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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100694/2022

1. Familienbonus Plus: ausreichend ist, dass der Familienbeihilfenanspruch dem Grunde nach zusteht 2. Familienbonus Plus / Unterhaltsabsetzbetrag: Indexierung ist nicht zulässig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100694/2022vom 18.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die festgesetzte Einkommensteuer für das Jahr 2020 beträgt -4.437,00 Euro. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf.) beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2020 ua den Familienbonus Plus für seine vier in Tschechien lebenden Kinder und zusätzlich den Unterhaltsabsetzbetrag für sein Kind ***1***, das nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. lebt. Der Familienbonus Plus wurde für drei Kinder gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 nur in indexierter Höhe zuerkannt. Für ***1*** erfolgte keine Berücksichtigung des Absetzbetrages, da dieser gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 nur für ein Kind zustehe, für das Familienbeihilfe (Ausgleichs-/Differenzzahlung) in Österreich gewährt werde und für ***1*** kein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt worden sei. Der Unterhaltsabsetzbetrag wurde in indexierter Höhe zuerkannt. Die fristgerecht erhobene Beschwerde, die sich dagegen richtet, dass die beiden Absetzbeträge nicht in voller Höhe berücksichtigt wurden, wurde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Aufgrund des anschließend eingebrachten Vorlageantrages nahm die belangte Behörde die Vorlage der Beschwerde und der Akten gemäß § 265 BAO vor. Das Bundesfinanzgericht stellte der belangten Behörde mit Beschluss vom 24.08.2022 einige Fragen. Diese wurden - zum Teil nach Informationseinholung beim Bf. - folgendermaßen beantwortet: 1. Da der Kindesvater in Österreich einer Beschäftigung nachgeht und das Kind ***1*** im Jahr 2020 minderjährig war, ist ein Familienbeihilfenanspruch dem Grunde nach gegeben. 2. ***1*** hat mit der Mutter an der Adresse ***1-Adr*** gewohnt. 3. Die Kindesmutter ist in Österreich steuerlich nicht erfasst und hat keinen Antrag auf Familienbonus Plus gestellt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Im Jahr 2020 hatte der Bf. seinen Wohnsitz in Tschechien, erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Inland und erhielt für drei seiner Kinder (***2***; ***3***; ***4***), die ebenfalls in Tschechien lebten, eine Ausgleichszahlung gem. § 4 FLAG 1967. Für seine Tochter ***1***, die im streitgegenständlichen Jahr nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. lebte, leistete er monatliche Unterhaltszahlungen. In seiner Arbeitnehmerveranlagung 2020 stellte der Bf. den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988. Beweiswürdigung Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Parteivorbringen. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Im vorliegenden Fall ist einerseits strittig, ob der Familienbonus Plus für die Tochter ***1*** zusteht und andererseits ob der Familienbonus Plus sowie der Unterhaltsabsetzbetrag zu indexieren oder in voller Höhe zu berücksichtigen sind. 1. Familienbonus Plus für Tochter ***1*** Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht der Familienbonus Plus auf Antrag für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder […] aufhält. Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht, ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht […] zu berücksichtigen […] (§ 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Familienbonus Plus nicht nur zu, wenn die Familienbeihilfe bzw eine Ausgleichszahlung iSd § 4 Abs. 2 FLAG 1967 beantragt und gewährt wurde, sondern auch ohne einen solchen Antrag, wenn der Familienbeihilfen- bzw. Ausgleichsanspruch dem Grunde nach zusteht (VwGH 06.04.2022, Ra 2021/15/0067). Der Unterhaltsabsetzbetrag wurde dem Bf. von der belangten Behörde zuerkannt und es sind auch keine entgegenstehenden Gründe bekannt. Nach den Angaben der belangten Behörde, ist beim Bf. ein Familienbeihilfen- /Ausgleichsanspruch dem Grunde nach gegeben und hat die Kindesmutter keinen Antrag auf Familienbonus Plus gestellt. Daraus folgt nach der dargestellten Rechtslage, dass dem Bf. der Familienbonus Plus für seine Tochter ***1*** zusteht. 2. Indexierung Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 16.6.2022, C-328/20, Kommission/Österreich ausgesprochen, dass Art. 67 VO 883/2004 dahin auszulegen ist, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe (Rn. 47). Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen (Rn. 51 a. E.). In Folge dieses Urteiles erfolgte mit BGBl. I Nr. 135/2022 vom 28.07.2022 eine Änderung des § 33 EStG 1988. Die Bestimmungen des § 33 Abs. 3a Z 2 und Z 5 sowie Abs. 4 Z 4 und Z 5 EStG 1988 (Indexierung der Absetzbeträge) sind entfallen. Für Kinder, die sich in […] Tschechien […] aufhalten, ist die Änderung erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden (§ 124b Z 410 lit. a EStG 1988). Aufgrund dieser gesetzlichen Änderung sind die hier relevanten Absetzbeträge Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag für die Veranlagung des Kalenderjahres 2020 in voller Höhe anzusetzen. (Familienbonus Plus: 125*4*12 = 6.000,00; Unterhaltsabsetzbetrag: 29,20*12 = 350,40) Bei der Berechnung ist allerdings zu beachten, dass der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs 2 Z 1 EStG 1988 als erster Absetzbetrag von der aufgrund des Einkommensteuertarifs errechneten Steuer abzuziehen ist, jedoch mit dem Betrag dieser tarifmäßigen Steuer begrenzt ist. Daraus ergibt sich eine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von -4.437,00 Euro. [Grafik]   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Erkenntnis ist das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen, sondern folgt der im Erkenntnis vom 06.04.2022, Ra 2021/15/0067 zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie bzw setzte es die gesetzliche Änderung vom 28.07.2022 um. Es war daher gem. § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 18. Oktober 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100694/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100694.2022
Stammnummer
138842
Gültig
18.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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