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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105913/2018

Abweisung eines Antrages um Bewilligung der Aussetzung der Einhebung infolge Erledigung der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105913/2018vom 19.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Franz Karl Juračzka, Alser Straße 32 Tür 15, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 28. September 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 27. August 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, über die Abweisung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang In der Beschwerde vom 20.02.2017 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 20.01.2017 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben im Gesamtbetrag von € 152.791,90, da er durch den sofortigen Vollzug des Bescheides einen gravierenden wirtschaftlichen Nachteil zu befürchten habe und insbesondere auch durch die letzten Budgetbegleitgesetze keine Sicherung von einbehaltenen Abgaben gegeben sei sowie auch Zeweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bestünden. Mit Bescheid vom 27.08.2018 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab, da die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2018 bereits erledigt worden sei. In der dagegen am 28.09.2018 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird der Bescheid seinem ganzen Inhalt nach aus dem Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft. Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 21. August 2018 habe der Bf. einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht erstattet, demgemäß die Voraussetzungen für die Abweisung der Aussetzung einer Einhebung nicht mehr vorlägen Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und 1. den angefochtenen Bescheid abändern, in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag stattgeben in eventu 2. den angefochtenen Bescheid aufheben und der ersten Instanz eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung - wie aufgezeigt - auftragen. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2018 mit der Begründung als unbegründet ab, dass das Finanzamt Wien 1/23 den Antrag vom 20.02.2017 um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit Bescheid vom 27.08.2018 abgewiesen habe, weil die dem Aussetzungsantrag zugrundeliegende Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2018 erledigt worden sei. Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Aussetzungsanträge, welche nach Beschwerdeerledigung unerledigt sind, als unbegründet abzuweisen (Ritz, BA06, § 212 a, Tz 12; VwGH. 3.10.1996, 96/16/2000; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496). Damit stehe im vorliegenden Sachverhalt fest, dass das Finanzamt zu Recht den Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach erfolgter Sachentscheidung abgewiesen habe (zu einem vergleichbaren Sachverhalt siehe auch BFG vom 09.01.2015, RV/4100293/2013). Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Schreiben vom 07.11.2018 (per Telefax vom 08.11.2019 sowie Post vom 09.11.2019 eingebracht) beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Die belangte Behörde habe in der Begründung der bekämpften Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2018 erledigt worden sei, weshalb die gegenständliche Beschwerde abzuweisen sei. Der Bf. habe jedoch gegen die zu Grunde liegende Beschwerdevorentscheidung am 28.09.2018 einen Vorlageantrag eingebracht. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; VwGH 29.6.1995, 95/15/0220; VwGH 27.3.1996, 93/15/0235; VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftig) abschließenden Erledigung zu verfügen ist. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrundeliegenden Haftungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2018 erledigt. Im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag war daher die Entscheidung nach § 212a Abs. 5 lit. a BAO bereits ergangen. Somit entspricht es der Rechtslage, wenn das Finanzamt den nach der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache unerledigten Aussetzungsantrag abgewiesen hat. Dies wäre auch einem neuerlichen Aussetzungsantrag aufgrund der Einbringung des Vorlageantrages vom 28.09.2018 im Haftungsverfahren iSd § 212a Abs. 5 letzter Satz BAO nicht entgegengestanden. Es steht dem Bf. jedoch frei, bis zur Erledigung des Rechtsmittels durch das BFG einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung einzubringen. Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag, c) in der Beitrittserklärung oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 19. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105913/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105913.2018
Stammnummer
138843
Gültig
19.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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