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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100726/2019

Unterrichtspraktikum nach dem UPG ist keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100726/2019vom 30.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 21. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 16. Mai 2019 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Kind, geb. xx.xx..1995, für den Zeitraum Juni 2018 bis März 2019, SV-Nr. 123, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe stellte das Finanzamt fest, dass die im Spruch genannte Tochter der Beschwerdeführerin das Lehramtsstudium (UF Französisch und Spanisch) an der Universität bereits am 02.05.2018 abgeschlossen hat. Mit Bescheid vom 16.05.2019 forderte das Finanzamt gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 für den Zeitraum Juni 2018 bis März 2019 Familienbeihilfe in Höhe von 1778,80 € sowie iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 Kinderabsetzbeträge in Höhe von 584,00 €, gesamt 2382,80 €, für die Tochter zurück. Zur Begründung wurde unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 ausgeführt, dass die Tochter der Bf. ihr Studium mit Ablegung der letzten Prüfung im Mai 2018 beendet habe. Somit bestehe ab Juni 2018 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde und begründete wie folgt: "Meine Tochter, Frau Mag.a. Kind hat Ihr Lehramtsstudium am 02.05.2018 mit der bescheidmäßigen Zuerkennung des Titels Mag.a. beendet. Nicht jedoch hat sie mit dem Abschluss des Studiums Ihre Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 2 lit. b beendet. Um Ihren angestrebten Beruf (Lehrer an einer höheren Schule) ausüben zu können verpflichtet sie das Gesetz zur Absolvierung eines Unterrichtspraktikums. Dieses ist verpflichtender Bestandteil der Ausbildung zum Lehrer und kann erst nach erfolgreich absolviertem Studium angetreten werden. Gemäß Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 08.05.2018 (GZ: 456-2018) wurde Frau Mag.a. Kind gemäß § 3 UPG 1988 zum Unterrichtspraktikum am BG/BORG unter besonderer Berücksichtigung sportlicher Ausbildung ***1*** zugewiesen. Frau Mag.a. Kind hat dieses Praktikum mit 10.09.2018 angetreten und wird dieses mit 04.09.2019 beenden. Erst nach erfolgreicher Absolvierung dieses Praktikums ist die Berufsausbildung meiner Tochter abgeschlossen. Schon alleine § 1 (3) UPG normiert, dass das Unterrichtspraktikum gem. UPG ein Ausbildungsverhältnis begründet. Gemäß § 5 UPG werden folgende Inhalte ausgebildet: Inhalt des Unterrichtspraktikums § 5 (1) Das Unterrichtspraktikum umfasst 1. die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und 2. die Teilnahme am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule. (2) Die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule umfasst 1. die Unterrichtserteilung am Praxisplatz unter Anleitung eines Betreuungslehrers, 2. die Beobachtung des Unterrichts in anderen Klassen (Hospitierverpflichtung), 3. die Vertretung vorübergehend abwesender Lehrer (Supplierverpflichtung) und 4. die Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen. Da diese Inhalte sowie das Absolvieren des Unterrichtspraktikums obligatorische Bestandteile der Ausbildung eines Lehrers sind (ohne die meine Tochter Ihren Beruf nicht ausüben kann), kann hier nur von einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 2 lit. b ausgegangen werden." Beigelegt wurden - Diplomzeugnis der Universität vom 02.05.2018 - Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 08.05.2018 über die Zulassung zum Unterrichtspraktikum - Bestätigung des Studienerfolges durch die Pädagogische Hochschule vom 20.05.2019 für den Hochschullehrgang Unterrichtspraktikum von 10 ECTS. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2019 ab. In der Begründung wurde ausgeführt: "Ihre volljährige Tochter Kind hat das Lehramtsstudium Französisch/Spanisch mit der Diplomprüfung am 2.5.2018 abgeschlossen. Seit Wintersemester 2018/2019 absolviert sie den Hochschullehrgang Unterrichtspraktikum. Seit 5.9.2018 ist sie in ihrem erlernten Beruf beschäftigt. Der Hochschullehrgang Unterrichtspraktikum ist keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetztes." Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der ergänzenden Begründung: "Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens möchte ich ergänzend ausführen: 1. Das Finanzamt Graz-Umgebung begründet die Abweisung der Beschwerde in seiner Beschwerdevorentscheidung, meine Tochter, Frau Mag.a. Kind, sei seit 05.09.2018 in Ihrem erlernten Beruf beschäftigt. Dies ist inhaltlich falsch. Dies aus folgenden Gründen: a. Das Unterrichtspraktikum gem. UPG ist per gesetzlicher Definition eine Ausbildung. Es begründet kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis (vgl. § 1 Abs. 3 UPG). b. Das Unterrichtspraktikum bildet den obligatorischen Abschluss der Ausbildung zum AHS-Lehrer. Somit hat meine Tochter ihre Berufsausbildung erst nach Absolvierung des Unterrichtspraktikums beendet. Es ist für Sie daher faktisch unmöglich bereits jetzt in Ihrem erlernten Beruf an einer höheren Schule tätig zu sein. 2. Dass es sich um eine entsprechende fachspezifische Hochschulausbildung handelt, wird auch in anderen Punkten im UPG eindeutig ersichtlich: a. So gebührt den Unterrichtspraktikanten kein Gehalt, sondern ein Ausbildungsbeitrag (§ 14 UPG) b. Die vermittelten Lehrinhalte des Hochschullehrgangs beinhalten Themen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht behandelt wurden, für die Berufsausübung aber vorausgesetzt werden. So zB Schulrecht, Dialektik, Fachdialektik und Erziehung (vgl. § 11 UPG). Diese Fächer sind im Umfang von 10 ECTS-Credits zu absolvieren. Auch diese Bewertung der Ausbildung durch ECTS-Punkte spricht dafür, dass es sich hier um einen Teil der beruflichen Hochschulausbildung und nicht nur um eine "Einschulung" handelt." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 idgF steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 1 Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG) idgF (außer Kraft getreten am 31.8.2019) soll das Unterrichtspraktikum Absolventen von Lehramtsstudien in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen. Gemäß § 1 Abs. 3 UPG wird durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung ein Ausbildungsverhältnis begründet. Gemäß § 2 UPG beginnt das Unterrichtspraktikum mit dem Einführungskurs an einer Pädagogischen Hochschule (§ 11 Abs. 3: zwei- bis dreitägige Veranstaltung) und endet mit dem Ablauf eines Jahres nach Kursbeginn. Gemäß § 5 Abs. 1 UPG umfasst das Unterrichtspraktikum die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und die Teilnahme am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule. Gemäß § 7 Abs. 2 UPG umfasst die Führung des Unterrichtes in einer Klasse (Schülergruppe) die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit (einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines Lehrers gemäß § 51 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes; ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Gemäß § 7 Abs. 3 UPG hat der Unterrichtspraktikant an den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und Nachbesprechungen des Unterrichtes mitzuwirken und schriftliche Unterrichtsvorbereitungen zu führen. Gemäß § 8 UPG hat der Unterrichtspraktikant den Unterricht des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer von diesem geführten Klasse (Schülergruppe) zu beobachten. Gemäß § 9 UPG hat der Unterrichtspraktikant auf Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner Unterrichtsbereiche zu vertreten. Gemäß § 10 Abs. 1 UPG hat der Unterrichtspraktikant mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson teilzunehmen. Gemäß § 24 Abs. 1 UPG haben die Betreuungslehrer am Ende des Unterrichtspraktikums die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf im Einzelnen bestimmte Punkte zu beschreiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 27.8.2008, 2006/15/0080, ausgesprochen: "Unter den Begriff "Berufsausbildung" fallen alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Dies trifft etwa für die sogenannten - in der Regel zweijährigen - Kolleg-Lehrgänge an höheren Lehranstalten zu, in denen Maturanten im Rahmen eines lehrgangsmäßigen Kurses für einen speziellen Beruf ausgebildet werden (Hinweis E 18.11.1987, 87/13/0135). