Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103299/2022
Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 hinsichtlich eines Kindes, für das der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, kann dem Ehegatten der Familienbeihilfebezieherin nicht gewährt werden.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103299/2022vom 12.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Oktober 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 18. Oktober 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 und 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 (Bescheid vom 9. April 2020) wurde der Familienbonus Plus in Höhe von 1.500,00 € berücksichtigt.
Auch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 (Bescheid vom 19. Februar 2021) wurde der Familienbonus Plus in Höhe von 1.500,00 € berücksichtigt.
Jeweils mit Bescheid vom 18. Oktober 2021 wurden die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 gemäß § 295a BAO geändert, der Familienbonus Plus nicht berücksichtigt und begründend Folgendes ausgeführt: "Der Familienbonus Plus kann für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***123*** nicht berücksichtigt werden. Sie sind nicht anspruchsberechtigt, weil nach den uns vorliegenden Daten für dieses Kind der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr im vollen Umfang geleistet wurde. Anspruchsberechtigt ist neben der/dem Unterhaltszahler/in nur die/der Familienbeihilfenbezieher/in."
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 wurde gegen die berichtigten Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer führte begründend aus, dass er und seine Gattin seit 13 Jahren die gesetzlich festgelegten Pflegeeltern von ***VN*** ***Bf*** seien. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass es ohne ihr Wissen eine gesetzliche Vorgabe bezüglich Familienbonus geben würde. Sie seien der Meinung gewesen bezugsberechtigt zu sein und hätten den Familienbonus beantragt. Wie sich nun herausgestellt habe, hätte der Kindesvater den Familienbonus ebenfalls beantragt, da er Alimente zahlen würde. Bis 18. Oktober 2021 (Datum der geänderten Einkommensteuerbescheide) sei dem Beschwerdeführer die Regelung bzgl. 50 % Anspruch nicht bekannt gewesen und auch nicht, dass nur der Familienbeihilfebezieher anspruchsberechtigt sei.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***BG*** vom 21. Juli 2011 und im Auftrag der MA 11 seien der Beschwerdeführer und seine Frau mit der Erziehung und Pflege von ***VN*** ***Bf*** im Familiengefüge beauftragt worden. Da sie in einem gemeinsamen Haushalt leben würden, sei damals die Frau des Beschwerdeführers als Familienbeihilfebezieherin festgelegt worden ohne zu wissen, welche Auswirkungen dies bei einem zukünftigen Antrag (auf Gewährung des Familienbonus) haben könnte.
Überraschend sei auch, dass die Bekanntgabe, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Familienbeihilfe beziehen und er den Familienbonus Plus beantragen würde, als in Ordnung befunden worden sei und er zwei entsprechende Bescheide bekommen habe. Die Problematik würde viele andere Pflegeeltern betreffen und es würden bereits Verhandlungen auf politischer Ebene stattfinden.
Es werde daher um eine eventuelle rückwirkende 50 %ige Anerkennung ersucht. Dies würde Pflegeeltern mit dem Auftrag, als Elternteil einem Kind eine Zukunft zu geben, erleichtern. Der Beschwerdeführer sei Pensionist und eine positive Erledigung würde die Obsorgepflicht für das Pflegekind ***VN*** erleichtern.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 10. Jänner 2022, gleichlautend für die Jahre 2019 und 2020, wurde die Beschwerde vom 21. Oktober 2021 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es völlig unerheblich sei, ob man über gesetzliche Vorgaben persönlich informiert sei oder nicht. Diese Uninformiertheit würde den Beschwerdeführer jedoch nicht berechtigen, den Familienbonus als Steuergutschrift zu beziehen.
Da der Kindesvater ordnungsgemäß seinen Unterhalt leisten würde, habe er das Recht den halben Familienbonus zu beantragen. Die weiteren 50 % würden ausschließlich dem/der Familienbeihilfenbezieher/in zustehen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 10. Jänner 2022 wurde mit Schreiben vom 11. Jänner 2022 Vorlageantrag eingebracht. Es wurde die Begründung der Beschwerde vom 21. Oktober 2021 wiederholt.
Mit Vorlagebericht vom 4. November 2022 wurde die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Hinsichtlich des Sachverhaltes wurde ergänzend ausgeführt, dass dem leiblichen Vater aufgrund seiner Unterhaltsleistungen in beiden beschwerde-gegenständlichen Jahren der Unterhaltsabsetzbetrag für alle Monate sowie der halbe Familienbonus Plus gewährt worden seien.
Da der Vorlageantrag vom 11. Jänner 2022 nicht unterschrieben worden war, wurde seitens des Verwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO eingeleitet.
