67/216701307547/2021, in Abwesenheit des Beschuldigten und des Behördenvertreters und in Anwesenheit des Schriftführers zu Recht erkannt: Abweisung I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12 zu leisten. III: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 26. Jänner 2022, Zahl: wurde (in weiterer Folge: Beschuldigter) für schuldig befunden: Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am 11. Oktober 2021 um 11:14 Uhr in der im dritten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Rudolf-von-Alt-Platz 2, ohne ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein beanstandet und eine Organstrafverfügung mit der Nummer 000608147637 am Fahrzeug hinterlassen. Da weder auf die Organstrafverfügung noch auf die Anonymverfügung vom 3. November 2021 reagiert wurde, erging am 9. Dezember 2021 eine Strafverfügung, Zahl: MA67/216701003280/2021. Im Einspruch vom 21. Dezember 2021 argumentierte Frau ***2***, die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges: "Hiermit erhebe ich EINSPRUCH gegen die o.a. Strafverfügung. Die vom Aufsichtsorgan behauptete Verwaltungsübertretung stimmt nicht. Ich teile dazu mit: Richtig ist, daß mein Fahrzeug dort gestanden ist. Es war aber nicht abgestellt, sondern mein Ehemann ***Bf1*** (er war der Lenker des Fahrzeuges) hat das Fahrzeug dort hingestellt, ist ausgestiegen und hat Geschäftsunterlagen beim ***3*** im Haus Nr. 1 abgegeben. Währen der ganzen Zeit bin ich am Beifahrerplatz gesessen, hatte das Fenster offen, und teilweise den Motor laufen. Die Dame, die als Aufsichtsorgan vorbei ging, hat mich gesehen, ist aber weiter gegangen. Sie hat auch kein Strafmandat am Fahrzeug befestigt, mich auch nicht kontaktiert. Ich berufe daher gegen die Strafverfügung. Das besetzte Fahrzeug war nicht abgestellt. Ich ersuche daher um Einstellung des Verfahrens." In weiterer Folge erging daher am 31. Dezember 2021 eine weitere Strafverfügung, Zahl: MA67/216701307547/2021, an den Fahrzeuglenker Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge als Beschwerdeführer), der am 8. Jänner 2022 Einspruch dagegen erhob: "Am 11.10. stellte ich das Auto am ggstdl Platz hin, da ich eine geschäftliche Besorgung zu erledigen hatte, welche ungefähr 10 Minuten in Anspruch nahm. Meine mitfahrende Freundin Frau ***4*** nahm auf mein Ersuchen am Fahrersitz Platz, um notfalls das Auto wegfahren zu können. Als ich nach 10 Minuten wieder zurückkam, stieg Frau ***4*** vom Fahrersitz aus, umrundete das Fahrzeug und nahm wieder am Beifahrersitz Platz. Sie erzählte mir, dass ein weibliches Straßenaufsichtsorgan gerade vorbeigegangen sei, im Abstand von cirka 4 Meter. Ich drehte mich um und sah, wie ein weibliches Aufsichtsorgan, im folgenden AO genannt, cirka 25-30 Meter entfernt, sich gerade in Richtung der dem Rudolf Alt Platz angeschlossenen Straße entfernte. Ich selber hatte beim Aussteigen das fahrerseitige Fenster geöffnet, meine Freundin hatte dann sogar, am linkseitigen Fahrersitz sitzend, die Fahrertür cirka 20 cm geöffnet, da sie in meiner kurzen Abwesenheit eine Zigarette rauchte. Das weibliche AO ging , w.o. bereits festgestellt, ohne etwas zu sagen, oder zum Fahrzeug kommend, am Fahrzeug vorbei. Sie mußte eindeutig erkennen, daß das Fahrzeug besetzt war. Meine Freundin hatte sogar den Motor angeschaltet, da es sehr kühl war. Meine Freundin, Frau ***4***, beobachtete das AO, um im Falle einer Beanstandung ihr sofort erklären zu können, daß ihr Freund (nämlich ich) gleich wieder käme. Anscheinend hat das AO dann, ohne zum Fahrzeug zu kommen, und ohne eine Feststellung am Fahrzeug treffend, aus der Entfernung sich das Kennzeichen notiert, und schliesslich an der Dienststelle eine Anzeige gem. Parkometerabgabeverordnung erstellt. Sie hat kein Ticket am Fahrzeug befestigt, wie normalerweise üblich. Sie hat auch nicht mit der am Fahrersitz befindlichen Person gesprochen. Da das Fahrzeug ganzzeitlich mit Frau ***4*** am Fahrersitz dortstand, ist der vorgeworfene Tatbestand nicht korrekt, nicht gegeben und mir unerklärlich. Ich ersuche daher, das Straferkenntnis aus obigen Gründen einzustellen. Sollte die Behörde jedoch trotzdem zu der