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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104212/2020

Indexierung der Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104212/2020vom 17.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Pamperl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. September 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 1. September 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe/n sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem/n als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt/blättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Einkommensteuerbescheid 2019 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 1. September 2020 wird das Einkommen mit 13.852,68 Euro festgesetzt. Die Einkommensteuer beträgt 713,17 Euro. Berücksichtigt werden der Familienbonus Plus in Höhe von 713,17 Euro, der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 305,79 Euro, der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 400 Euro sowie der Pendlereuro in Höhe von 123,24 Euro. Dagegen wendet der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. September 2020 ein, dass er sich durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere den unmittelbar und vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und den Grundrechten verletzt fühle. Die bei der vom Finanzamt ausgeübten Entscheidungsgewalt gesetzte Art der Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führe eindeutig zur direkten Diskriminierung. In seinem konkreten Fall sei der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in voller Höhe berücksichtigt worden, in welcher die Steuerbegünstigung einem österreichischen Staatsbürger mit einem in Österreich lebenden Kind ihrer Basis nach zustehe. Er beantrage daher die Anpassung des Alleinverdienerabsetzbetrages für sein Kind in voller Höhe ohne die sogenannte Indexierung. Auf das Zitieren der Gesetzesstelle würde auch pragmatischen Gründen verzichtet werden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Oktober 2020 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wird ausgeführt: "Für Kinder, die sich ständig in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, wird der Alleinverdiener/-erzieherabsetzbetrag, Kindermehrbetrag und Familienbonus Plus anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten für Kinder indexiert. Als Berechnungsgrundlage für diese Werte werden die vom Statistischen Amt der Europäischen Union publizierten "Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EZ28=100)" herangezogen. Diese Beträge werden alle zwei Jahre angepasst und werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 257/2018). Ihrem Beschwerdebegehren konnte daher nicht entsprochen werden. Ihr Einkommensteuerbescheid wurde nochmals überprüft und für richtig befunden." In seinem Vorlageantrag vom 5. Oktober 2020 führt der Beschwerdeführer aus: "Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes ist aus meiner Sicht mangelhaft. Zu den einzelnen Themen meiner Beschwerde wurde keine Stellung genommen. Es wurde lediglich die gesetzliche Lage noch einmal dargestellt, welche aus meiner Sicht eindeutig zu einer materiellen Diskriminierung aufgrund sowohl nationaler als auch supranationaler Rechtsquellen führt. Es kann doch nicht generell rechtmäßig sein, dass zwei faktisch vergleichbare Steuersubjekte in demselben System steuerlich gleich belastet jedoch nicht begünstigt werden, außerdem aufgrund von Kriterien, welche eine materielle Ungleichbehandlung überhaupt nicht rechtfertigen. Es wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Erwähnt an dieser Stelle sei der Gleichheitssatz, das Grundrecht des Eigentums, die Grundrechte in der Charta der EU etc. In Anknüpfung an die Begründung Ihres Finanzamtes wird nur ergänzt, dass ich von der vorrangigen Anwendung des Europarechtes ausgehe. Ferner bitte ich Sie aufgrund Ihrer Empfehlung um die Einleitung des entsprechenden Verfahrens im Instanzenzug." Mit Beschluss vom 26. Jänner 2021 wurde die Entscheidung bis zur Beendigung des zur Geschäftszahl RE/7100001/2020 anhängigen Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof ausgesetzt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsbürger und lebt mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind in Tschechien. Die Tochter des Beschwerdeführers wurde am ***1*** 2018 geboren. Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung wurde bis inklusive April 2021 an die Kindesmutter ausbezahlt, ab Mai 2021 an den Kindesvater. Die Kindesmutter übte ab April 2021 eine Beschäftigung in Tschechien aus, davor war sie nicht erwerbstätig und erzielte keine Einkünfte. Beweiswürdigung Die Feststellung ergeben sich aus den Parteienvorbringen und dem Steuerakt, insbesondere dem Antrag auf Familienbeihilfe vom 15. Oktober 2018 und den dazu gehörenden Dokumenten, Formularen und Bescheinigungen. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG in der hier maßgeblichen Fassung steht der Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind 494 Euro. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Nach § 33 Abs. 4 Z 4 EStG bestimmt sich abweichende von Z 1 bis 3 die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2. Nach § 33 Abs. 3a Z 2 lit a EStG ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages sind im vorliegenden Fall gegeben. Zwischen den Parteien ist es unstrittig, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag dem Grunde nach zusteht. Strittig ist im vorliegenden Fall einzig die Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Der Familienbonus Plus ist nicht verfahrensgegenständlich, da er nicht negativsteuerfähig ist. Seine Auswirkung ist mit der Höhe der Tarifsteuer begrenzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 16. Juni 2022, C-328/20, im Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich ausgesprochen, dass Art 67 der Verordnung Nr. 883/2004 den Grundsatz festlegt, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige, die in einem anderen als dem für die Gewährung dieser Leistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnen, so erheben kann, als würden sie in dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen (mit Verweis auf das Urteil vom 22. Oktober 2015, Trapkowski, C-378/14, Rn 35). Der Gerichtshof führt weiters aus, dass mit den Art. 7 und 67 der Verordnung Nr. 883/2004 verhindert werden soll, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen (mwN). Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 ist daher dahin auszulegen, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich rechtfertigen es die Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen, auch wenn sie - was hier nicht der Fall ist - Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (vgl bereits BFG vom 7. Juli 2022, RV 7101361/2020 mwN). Somit ist nach dem Urteil des EuGH vom 16. Juni 2022, C-328/20 § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 im gegenständlichen Fall aufgrund der Verdrängung durch das Unionsrecht nicht anzuwenden. Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist daher in Höhe von 494 Euro zu berücksichtigen. Der Beschwerde war daher stattzugeben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Entscheidung erging in Folge der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Aus diesen Gründen war die Revision nicht zuzulassen. Wien, am 17. November 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104212/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104212.2020
Stammnummer
138831
Gültig
17.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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