Innerhalb der gesetzten Frist holte der Beschwerdeführer die fehlende Unterschrift nach.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer und seine Gattin sind Pflegeeltern der am ***Gebdatum*** geborenen ***VN*** ***Bf***.
Die Familienbeihilfe für das Mädchen bezog in den beschwerderelevanten Jahren die Pflegemutter (Gattin des Beschwerdeführers).
Dem leiblichen Vater von ***VN*** ***Bf*** wurden mit den Bescheiden vom 12. April 2021 und 6. Juli 2021 der Unterhaltsabsetzbetrag sowie der Familienbonus Plus iHv 750,00 € zuerkannt.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den vorgelegten Unterlagen, den Parteienvorbringen und aus dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung, soweit sie dem Bundesverwaltungsgericht zugänglich sind.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 lautet:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:1. Der Familienbonus Plus beträgta) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 €,b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 €. (…)2. (..)3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:a) …b) für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen."
Vorweg gilt es darauf hinzuweisen, dass es in Bezug auf den Familienbonus Plus keinen Unterschied macht, ob es sich um ein leibliches Kind oder ein Pflegekind handelt. Grundvoraussetzung für die Zuerkennung des Familienbonus Plus ist, dass es sich um ein Kind handelt, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichgesetz 1967 gewährt wird. Zum Kreis der Kinder, für die einer Person bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen Familienbeihilfe zuerkannt wird, gehören nicht nur die Nachkommen dieser Person, sondern auch deren Wahlkinder und deren Nachkommen, deren Stiefkinder und deren Pflegekinder (§ 2 Abs. 3 FLAG 1967).
Steht für das Kind im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zu, so haben Anspruch auf den Familienbonus Plus
a) der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner auf den gesamten im Gesetz festgelegten Betrag oder
b) der Familienbeihilfenberechtigte und dessen (Ehe-)Partner auf jeweils die Hälfte des im Gesetz festgelegten Betrages
Siehe dazu § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a) EStG 1988.
Steht für das Kind im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zu, so haben Anspruch auf den Familienbonus Plus
a) der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, auf den gesamten im Gesetz festgelegten Betrag oder
b) der Familienbeihilfenberechtigte und der Steuerpflichtige, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, auf jeweils die Hälfte des im Gesetz festgelegten Betrages
Siehe dazu § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b) EStG 1988.
Steht demnach für das Kind im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zu, so bedeutet dies, dass in einem solchen Fall zum Kreis der anspruchs-berechtigten Personen auf den Familienbonus Plus nur der Familienbeihilfenberechtigte und der Steuerpflichtige, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, zählen, nicht jedoch der (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten. Der Anspruch des Unterhaltsleistenden verdrängt hier den Anspruch des (Ehe-)Partners des Familienbeihilfenberechtigten (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2020, § 33 Rz 37, 40).
Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Auf den Familienbonus Plus haben entweder der leiblichen Vater von ***VN*** ***Bf*** oder die Familienbeihilfenberechtigten (Gattin des Beschwerdeführers) im Ausmaß vom 1.500,00 € Anspruch oder der leibliche Vater und die Familienbeihilfenberechtigte jeweils im Ausmaß von 750,00 €.
Nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut könnte beim Beschwerdeführer nur für die Monate ein Anspruch auf den Familienbonus bestehen, in denen dem Kindesvater kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Steht jedoch ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, erfolgt keine Berücksichtigung beim (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten.
Der Kindesvater, dem der Unterhaltsabsetzbetrag in den Streitjahren zur Gänze zustand, hat den halben Familienbonus in seinen Arbeitnehmerveranlagungen 2019 und 2020 zu Recht geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer selbst hatte in den Jahren 2019 und 2020 weder Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag noch bezog er Familienbeihilfe für das Kind. Daher hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf den Familienbonus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit b EStG.
Das Gesetz sieht auch keine Möglichkeit vor, den Anspruch des Familienbeihilfenberechtigten auf den Familienbonus etwa in jenen Fällen, in denen dieser beim Familienbeihilfen-berechtigten steuerlich keine Auswirkung hat, an den (Ehe-)Partner "abzutreten". In den Monaten, in denen ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ist laut Gesetz eine Berücksichtigung beim (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten ausgeschlossen.
Da das Gesetz diesbezüglich weder dem Finanzamt noch dem Bundesfinanzgericht einen Ermessensspielraum einräumt, konnte dem Beschwerdeführer der Familienbonus Plus nicht gewährt werden.
Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich hier unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 3a EStG 1988. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 12. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103299/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103299.2022
- Stammnummer
- 138866
- Gültig
- 12.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF