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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/7100017/2022

Abweisung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung zu einem Sicherstellungsauftrag betreffend Glücksspielabgabe - keine Konkretisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100017/2022vom 03.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Revisionssache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Liechtensteinstraße 22A/I/12, 1090 Wien, über den Antrag der Revisionswerberin vom 25. Juli 2022, der Revision vom 25. Juli 2022 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. Juni 2022, RV/7102415/2021, betreffend Sicherstellungsauftrag für Glücksspielabgabe Mai 2021 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. Juni 2022, RV/7102415/2021 wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 28. Juni 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Juni 2021 betreffend Sicherstellungsauftrag für Glücksspielabgabe Mai 2021 abgewiesen. Mit der außerordentlichen Revision vom 25. Juli 2022 beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu wie folgt vor: Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weil die durch das GSpG zu schützende Konzessionärin Casinos Austria AG, die ebenfalls Poker anbiete und daher in einem Wettbewerbsverhältnis zur Revisionswerberin stehe, im Mehrheitseigentum ausländischer Gesellschaften und nicht der Republik Österreich stehe, sohin keine öffentlichen Interessen, sondern bestenfalls private Interessen ausländischer Investoren geschützt würden, ein zu schützendes staatliches Monopol daher nicht existiere. Andererseits sei nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit der Aufrechterhaltung des Sicherstellungsauftrages und der damit ermöglichten Vollzugsakte für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, der darin bestehe, dass durch den Vollzug des Sicherstellungsauftrages die Revisionswerberin nicht mehr in der Lage sei, den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu finanzieren. Schließlich seien die anderen Parteien keine Privatpersonen sondern Behörden, sodass gemäß § 30 Abs 2 VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keiner Begründung bedürfe, weil durch sie keine Interessen anderer Parteien, die mit dem Antragsteller gleichgestellt sind, berührt werden. Über den Antrag wurde erwogen: § 30 Abs. 1 und 2 VwGG lauten auszugsweise: "(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. ... (2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039; VwGH 22.8.2014, Ro 2014/15/0007; VwGH 13.09.2017, Ra 2015/13/0019; BFG 16.06.2016, AW/5100001/2016; BFG 19.06.2018, AW/7100010/2018). Der gegenständliche Antrag enthält keinerlei ziffernmäßigen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin, weshalb dem Antrag schon mangels einer Konkretisierung nicht stattgegeben werden konnte. Wien, am 3. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/7100017/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:AW.7100017.2022
Stammnummer
138824
Gültig
03.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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