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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103132/2022

Nicht-Absetzbarkeit eines Im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103132/2022vom 21.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, über die Beschwerde vom 15. April 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. April 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Recht: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 23. September 2022 abgeändert. Das Einkommen beträgt EUR 37.598,75, die Einkommensteuer beträgt (unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags von EUR 669,00) EUR 4.916,03. Abzüglich der anrechenbaren Lohnsteuer von EUR -4.933,68 und der vorzunehmenden Rundung von EUR -0,35 ergibt sich eine festgesetzte Einkommensteuer von EUR -18,00. II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Beschwerde vom 15.4.2022 beantragte der Beschwerdeführer für das Jahr 2021 die einkommensteuerliche Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags sowie von Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer. Die diesbezügliche Beschwerdebegründung lautet: "Ich bin Servicetechniker im Außendienst habe Zuhause ein Büro und Lagerraum Für Werkzeug, Ersatzteile,... Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Kredit und der Stromrechnung. Monatlicher Kredit 595 € + 121 € sind 716 € x12 ergibt 8592 € : 160 Quadratmeter 53,7 € 53,7 € x 20 Quadratmeter kommen dann die 1074€ heraus" Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.9.2022 berücksichtigte die belangte Behörde den Alleinverdienerabsetzbetrag von EUR 669,00. Keine Berücksichtigung fanden jedoch die beantragten Aufwendungen für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer. Wörtliche Begründung: "Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung liegen nur dann vor, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bildet und (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Diese Voraussetzungen sind in Ihrem Fall nicht gegeben, daher konnten die diesbezüglich als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden." Bereits im Erstbescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung wurden im Übrigen die vom Beschwerdeführer beantragten Werbungskosten für das Homeoffice-Pauschale steuerlich berücksichtigt. Mit Vorlageantrag vom 30.9.2022 beantragte der Beschwerdeführer abermals die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für das betreffende Arbeitszimmer: "Ich bin Servicetechniker im Außendienst habe Zuhause ein Büro und Lagerraum Für Werkzeug, Ersatzteile (was für die Firma genutzt wird) Das Büro wird fast ausschließlich für die Firma genutzt (Drucken von Arbeitsscheinen, Home Office, Bereitschaftszeiten, Scannen und verschicken von Arbeitsscheinen) Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Kredit und der Stromrechnung. Monatlicher Kredit 595 Euro plus 121 Euro sind 716 Euro mal 12 ergibt 8592 Euro dividiert 160 Quadratmeter 53,7 Euro 53,7 Euro mal 20 Quadratmeter kommen dann die 1074 Euro heraus." Mit Vorlagebericht vom 19.10.2022 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Von Seiten des Bundesfinanzgerichts erfolgte am 21.10.2022 eine Befragung des Beschwerdeführers. Er gab dabei an, im Außendienst tätig zu sein und dabei laufend unterschiedlichste Orte in ganz Österreich sowie im angrenzenden Ausland zu besuchen. Sein Arbeitgeber habe den Hauptsitz in Deutschland, die österreichische Zentrale sei in Wien, wo er aber nur selten sei. Er wohne mit seiner Familie in einem Einfamilienhaus, in dem sich auch das in Streit stehende Arbeitszimmer befinde, welches direkt vom Einfamilienhaus aus zu begehen sei. Oft komme er spätabends vom Außendienst nach Hause und nutze dann sein Arbeitszimmer etwa um alle Dokumente oder Arbeitsscheine des jeweiligen Tages einzuscannen und hochzuladen.   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen 1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Der Beschwerdeführer war im streitgegenständlichen Jahr als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Er war dabei laufend im gesamten österreichischen Bundesgebiet sowie im benachbarten Ausland vor Ort bei Kunden bzw potentiellen Kunden tätig. Er verfügte über ein im Privatvermögen gelegenes Einfamilienhaus, welches er mit seiner Familie bewohnte. Im Haus befand sich ein direkt über das Haus zu begehender Raum, den der Beschwerdeführer als Arbeitszimmer nutzte. Die Benutzung erfolgte meistens zum Abschluss eines Arbeitstages, oft spätabends, nach der Rückkehr von beruflich veranlassten Fahrten. In zeitlicher Hinsicht befand sich der Beschwerdeführer weitaus überwiegend auf Fahrten bzw bei Kundenbesuchen im Außendienst und nur in sehr untergeordneter Hinsicht in seinem Arbeitszimmer. 2. Beweiswürdigung Die obig getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie aus der von Seiten des Gerichts vorgenommenen Befragung des Beschwerdeführers. Sie können als unstrittig angesehen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1 Zu Spruchpunkt I. (Bescheidabänderung) Streitgegenständlich ist die Frage, ob die vom Beschwerdeführer beantragten Aufwendungen für Strom und Kreditkosten (Zinsen) betreffend sein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzbar sind. Nach § 16 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden, es sei denn, das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Nach § 16 Abs 1 Z 7a EStG sind darüber hinaus Werbungskosten unter gewissen Bedingungen auch als sogenanntes Homeoffice-Pauschale absetzbar. Im beschwerdegegenständlichen Fall lag entsprechend obiger Feststellungen ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer vor und der Beschwerdeführer übte seine berufliche Tätigkeit in weitaus überwiegender Hinsicht im Außendienst aus. Der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit lag außerhalb seines Arbeitszimmers. Aufgrund des dargestellten Abzugsverbots des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG dürfen mit dem Arbeitszimmer in Zusammenhang stehende Aufwendungen oder Ausgaben nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies wird im Übrigen auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt - vgl etwa zu einem Versicherungsvertreter, der zeitlich überwiegend im Außendienst tätig ist: VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166. Anzumerken in diesem Zusammenhang ist, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Absetzung des Homeoffice-Pauschales nach § 16 Abs 1 Z 7a EStG sowohl im Erstbescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung (und nunmehr auch im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts) steuerlich berücksichtigt wurde. 3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergab sich bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG und entsprach darüber hinaus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, war die Revision nicht zuzulassen.   Wien, am 21. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103132/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103132.2022
Stammnummer
138858
Gültig
21.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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