Erkenntnis gelangen, dass trotzdem eine Bestrafung geboten ist, ersuche ich aufgrund der Tatsache, daß ich nur eine geringe Pension (Mindestpension inklusive Ausgleichszulage) beziehe, sowie der Sorgepflicht für meine behinderte Tochter ***5*** (70 % behindert) die mit mir wohnt, die zu verhängende Geldstrafe nicht nur im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen auszumessen sondern gem § 20 VStG vom ausserordentlichen Strafmilderungsrecht Gebrauch zu machen und eine unter der gesetzlichen Untergrenze auszumessende Strafe zu verhängen oder nur eine Ermahnung auszusprechen." Mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 2022, Zahl: MA67/216701307547/2021, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 11. Oktober 2021 um 11:14 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Rudolf-von-Alt 2, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben. Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet. Im Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, das Fahrzeug für die Dauer einer geschäftlichen Besorgung für ungefähr 10 Minuten abgestellt zu haben, wobei die mitfahrende Freundin für die Dauer Ihrer Abwesenheit am Fahrersitz gewesen sei. Der Motor sei gelaufen und das fahrerseitige Fenster geöffnet gewesen. Nach der Rückkehr zum Fahrzeug seien Sie von der Freundin über die Anwesenheit eines weiblichen Amtsorgans in Kenntnis gesetzt worden. Es sei kein Ticket am Fahrzeug angebracht gewesen und die am Fahrersitz befindliche Person sei auch nicht angesprochen worden, weshalb der Tatbestand nicht korrekt sei und ersuchten das Verfahren einzustellen. Andernfalls als Bezieher einer Mindestpension inklusive Ausgleichszulage und der Sorgepflicht für eine Tochter mit 70 % Handicap vom außerordentlichen Strafmilderungsrecht gem. § 20 VStG Gebrauch zu machen und eine geringe Strafe zu verhängen oder eine Ermahnung auszusprechen. Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird festgestellt: Die Worte "Sie haben abgestellt" bezeichnen keinen Abstellvorgang. Vielmehr ist unter dem Vorwurf, das Kraftfahrzeug "abgestellt" zu haben, die Anlastung, es "gehalten" oder "geparkt" zu haben, zu verstehen, da § 1 Abs. 2 des Parkometerabgabeverordnung dem Begriff "Abstellen" nicht einen Vorgang, sondern den Zustand des "Haltens" oder "Parkens" zuordnet. Ein Fahrzeuglenker der sein Fahrzeug zum Stillstand bringt und dieses für eine geschäftliche Besorgung für die Dauer von 10 Minuten verlässt, hat das Fahrzeug gehalten und damit abgestellt. Besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht haben das Wahlrecht, entweder eine Organstrafverfügung oder eine Anzeige auszustellen. Es besteht demnach weder ein Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Organstrafverfügung, noch auf Erhalt einer solchen bzw. einer Anzeigeverständigung und war daher das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe entsteht bei Beginn des Abstellens. Auch § 2 der Parkometerabgabeverordnung hebt die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung bei einer Gesamtabstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten nicht auf, sondern wird lediglich auf die Einhebung der Parkometerabgabe verzichtet. Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-GRATIS-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sind Sie - wie auch Ihren eigenen Angaben zu entnehmen war - nicht nachgekommen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung - bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist. Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (§ 45 Abs. 1 Z. 4 VStG). Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Übertretung nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt und die zumutbare Aufmerksamkeit einzuhalten oder dass ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre und damit kein geringes Verschulden vorliegt, sodass eine Ermahnung nicht in Betracht kam. