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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500388/2022

Vollstreckungsverfügung, Parkstrafe, Einwendungen gegen den Titelbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500388/2022vom 10.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 14. September 2022 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, BA 32, vom 30. August 2022, Zahl MA67/Zahl/2022, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund des Straferkenntnisses vom 27. Juni 2022, Zahl MA67/Zahl/2022, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Gegenüber der beschwerdeführenden Partei wurde mit Straferkenntnis vom 27. Juni 2022, Zahl MA67/Zahl/2022, aufgrund der Verletzung von § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung eine Geldstrafe iHv 140,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden, verhängt. Die belangte Behörde erließ am 30. August 2022 die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, da die mit obigem Straferkenntnis verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei. Zusätzlich zu der Geldstrafe wurden Strafkosten (VKI) iHv 14,00 Euro und eine Mahngebühr iHv 5,00 Euro veranschlagt, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages iHv 159,00 Euro gem. §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügt wurde. Mit fristgerechter Eingabe vom 14. September 2022 (E-Mail) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Vollstreckungsverfügung Beschwerde und machte geltend, gegen die Strafe habe sie Einspruch erhoben, da sie die Straftat nicht begangen habe. Nun habe Sie ein Schreiben bekommen, dass sie die Strafe und Mahngebühren bezahlen müsse. Sie habe kein Schreiben erhalten, dass sie den Parkschein, als Beweismittel, hätte vorzeigen können. Laut Telefongesprächen sei ihr gesagt worden, dass bei ihr ein Brief eingegangen wäre, dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde um einen Termin, damit der Parkschein überprüft werden könne. Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 19. September 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Es ist keine Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 27. Juni 2022, Zahl MA67/Zahl/2022, aktenkundig, das Straferkenntnis vom 27. Juni 2022 ist somit in Rechtskraft erwachsen ist. Am 30.8.2022 wurde, da die Geldstrafe von € 140,00 und die Kosten von € 14,00 nicht bezahlt wurden, eine Vollstreckungsverfügung erlassen, in der auch Mahngebühren von € 5,00 aufscheinen. Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Vollstreckung des Betrages in Höhe von 159,00 Euro zu Recht verfügt wurde, nicht, ob die Bestrafung zu Recht erfolgt ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) 1991 sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 2 VVG 1991 hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG 1991 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 6.6.1989, Zl. 84/05/0035). Diese sind als Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 25.2.1963, Zlen. 1485, 1486/62; 28.4.1992, Zl. 92/07/0027). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs 2 VVG). All dies ist hier der Fall. Der Titelbescheid, das Straferkenntnis vom 27. Juni 2022, Zahl MA67/Zahl/2022, wurde der Beschwerdeführerin nachweislich durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 04.07.2022) gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz am 04. Juli 2022 zugestellt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Zustellgesetz). Dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Zustellversuches nicht regelmäßig an ihrem Hauptwohnsitz aufhielt (§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz), wurde von der Beschwerdeführerin ebenso wenig behauptet, wie dass sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von dem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz). Es finden sich auch in dem vorgelegten Verwaltungsakt keinerlei Hinweise auf eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung des in Rede stehenden Straferkenntnisses als Titelbescheid. Mangels Erhebung einer (fristgerechten) Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 27. Juni 2022 als Titelbescheid ist es in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin ist nach der Aktenlage ihrer Zahlungsverpflichtung auf Grund des Titelbescheides bislang nicht nachgekommen. Ein Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung wäre im vorliegenden Fall nur dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt oder ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam geworden ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung darüber hinaus auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben (vgl. etwa für viele BFG 28.5.2014, GZ. RV/7500911/2014). Keinen Beschwerdegrund gegen die Vollstreckungsverfügung bilden Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. VwGH 30.4.2013, Zl. 2013/05/0007, mwN). So die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vorbringt, sie habe das Beweismittel (den Parkschein) dem Magistrat nicht vorlegen können, ein entsprechender Brief sei bei ihr nicht eingegangen, hätte dieses Vorbringen bereits in einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 27. Juni 2022 geltend gemacht werden müssen - was aber nach der Aktenlage nicht erfolgte. In der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung können daher keine Fragen (mehr) aufgeworfen werden, die die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Verwaltungsstrafe betreffen (vgl. BFG 30.3.2017, GZ. RV/7500251/2017; 7.3.2017, GZ. RV/7501454/2016, 2.3.2017, GZ. RV/7500117/2017; 4.12.2014, GZ. RV/7502042/2014). Mit diesem Vorbringen wird zwar die Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses, nicht aber jene der Vollstreckungsverfügung bestritten. Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung kann grundsätzlich nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit eines Straferkenntnisses oder einer allenfalls ergangenen Strafverfügung gestützt werden. (vgl. VwGH 13.10.2011, Zl. 2010/07/0022, uva, 27.4.2006, Zl. 2005/07/0137). Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) dieser Verfügung auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 10. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500388/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500388.2022
Stammnummer
138870
Gültig
10.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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