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. November 1987, 87/13/0135, ausgeführt hat, kommt im Falle so genannter Praktika weder dem Umstand des Vorliegens eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses noch der Art und Höhe der dem Praktikanten gewährten Entschädigung Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung zu. Vielmehr ist entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen. Ein Unterrichtspraktikum stellt sich seinem Inhalt nach als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz dar. Eine Einführung in die Aufgaben des Arbeitsplatzes (wie sie gegenständlich am Pädagogischen Institut erfolgt) und das anfängliche Arbeiten unter Anleitung (gegenständlich in der Gestalt eines Betreuungslehrers) stehen im Allgemeinen am Beginn jeder Berufstätigkeit von Schulabgängern oder Universitätsabsolventen. Dies erweist sich schon deshalb als notwendig, weil Universitätsstudien zumeist - anders als die auf den Arbeitsplatz Schule ausgerichteten Lehramtsstudien - nicht auf einen speziellen Beruf vorbereiten. Auch ist die am Ende des Unterrichtspraktikums gemäß § 24 UPG vom "Vorgesetzten" des Unterrichtspraktikanten zu treffende Beurteilung des "Arbeitserfolges" - dem Charakter des Unterrichtspraktikums als Einstieg in den Beruf des Lehrers entsprechend - der im öffentlichen Dienst anzufindenden Leistungsbeurteilung (vgl. § 81 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) vergleichbar. Dass der Gesetzgeber im Falle der Absolvierung eines Lehramtsstudiums aus sozialen Erwägungen und, um besser aus mehreren Bewerbern auswählen zu können, die typischerweise anzutreffende Einstiegsphase in den Beruf vor der eigentlichen Anstellung angesiedelt und (auch aus Gründen der Planstellenbewirtschaftung) als Ausbildungsverhältnis deklariert hat, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der Unterrichtspraktikanten gegenüber anderen Berufsanfängern in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht. Das absolvierte Unterrichtspraktikum ist daher nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG zu beurteilen." Nach den Materialien zum UnterrichtspraktikumsG ist das Praktikum Teil einer zweigliedrigen Ausbildung, in der auf die wissenschaftliche Ausbildung eine Einführung in das praktische Lehramt folgt, wobei der erfolgreiche Abschluss des Unterrichtspraktikums eine Ernennungs- bzw. Anstellungsvoraussetzung ist. Es kommt jedoch auf den Inhalt der Tätigkeit an, und das Unterrichtspraktikum stellt sich seinem Inhalt nach als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz und nicht als Berufsausbildung dar (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 45). Aus § 26 Abs. 1 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; 28.2.2008, 2006/15/0076; 22.4.2009, 2008/15/0323; 8.7.2009, 2009/15/0089; 28.10.2009, 2008/15/0329; 29.9.2010, 2007/13/0120; 19.12.2013, 2012/16/0047). Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von FB an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 9.7.2008, 2005/13/0142); (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 12f). Die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen ist also von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Da ein Unterrichtspraktikum nach dem UPG - wie im hier zu beurteilenden Fall - angesichts der obzit. Rechtsprechung und entgegen dem Vorbringen der Bf. eine Einschulung am Arbeitsplatz und keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt, erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Tochter der Beschwerdeführerin durch das Finanzamt zu Recht, da das Unterrichtspraktikum keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründet und die Berufsausbildung der Tochter iSd FLAG im Mai 2018 beendet wurde. Bezüglich der Kinderabsetzbeträge ist festzustellen, dass diese gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige auch Familienbeihilfe bezieht. Der Kinderabsetzbetrag ist somit derart mit der Familienbeihilfe verknüpft, dass ein unrechtmäßiger Bezug der Familienbeihilfe auch den gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlten Kinderabsetzbetrag unrechtmäßig macht. Die Kinderabsetzbeträge waren somit zusammen mit der Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG zurückzufordern. Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesonders weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Graz, am 30. November 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100726/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100726.2019
Stammnummer
138793
Gültig
30.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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