Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100092/2022
Vorlageantrag nicht fristgerecht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100092/2022vom 06.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 12. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Oktober 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist damit durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat der elektronischen Zustellung über FinanzOnline zugestimmt.
Der verfahrensgegenständliche Einkommensteuerbescheid 2019 wurde am 12.10.2020 elektronisch per Finanzonline zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde am 12.03.2021 via FinanzOnline Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 07.04.2021 elektronisch via FinanzOnline zugestellt.
Der Vorlageantrag wurde am 28.01.2022 elektronisch via FinanzOnline eingebracht.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und folgender Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer der elektronischen Zustellung über FinanzOnline zugestimmt hat, ergibt sich aus einer Einsicht in den Steuerakt des Beschwerdeführers.
Rechtliche Würdigung:
Zu Spruchpunkt I.: Zurückweisung
Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt ein Monat ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung (vgl. § 264 Abs. 1 BAO). Elektronische Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (vgl. § 98 Abs. 2 BAO).
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 07.04.2021 elektronisch via FinanzOnline zugestellt.
Die Frist zur Stellung des Vorlageantrages endete am 07.05.2021 (Freitag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO normiert, dass Beschwerden mit Beschluss zurückzuweisen sind, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurden.
Der Vorlageantrag wurde verspätet eingebracht.
Da der Beschwerdeführer den Vorlageantrag nicht fristgerecht einbrachte, ist dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht zurückzuweisen. Die Beschwerde ist damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2021 erledigt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung wegen nicht fristgerechter Einbringung des Vorlageantrages ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Linz, am 6. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100092/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100092.2022
- Stammnummer
- 138806
- Gültig
- 06.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF