Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102111/2012
Antrag auf Endgültigerklärung, obwohl keine vorläufigen Bescheide ergangen sind.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102111/2012vom 19.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache GESELLSCHAFT KG, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 16. Juli 2012 gegen den Bescheid des FA Wien 6/7/15 vom 14. Juni 2012 betreffend Steuernummer ***BF1StNr1***, nunmehr ***StNr2***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Bei der GESELLSCHAFT KEG, nunmehr GESELLSCHAFT KG, in der Folge kurz mit Bf. bezeichnet, wurde in den Jahren 2010 und 2011 eine Betriebsprüfung durchgeführt.
Mangels nachvollziehbarer Geschäftstätigkeit für das Jahr 2007 und weil die Auskünfte der Bf. und die von dieser vorgelegten Belege für das Jahr 2008 nicht für ausreichend erachtet wurden, wurden die Entgelte, Vorsteuern und der Überschuss aus Gewerbebetrieb für 2007 sowie die Entgelte, Vorsteuern und Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2008 wie folgt festgestellt bzw. geschätzt:
[Grafik]
[...]
Es ergingen Bescheide, in denen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO wie folgt festgestellt wurden:
[...]
Schätzungsaufträge für 2009 und 2010 wurden widerrufen, für diese Jahre erfolgte keine Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Ferner erließ das Finanzamt folgende Bescheide vom 23.9.2011, mit denen die Umsatzsteuer für die angeführten Jahre bzw. Zeiträume wie folgt festgesetzt wurde:
[Grafik]
Gegen die Bescheide, mit welchen gegenüber der Bf. die Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 sowie 02-12/2009 und 02-12/2010 festgesetzt und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2007 und 2008 festgestellt wurden, erhob die Bf. mit Eingabe vom 25.10.2011 Berufung.
In diesem Schriftsatz stellte sie u.a. einen "Antrag auf Endgültigerklärung".
Mit Bescheid vom 14.6.2012 wies das Finanzamt den Antrag auf Endgültigerklärung ab und führte begründend wie folgt aus:
"Mit Schriftsatz vom 25.11.2011 wurde durch die Antragstellerin neben diversen Berufungen und anderen Eingaben auch ein Antrag auf Endgültigerklärung gestellt. Eine Bezeichnung welche Bescheide für endgültig erklärt werden sollen bzw. eine nähere Begründung des Antrages wurde nicht übermittelt.
Gem. § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde eine Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss aber wahrscheinlich ist, oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Gem. Abs. 2 leg. cit. ist bei Beseitigung der Ungewissheit der vorläufige Abgabenbescheid durch einen endgültigen zu ersetzen, bzw. wenn kein Anlass für eine Änderung besteht, der vorläufige Bescheid für endgültig zu erklären.
Kein einziger Abgabenbescheid betreffend der Antragstellerin ist vorläufig ergangen. Sämtliche Bescheide wurden endgültig erlassen. Ermittlungen seitens der Abgabenbehörde, welche vorläufigen Bescheide vom Antrag umfasst sein sollen, waren daher nicht durchzuführen. Eine Endgültigerklärung kann mangels Vorläufigkeit nicht erfolgen. Der Antrag war daher abzuweisen."
Die Berufungen gegen die Abgabenbescheide der Gesellschaft legte das Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am 18.6.2012 zur Entscheidung vor.
Mit Eingabe vom 16.7.2012 erhob der Bf. gegen den Bescheid, mit welchem der Antrag auf Endgültigerklärung abgewiesen wurde, Berufung und führte wie folgt aus:
"Der Antrag auf Endgültigerklärung vom 25. Oktober 2011 betrifft, wie bereits im Schriftstück vom 25. Oktober 2011 dargelegt, alle erwähnten Sachverhalte, Bescheide und Berufungen, welche im Schätzungswege gesetzwidrig ermittelt worden sind. Die Endgültigerklärung bezieht sich insbesondere auf alle Bescheide die gesetzwidrig im Schätzungswege ergangen sind. Alle Bescheide augrund der Schätzung können nicht endgültig ergangen sein, weil sie kein Bezug zur Realität haben und gesetzwidrig sind, denn es handelt sich um vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 (USt EUR 120.000 + ESt EUR 141.391,46 + ESt 2012 Vorschreibung EUR 38.373 + SVA 2008 EUR 10.238,76) von Mag. Parton. Es ist nicht nachvollziehbar und zu hinterfragen, wieso wiederholt wie bei der ungesetzlichen Schätzung mit Schädigungsabsicht mit Auswirkung der Abgabennachforderungen von insgesamt EUR 310.003,22 und daraus entstandenen 25 anhängigen Verfahren, obwohl keine Steuerschuld besteht, die Gesetzesauslegung der Sachverhalte wiederholt zur eindeutigen Benachteiligung meiner Rechte kommt. Solche Vorgehensweise bedroht meine Existenz sowie meine Glaubwürdigkeit als Aufdecker und Zeuge im zweistelligen Millionen Betrug, welchen ich jahrelang versucht habe zu verhindern. Die Behörden sind davon in Kenntnis gesetzt worden, jedoch entsprechende gesetzliche Pflichten nicht wahrgenommen haben. Alle diese Tatsachen sind aktenkundig, die Behörden sind von Amts wegen aufgrund der Aktenlage selbständig zum Einschreiten verpflichtet. Zum gegebenen Zeitpunkt werden Sachverhaltsdarstellung und Strafanzeige bei den zuständigen Behörden eingebracht, damit sich solche ungesetzlichen Amtshandlungen in keiner Rechtssache mehr wiederholen können und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden."