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam ihnen durch das Vorliegen von Vormerkungen nicht mehr zugute, wobei eine Vormerkung (Übertretung des Parkometergesetzes) als erschwerend zu werten war. Die Geldstrafe soll geeignet sein vor weiteren Übertretungen wirksam abzuhalten. Die bisherige Geldstrafe war in ihrer Höhe (EUR 60,-) dazu offenkundig nicht geeignet. Dass Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen kann nicht erkannt werden, ebenso liegt jugendliches Alter (Jahrgang 1952) nicht vor, weshalb § 20 VStG (Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte) nicht zur Anwendung kam. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der Beschwerde vom 10. Februar 2022 wurde ausgeführt: "Nach Erhalt Ihrer neuerlichen Straferkenntnis vom 26.01.2022 habe ich nochmals mit meiner damaligen Mitfahrerin ***4*** gesprochen, um den Sachverhalt auch von ihrer Seite zu hören. Dabei wurden neue Fakten gefunden, die mir bis dato nicht bekannt waren, da sie diese mir erst jetzt erzählt hat. So hat Frau ***4***, nachdem sie am Fahrersitz Platz genommen hatte, sofort und unmittelbar ein 15 Minuten-Parkticket ausgefüllt und aktiviert und dieses innen vor der Windschutzscheibe abgelegt. Den Motor hat sie auch sofort abgestellt, um ungestört Musik hören zu können. Sie hat das auch deshalb getan, da ich sie einige Wochen davor gebeten hatte, in so einem Falle sofort ein Park-Ticket auszufüllen, da sie immer mehrere 15-Minuten-Tickets als auch Parkt-Tickets über eine halbe Stunde sowie über eine Stunde in ihrer Handtasche hat, wo diese schneller verfügbar sind, als wenn ich diese bei den vielen Papieren im gegenständlichen Fahrzeug vielleicht nicht ganz so schnell finden könnte. Das vermutlich weibliche (aber wer weiß das schon in diesen Genderzeiten) StraßenAufsichtsOrgan (im folgenden SAO genannt) ging, wie bereits bekannt, im Abstand von mehreren Metern am abgestellten Fahrzeug vorbei. Mit subjektiv als auch objektiv gebotener Sorgfalt hätte das SAO jedenfalls an das Auto herantreten müssen, um zu prüfen, ob es sich hier um eine Verkürzung der Parkometerabgabe handelt, oder eben doch ein durch korrektes Ausfüllen entwerteter Parkschein vorliegt. Vermutlich aus Bequemlichkeit oder anderen mir nicht bekannten Gründen hat das SAO das auch nicht getan, was ja auch eindeutig aus den Feststellungen des durch die Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses hervorgeht und auch vom SAO nicht bestritten wurde. Das SAO hat damit fahrlässig die von ihr nur vermutete Verletzung der Parkometerabgabeverordnung nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft. An der Richtigkeit der Aussage der ***4*** besteht keinerlei Zweifel,sie hat mir glaubwürdig berichtet und festgestellt, ein 15-Minuten-Ticket ausgefüllt, entwertet und w.o. beschrieben, hingelegt zu haben. ***4*** arbeitet ***6*** und ist eine korrekte, unbescholtene und absolut glaubwürdige Person. Es ist auch nicht notwendig, daß die in der Parkometerabgabeverordnung bestimmte Verpflichtung zur Abgabenentrichtung vom Fahrzeuglenker erfüllt wird, dies kann auch unmittelbar durch jede andere Person erfolgen, wie eben auch im gegenständlichen Fall. Aufgrund dieses (durch das neuerliche, intensive Gespräch zur Klärung des Vorfalles mit der Mitfahrerin) nunmehr gänzlich anderen Sachverhaltes hat die Behörde von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und das Verfahren einzustellen. Weiters beantrage ich, daß eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird, sollte die Behörde meiner Aufforderung, das Strafverfahren einzustellen, nicht nachkommen." Zu der am 4.10.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und der Behördenvertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** war am 11. Oktober 2021 um 11:14 Uhr in der im 3. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Rudolf-von-Alt-Platz 2, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt. Beweiswürdigung: Das Bundesfinanzgericht gelangte aufgrund folgender Erwägungen zu dem festgestellten Sachverhalt: Im Einspruch gegen die Strafverfügung, die gegen die Zulassungsbesitzerin und Ehegattin des Bf erlassen worden war, teilte diese mit, dass sie im Auto auf der Beifahrerseite gesessen wäre, das Fenster offen gehabt habe und der Motor gelaufen sei, während ihr Mann ausgestiegen sei und Geschäftsunterlagen beim ***3*** abgegeben habe. Das Fahrzeug sei daher nicht abgestellt gewesen. Das Aufsichtsorgan habe die Gattin gesehen, sei aber weitergegangen und habe kein Strafmandat am Fahrzeug befestigt. Im Einspruch gegen die Strafverfügung gegen den Beschuldigten brachte dieser vor, dass er eine geschäftliche Besorgung zu erledigen hatte, welche ungefähr 10 Minuten in Anspruch genommen habe. Seine Freundin habe auf dem Fahrersitz Platz genommen, um notfalls das Auto wegfahren zu können. Als er nach 10 Minuten zurückgekommen sei, sei seine Freundin ausgestiegen, habe das Fahrzeug umrundet und wieder am Beifahrersitz Platz genommen. Sie habe ihm erzählt, dass ein weibliches Straßenaufsichtsorgan gerade vorbeigegangen sei, im Abstand von 4 Metern. Er habe sich umgedreht und gesehen, wie sich ein Aufsichtsorgan gerade in 25 bis 30 Metern Abstand vom Auto entfernte. Die Fahrertür sei etwa 20 cm geöffnet gewesen, da die Freundin eine Zigarette geraucht habe. Das Aufsichtsorgan sei ohne etwas zu sagen oder zum Fahrzeug zu kommen, vorbeigegangen. Es hätte erkennen müssen, dass das Fahrzeug besetzt gewesen sei. Außerdem sei der Motor gelaufen, da es kühl gewesen sei. Am Fahrzeug sei kein Ticket befestigt worden. In der Beschwerde gegen das Straferkenntnis führte der Bf aus, dass er nochmals mit seiner Freundin gesprochen habe. Dabei seien neue Fakten gefunden worden. Die Freundin habe, sofort nachdem sie am Fahrersitz Platz genommen habe, ein 15-Minuten-Parkticket ausgefüllt und aktiviert und dies auch innen vor der Windschutzscheibe abgelegt. Sie habe auch den Motor abgestellt, um ungestört Musik hören zu können. Sie habe dies getan, weil der Beschuldigte sie einige Wochen vorher gebeten habe, in so einem Falle sofort ein Parkticket auszufüllen, da sie immer mehrere 15-Minuten-Parktickets und auch Parktickets über eine halbe Stunde sowie eine Stunde in ihrer Handtasche habe. Das Aufsichtsorgan sei im Abstand von mehreren Metern am Fahrzeug vorbeigegangen. Es hätte jedenfalls an das Auto herantreten müssen, um zu überprüfen, ob es sich hier um eine Verkürzung der Parkometerabgabe handle. Diese drei Darstellungen bezüglich des Tatherganges stehen zueinander in Widerspruch. Zum einen war der Beschuldigte nach der Darstellung seiner Gattin mit dieser unterwegs und habe sich diese im abgestellten Auto befunden. Nach der Darstellung des Beschuldigten war er mit der Freundin unterwegs. Zum Beginn des Verfahrens, im Einspruch gegen die Strafverfügungen, war nie davon die Rede, dass ein Parkschein ausgefüllt worden sei. Nach Ergehen des Straferkenntnisses ändert sich die Darstellung dahingehend, dass doch ein Parkschein ausgefüllt gewesen sei. Durch diese widersprüchlichen Angaben verlieren die Darstellungen des Beschuldigten ihre Glaubwürdigkeit. Das Parkraumüberwachungsorgan hat keinen Grund, Organstrafverfügungen für Fahrzeuge zu erlassen, die mit einem gültigen Parkschein abgestellt sind. Insofern genießen die Angaben des Aufsichtsorgans mehr Überzeugungskraft. Darüber hinaus stellt sich die Frage, für welchen "Notfall" die Freundin/Gattin im Auto saß und am Fahrersitz Platz genommen habe. Sollte der "Notfall" (Zitat -Vorbringen "notfalls") ein Parkraumüberwachungsorgan sein, dass Kenntnis von einem abgestellten Fahrzeug ohne Parkschein nehmen könnte? Die Verwendung des Wortes "notfalls" weist schon in die Richtung eines Verwaltungsdeliktes. Das spätere Vorbringen vermag schon deswegen nicht zu überzeugen, weil der Bf im Verfahren bis zu dem Straferkenntnis davon gar nichts erwähnt hatte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung stimmen Angaben, die in einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens in einem kürzeren Zeitabstand zum Tathergang gemacht werden mehr mit der Wirklichkeit überein als später getätigte Aussagen. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass die Aussage, es sei ein Parkschein ausgefüllt worden, eine Schutzbehauptung darstellt und nicht mit den Tatsachen übereinstimmt. Auch aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten glaubt das Bundesfinanzgericht dem Beschuldigten nicht, sondern folgt den Angaben des Überwachungsorgans. Aufgrund dieser Erwägungen geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Sachverhalt wie vom Überwachungsorgan festgestellt verwirklicht wurde. Es durfte diesen als erwiesen annehmen. Rechtslage: Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu würdigen: § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten. (2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen" § 2 StVO 1960 normiert: "(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62); 28. Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer" § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist." § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken." Das Zum-Stillstandbringen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges wurde weder durch die Verkehrslage noch durch sonstige wichtige Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur, z.B. plötzlich auftretende Schmerzen, drohende Ohnmacht des Fahrers oder plötzlich auftretende oder unmittelbar drohende Fahrzeugdefekte, die das Kfz oder dessen Lenker im Verkehr unmittelbar betrafen, erzwungen (vgl. VwGH 28. Februar 1985, 84/02/0294, mwN), sondern hatte einzig und allein den Zweck, um Besorgungen zu erledigen, wie der Beschwerdeführer mehrmals ausgeführt hat. Unabhängig davon, ob sich der Lenker im Fahrzeug befunden hat und der Motor gelaufen ist, lag somit ein "Halten" Im Sinne der StVO 1960 und somit ein "Abstellen" im Sinne des Wiener Parkometergesetzes 2006 vor. Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ohne zu Beginn des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht. § 5 VStG normiert: "(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte." Wenn der Beschwerdeführer meint, sein Verschulden sei als gering anzusehen, so muss ihm entgegengehalten werden, dass hier das Gegenteil der Fall ist. Auch sonst waren aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass den Beschwerdeführer an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe. Somit ist von grob fahrlässigem Verhalten auszugehen und sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden. Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wegen der sechs rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, eine davon nach dem Wiener Parkometergesetz, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens keinesfalls als überhöht zu betrachten. Die Strafe in dieser Höhe kann jedem Fahrzeuglenker zugemutet werden, auch bei bescheidenen Einkommensverhältnissen. Ansonsten würden Übertretungen nach dem Parkometergesetz für Personen mit geringem Einkommen ohne Folgen bleiben und ihre präventive Wirkung verfehlen. § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz und sämtliche Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes sowie der auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erlassenen Verordnungen keine Anwendung." Eine Beratung kommt somit nicht in Betracht. Gemäß § 45 Abs 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Wie den Ausführungen zum Verschulden des Bf entnommen werden kann, erachtet das erkennende Gericht das Verschulden des Bf nicht als gering. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, nämlich das öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des knappen Parkraumes, ist ebenfalls nicht als gering einzustufen. Ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens kommt somit nicht in Betracht. Kostenentscheidung Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zahlungsaufforderung Gemäß § 54b VStG und § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt € 82,00, er setzt sich zusammen aus dem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00), der verhängten Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00). Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BKAUATWWXXX). Als Zahlungsreferenz/Verwendungszweck ist anzugeben: 216701307547 Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 15. Dezember 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500077/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500077.2022
Stammnummer
138901
Gültig
15.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7500077/2022 — Halten bei laufendem Motor mit Person im Fahrzeug ist gebührenpflichtig. · RIS AI