Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103205/2022
Zurückweisung eines Vorlageantrags wegen Verspätung;
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103205/2022vom 07.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 3. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. November 2021 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum vom Juni bis Oktober 2021 (Differenzzahlungen für das Kind ***1***, geb. ***2***) und Vorlageantrag gegen die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 08. März 2022 (OB ***3***) beschlossen:
I. Der Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e und Abs. 5 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Der gegen die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe gewertete Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e und Abs. 5 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Nach einem Vorhalteverfahren, im Zuge dessen ua die Wohnsitzbescheinigung (E 411) der Familie der Bf vorgelegt worden war, wurden für den Zeitraum vom Juni bis Oktober 2021 an die Bf ausbezahlte Differenzbeträge an Familienbeihilfe in Höhe von insgesamt € 168,00 (für das Kind ***1***) mit der Begründung zurückgefordert, dass bei Vorliegen von mehreren Erwerbstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten der Wohnsitzstaat der Kinder vorrangig zur Leistung verpflichtet sei (Bescheid vom 09. November 2021). Im Spruch des Bescheides wurde die Anrechnung des Rückforderungsbetrages auf bestehende Ansprüche verfügt. Gleichzeitig erging an die Bf eine Mitteilung über die Ansprüche (Ungarn) ua für den oa Zeitraum.
Die Bf erhob einlangend mit 03. Dezember 2021 Beschwerde gegen den Bescheid und ersuchte um Überprüfung ihres Beihilfenanspruchs, da sie laut den ungarischen Behörden vollen Anspruch in Österreich gehabt habe. Die Bf verwies auf die Angaben in der beigelegten Wohnsitzbescheinigung.
Nach Behebung der Mängel (Unterschrift, Nachweis über Namensänderung) wurde der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 08. März 2022 Folge gegeben, weil der Kindesvater immer wieder ein Dienstverhältnis in Österreich habe und somit Österreich vorrangig für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig sei. Gleichzeitig erging eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe (betreffend ***4***, geb. ***2***: Ungarn vom November 2021 bis Juni 2023).
Nach Rücksprache durch die Richterin mit der Abgabenbehörde ist der vorliegend strittige, vorher im Zuge der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides auf bestehende Ansprüche angerechnete Rückzahlungsbetrag letztlich zur Auszahlung auf das Bankkonto der Bf gekommen (vgl. auch Anweisung der Behörde vom 11. März 2022 an die Abgabensicherung zur Überweisung des Betrages auf das Bankkonto AT ***5***).
Die Bf erhob mit Schriftsatz vom 22. April 2022, der lt Poststempel am 02. Mai 2022 zur Post an die Zustellbasis gegeben wurde und an diesem Tag bei der Abgabenbehörde einlangte, den Vorlageantrag. Sie verwies darauf, dass sie die Beschwerdevorentscheidung am 28. März 2022 per Post bekommen habe und innerhalb offener Frist "Beschwerde" erhebe. Im Betreff des Schreibens wurde die "Mitteilung und Beschwerdevorentscheidung" vom 08. März 2022 Familienbeihilfe" angeführt. Die Bf beantragte die Aufhebung der "angefochtenen Mitteilung", die "Durchführung der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem "meinem Beschwerden Rechnung getragen" werde.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid an das Bundesfinanzgericht vor.
Erwägungen und rechtliche Beurteilung:
§ 97 Abs. 1lit a Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
§ 108 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet in seinen Absätzen 2 und 4:
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 264 Abs. 4 lit e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, fristgerechte Einbringung) sinngemäß auf Vorlageanträge anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerechter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeutet dies:
Die Bf gibt im Betreff des am 02. Mai 2022 zur Post gegebenen und am selben Tag bei der Abgabenbehörde eingelangten Schriftsatz, dieser datiert mit 22. April 2022, als Anfechtungsgegenstand die "Mitteilung und Beschwerdevorentscheidung vom 08. März 2022" an und führt aus, diese am 28. März 2022 im Postweg "bekommen" zu haben.
Nach diesen Angaben erweist sich der Vorlageantrag gegen den Rückforderungsbescheid als verspätet. Die Monatsfrist zu dessen Einbringung hatte -berechnet nach dem von der Bf wie oben nachvollziehbar angegebenen Zustelltag (dem Tag der Bekanntgabe des Bescheides, Montag, 28. März 2022) - bereits mit Ablauf des diesem Tag entsprechenden Tages des Folgemonats, nämlich am Donnerstag, den 28. April 2022, geendet.
Im Übrigen sind Mitteilungen über Familienbeihilfenansprüche keine Bescheide. Rechtsmittel gegen bloße Mitteilungen sind im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) nicht vorgesehen (vgl. § 260 Abs. 1 lit a und b iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO über die Unzulässigkeit und Rechtzeitigkeit).
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkungen:
Nach der Aktenlage ist die Überweisung des vorher angerechneten Rückzahlungsbetrages in Höhe von € 168,00 durch die Abgabenbehörde im Zuge der Erlassung der stattgebenden Beschwerdevorentscheidung verfügt worden (Anweisung auf das Bankkonto der Bf lt Aktenvermerk wie oben).
Ob und inwieweit der gegen die Mitteilung über den Familienbeihilfenanspruch vom 08. März 2022 als Beschwerde eingebrachte Vorlageantrag nach dem Inhalt des Vorbringens als Antrag auf Auszahlung eines allenfalls noch aushaftenden Differenzbetrages zu werten wäre, ist von der Abgabenbehörde zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gründe für eine Revision im angeführten Sinn liegen nicht vor.
Wien, am 7. November 2022
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103205/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103205.2022
- Stammnummer
- 138860
- Gültig
- 07.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF