Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102381/2020
Indexierung des Familienbonus Plus EU-rechtswidrig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102381/2020vom 24.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 6. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des Jahre 2019 beantragte der Beschwerdeführer für sein in Tschechien lebendes Kind den Familienbonus Plus.
Bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2019 wurde der Familienbonus Plus in Höhe von 928,56 € berücksichtigt und eine Abgabengutschrift in Höhe von 1.532,00 € ermittelt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er erachte sich durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Die Art der Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führe eindeutig zur direkten Diskriminierung. Im konkreten Fall sei der Familienbonus Plus nicht in jener Höhe berücksichtigt worden, in der er einem österreichischen Staatsbürger mit einem in Österreich lebenden Kind zustehe. Er beantrage daher die Anpassung des Familienbonus Plus für sein Kind an den vollen Grundbetrag, d.h. ohne sogenannte Indexierung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06. April 2020 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Zitat der Bezug habenden gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 aus, in der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung (BGBl II 257/2018) werde ua für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. in der Schweiz der Familienbonus plus indexiert und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst.
Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, die gesetzliche Regelung führe zu einer materiellen Diskriminierung. Es könne nicht sein, dass zwei Steuersubjekte in demselben System steuerlich gleich belastet, aber nicht gleich begünstigt würden.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 03. Juni 2020 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Beendigung des beim Gerichtshof der Europäischen Union zur GZ C-163/20 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt, weil die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage, ob die Indexierung von unter die Koordinierungsregelungen des Unionsrechts fallenden Familienleistungen mit dem Unionsrecht vereinbar seien, ident sei mit der im Beschwerdeverfahren zu lösenden Rechtsfrage.
Nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 16.06.2022, Kommission/Österreich, C-328/20, entschieden hatte, die Republik Österreich habe durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen, teilte das Bundesfinanzgericht den Parteien mit Beschluss vom 06.07.2022 mit, dass
1. das ausgesetzte Beschwerdeverfahren gemäß § 271 Abs. 2 BAO fortgesetzt werde;
2. beabsichtigt sei, bei der Ermittlung der Einkommensteuer für 2019 den Familienbonus Plus in Höhe von 1.500,00 Euro (statt bisher 928,56 Euro) in Abzug zu bringen.
Den Parteien wurde gleichzeitig Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses dazu Stellung zu nehmen.
Der EuGH habe im Urteil vom 16.06.2022, Kommission/Österreich, C-328/20, ausgesprochen, dass der Anpassungsmechanismus, nach dem das für die Höhe der Familienleistungen sowie der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen maßgebliche Kriterium der Auslandswohnsitz der Kinder sei, Wanderarbeitnehmer stärker als österreichische Staatsbürger betreffe. Er stelle daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur zulässig sei, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, was aber nicht der Fall sei (Rn 103 ff.).
Zufolge dieses Urteils sei das vom Bundesfinanzgericht bereits vor dieser Klage gestellte Vorabentscheidungsersuchen (BFG 16.04.2020, RE/7100001/2020, C-163/20), mit Beschluss vom 18.06.2022, RE/7100001/2022, zurückgenommen worden.
Die Aussetzung der Entscheidung sei daher gemäß § 271 Abs. 2 BAO zu beenden. Der Familienbonus Plus sei daher dem Urteil des EuGHs entsprechend in Höhe von 1.500 Euro zu gewähren.
Die beschwerdeführende Partei gab dazu keine Stellungnahme ab.
Die Vertreterin der Amtspartei teilte mit, dass von einer Stellungnahme abgesehen werde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein tschechischer Staatsangehöriger, der im Jahr 2019 über keinen inländischen Wohnsitz verfügte, beantragte gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Er lebte 2019 gemeinsam mit seinem Kind in Tschechien und arbeitete als Lenker ausschließlich in Österreich. Für sein Kind bezog er Differenzzahlungen zur Familienbeihilfe. Er hatte Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und ist auch nicht strittig.
Strittig ist die Höhe des für das Jahr 2019 zu gewährenden Familienbonus Plus.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 83/2018 stand für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienbeihilfengesetz 1967 gewährt wurde und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhielt, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus betrug
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendete, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendete, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro
2. Abweichend von Z 1 war für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhielten, die Höhe des Familienbonus Plus auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus war ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe war in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hatte die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 lit. a EStG 1988 kundzumachen.
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 eine Einkommensteuer unter null, sind gemäß § 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 idF. BGBl. Nr. 83/2018 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) EStG 1988 und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 500 Euro rückzuerstatten.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 16.06.2022, C-328/20, Kommission gegen Österreich, ECLI:EU:C:2022:468, betreffend Indexierung der Familienbeihilfe sowie bestimmter familienbezogener Steuerbegünstigungen auf Grund einer Klage der Europäischen Kommission entschieden, dass der Anpassungsmechanismus, nach dem das für die Höhe der Familienleistungen sowie der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen maßgebliche Kriterium der Auslandswohnsitz der Kinder ist, Wanderarbeitnehmer stärker als österreichische Staatsbürger betrifft. Er stellte daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit fest, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, was jedoch im Falle der Regelung der § 33 Abs. 3a Z 2 und Abs. 7 Z 2 EStG 1988 nicht der Fall ist.
Die Umsetzung des Urteils des EuGHs vom 16.06.2022, C-328/20 erfolgte mit dem Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden, BGBl. I Nr. 135/2022, dessen Artikel 2 Z 4 zufolge § 33 Abs. 3a Z 2 und Z 5 EStG 1988 entfallen.
Gemäß § 124 b Z 410 lit. a TS 1 EStG 1988 sind § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019.
Daher steht dem Beschwerdeführer der Familienbonus Plus für das Jahr 2019 in Höhe des in § 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl I Nr. 135/2022 festgelegten Betrages von 1.500 Euro zu und hat er Anspruch auf SV-Rückerstattung.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes aus den durch Art. 2 Z 4 iVm Z 11 BGBl. I Nr. 135/2022 geänderten Bestimmungen des EStG 1988 ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt (Einkommensteuer 2019)
Wien, am 24. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 271 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 7 Abs. 2 VO 492/2011, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 S. 1
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 2 und 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 257/2018
- § 271 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102381/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102381.2020
- Stammnummer
- 138812
- Gültig
- 24.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF