Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103844/2020
Einstellungsbeschluss
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103844/2020vom 04.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, betreffend Beschwerde vom 10. Juni 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 25. Mai 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, über die Abweisung eines Aussetzungsantrages betreffend (erste und zweite) Säumniszuschläge, beschlossen:
Die Beschwerde vom 10. Juni 2020 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Im Zuge der Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 09.01.2020 und 10.02.2020 wurde um Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO angesucht.
Gegenständlicher Aussetzungsantrag wurde mit Bescheid vom 25.05.2020 aufgrund der Erledigungen der Beschwerden abgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 10. Juni 2020 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2020 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 02.09.2020 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit weiterer Eingabe vom 03.11.2022 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 10. Juni 2020 zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 03.11.2022 die Beschwerde betreffend den Bescheid vom 25.05.2020 zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 4. November 2022
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103844/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103844.2020
- Stammnummer
- 138827
- Gültig
- 04.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF