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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100407/2022

Rechtmäßigkeit des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100407/2022vom 19.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 22. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Mai 2020 betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 20.05.2020 verfügte die Abgabenbehörde den Ablauf der für die bewilligte Aussetzung der Einhebung von Körperschaftsteuer 10-12/2019 in Höhe von € 31.189,00 infolge Beschwerdeerledigung. Mit Eingabe vom 22.06.2020 erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese wie folgt: "Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der geforderten KöSt., der Betrag entspricht nicht der Realität da die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht bestanden haben. Der Umsatz den das Unternehmen im Jahr 2019 erwirtschaftet hat liegt weit darunter zumal das Unternehmen aus administrativen Gründen seit Juli 2019 nicht operativ tätig ist. Der Betrag resultierte aus einer Fehlermeldung des Steuerberaters. Der Umsatz 2019 gesamt würde keine KöSt. in der Höhe von Euro 31.189 ausmachen. Ich ersuche höflichst um Prüfung der Berechnungsgrundlage. Ich beantrage die Beschwerde in Punkto Forderungshöhe zu prüfen und einen neuen Bescheid zu erlassen." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2020 wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass mit der Beschwerdevorentscheidung vom 20.6.2020 betreffend die Beschwerde gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2019 der Ablauf über die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu verfügen war. Mit Eingabe vom 03.08.2020 wurde der Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung gestellt und ausgeführt: "Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08. 07. 2020 zur Beschwerde vom 26.06.2020 gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom 20.05.2020 über die Beschwerde gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2019 wurde meine Beschwerde vom 26.06.2020 als unbegründet abgewiesen. Dies entspricht nicht dem tatsächlichen Iststand. Bei der Berechnung der KöSt.Vorschreibung 2019 ist man von einer falschen Annahme ausgegangen. Der Betrag entspricht nicht der Realität da (die) dafür notwendigen Voraussetzungen nicht bestanden haben. Der Umsatz den das Unternehmen im Jahr 2019 erwirtschaftet hat liegt weit darunter zumal das Unternehmen aus administrativen Gründen seit Juli 2019 nicht operativ tätig ist. Der Betrag resultierte aus einer Fehlermeldung des Steuerberaters. Der Umsatz 2019 gesamt würde keine KöSt. in der Höhe von Euro 31.189 ausmachen. Aus dem Grund stelle ich den Antrag auf Neuberechnung der KöSt. Und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Beantrage hiermit gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der Forderung in der Höhe von Euro 31.189 bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Mit Bescheid vom 14.11.2019 hat die belangte Behörde den Antrag der Bf. vom 31.10.2019 auf Neufestsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2019 unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 EStG 1988 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen am 10.12.2019 eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.05.2020 rechtskräftig abgeschlossen, zumal ein Vorlageantrag betreffend Körperschaftsteuervorauszahlung 2019 nicht gestellt wurde. Gleichzeitig mit Erledigung der Beschwerde betreffend das Verfahren zur Körperschaftsteuervorauszahlung 2019 verfügte die belangte Behörde am 20.05.2020 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22.06.2020, welche mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.07.2020 als unbegründet abgewiesen und in der Folge mit Eingabe vom 03.08.2020 ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht eingebracht wurde. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2020 hat das Finanzamt über die Beschwerde vom 10.12.2019 gegen den Bescheid über die Abweisung der Neufestsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2019 vom 14.11.2019 entschieden und mit Bescheid vom gleichen Tag den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt. Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. § 212a Abs. 5 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet: "(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus" Daraus ergibt sich, dass das Finanzamt anlässlich der Entscheidung über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung auch den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen hatte (vgl. auch VwGH 20.2.1996, 94/13/0266; VwGH 22.1.2001, 2000/17/0266; VwGH 16.12.2009, 2007/15/0294). Aufgrund des Ergehens der Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2020 erfolgte die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO somit zu Recht. Das gesamte Vorbringen der Bf. richtet sich gegen die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Körperschaftsteuer 2019, weil sie der Ansicht ist, dass diese Abgabe entweder in unzutreffender Höhe vorgeschrieben wurde oder überhaupt nicht hätte vorgeschrieben werden dürfen. Diese Einwendungen betreffen jedoch das Abgabenfestsetzungsverfahren, das mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2020 abgeschlossen wurde. Damit liegen im Beschwerdefall aber die gesetzlichen Voraussetzungen des § 212a Abs. 5 lit. a BAO für den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vor, weshalb die Abgabenbehörde zwingend den Ablauf der Aussetzung zu verfügen hatte. Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde und erging somit aufgrund der unmittelbaren Anordnung durch das Gesetz. Ergänzend wird festgestellt, dass der Körperschaftsteuerbescheid 2019 bereits ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist, wobei in diesem Zusammenhang die Vorauszahlungen bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt wurden. Es ist auch kein Beschwerdeverfahren anhängig, von deren Erledigung unmittelbar oder mittelbar die Einhebung einer Abgabe abhängt. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier zu lösende Rechtsfrage ergibt sich klar aus dem Wortlaut der angeführten gesetzlichen Bestimmung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären. Wien, am 19. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100407/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100407.2022
Stammnummer
138848
Gültig
19.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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