Mit Vorlagebericht 31. Juli 2012, eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am 2.8.2012, legte das Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat die Berufung gegen den Bescheid, mit welchem der Antrag auf Endgültigerklärung abgewiesen wurde, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Streitpunkte
Beim Bundesfinanzgericht ist außer der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem der Antrag auf Endgültigerklärung abgewiesen wurde, eine Beschwerde der Bf. gegen die Bescheide anhängig, mit welchen die Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 sowie die Zeiträume von 02-12/2009 und 02-12/2010 festgesetzt wurde, und gegen die Bescheide, mit welchen die Einkünfte für die Jahre 2007 und 2008 gemäß § 188 BAO festgestellt wurden.
Die Bescheide setzten die Umsatzsteuer wie folgt fest und stellten die Einkünfte gemäß § 288 BAO wie folgt fest:
Für 2007 wurde die geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von 2.088,28 Euro nicht anerkannt. Umsätze wurden nicht gemeldet, die Umsatzsteuer wurde mit 0,00 Euro festgesetzt.
Die Einkünfte für 2007 wurden gemäß § 188 BAO in Höhe von 0,00 Euro festgestellt.
Die Umsatzsteuer für 2008 wurde mit 40.000,00 Euro festgesetzt, ausgehend von einem Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) von 223.175,00 Euro, davon steuerfrei mit Vorsteuerabzug (Ausfuhrlieferung) ein Betrag von 23.175,00 Euro, steuerpflichtig 200.000,00 Euro. Vorsteuern wurden nicht abgezogen.
Die Einkünfte für 2008 wurden in Höhe von 150.000,00 Euro festgestellt. Dieser Anteil entfiel auf den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. VN NN.
Für die Zeiträume 2-10/2009 und 2-10/2010 wurde aufgrund von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 200.000,00 Euro ein Betrag von 40.000,00 Euro an Umsatzsteuer festgesetzt. Vorsteuern wurden nicht geltend gemacht und in den Bescheiden auch nicht anerkannt.
Der "Antrag auf Endgültigerklärung", sollte ursprünglich "alle in diesem Schriftstück erwähnten Sachverhalte, Bescheide und Berufungen" betreffen. Im Vorlageantrag erklärte der Bf., der Antrag sollte "alle erwähnten Sachverhalte, Bescheide und Berufungen," betreffen, "welche im Schätzungswege gesetzwidrig ermittelt worden sind".
Der Bf. behauptet nicht, dass dass Finanzamt vorläufige Bescheide erlassen hat. Er erklärt nur, "alle Bescheide augrund der Schätzung können nicht endgültig ergangen sein, weil sie kein Bezug zur Realität haben und gesetzwidrig sind, denn es handelt sich um vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht ...".
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 200 BAO in der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung galten folgende gesetzlichen Regelungen:
"(1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig.
(2) Wenn die Ungewißheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlaß so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt. ...
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Bescheide, mit denen festgestellt wird, daß eine Veranlagung unterbleibt, oder die aussprechen, daß eine Abgabe nicht festgesetzt wird."
Die aktuelle Fassung des § 200 BAO lautet wie folgt:
"(1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Abgabe kann auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die Abgabepflicht oder der Umfang der Abgabepflicht auf Grund einer noch ausstehenden Entscheidung einer Rechtsfrage in einem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, welches die gleiche Partei (§ 78) betrifft, noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig.
(2) Wenn die Ungewissheit beseitigt oder das Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, ist die vorläufige durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Ergibt sich aus der Beseitigung der Ungewissheit oder der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsmittels kein Grund für eine Berichtigung der vorläufigen Festsetzung, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 14 Z 27, BGBl. I Nr. 108/2022)
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Bescheide, mit denen festgestellt wird, daß eine Veranlagung unterbleibt, oder die aussprechen, daß eine Abgabe nicht festgesetzt wird.
(5) Die Erlassung gemäß Abs. 2 endgültiger oder endgültig erklärender Bescheide obliegt der Abgabenbehörde, die für die Erlassung des vorläufigen Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so obliegt die Erlassung des endgültigen oder endgültig erklärenden Bescheides der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde."
Die aktuelle Regelung entspricht mit geringen Abweichungen der seinerzeitigen Regelung. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass ein Abgabenbescheid für endgültig zu erklären ist, wenn kein vorläufiger Abgabenbescheid erlassen wurde.
Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Endgültigerklärung konnte daher keine Folge geben werden.
Im Übrigen wird auf Folgendes hingewiesen:
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31.12.2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden i. S. d. Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1.1.2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Die Berufung der Bf. gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 und die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 2009 und 2010 (Jahresbescheide für 2009 und 2010 hat das Finanzamt nicht erlassen) sowie die Berufung gegen die Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO für die Jahre 2007 und 2008 sind nach wie vor anhängig.
Gemäß § 279 BAO gilt Folgendes:
"(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst."
Über die noch anhängigen Beschwerden wird das Bundesfinanzgericht entscheiden und kann dabei die Bescheide des Finanzamtes noch in jeder Richtung abändern.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da eine Endgültigerklärung von Bescheiden, welche nicht vorläufig erlassen wurden, nicht vorgesehen ist, konnte dem Antrag nicht entsprochen werden. Im Übrigen beabsichtigte der Bf. keine Endgültigerklärung der bekämpften Bescheide, sondern deren Abänderung, sodass der Antrag auch aus diesem Grund keiner positiven Erledigung zugänglich war. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war daher nicht zu entscheiden.
Wien, am 19. Oktober 2022
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Normen und Schlagworte
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102111/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102111.2012
- Stammnummer
- 138852
- Gültig
- 19.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF