Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100907/2020
Verspätet eingebrachter Vorlageantrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100907/2020vom 29.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache **Bf**, vormals vertreten durch ***13***; sowie vormals vertreten durch ***14***; sowie auch vormals vertreten durch ***15***;
betreffend Beschwerde vom 25. April 2017 gegen die Bescheide des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 6. Dezember 2016 betreffend Erstattung von Vorsteuern
1-3/2011, 4-6/2011, 7-9/2011, 1-12/2011,
1-3/2012, 4-6/2012, 7-9/2012,
1-3/2013, 4-6/2013, 7-9/2013, 10-12/2013, 1-12/2013,
Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 5.11.2018 wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO und § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Zum Sachverhalt laut Vorlagebericht:
Bei der Beschwerdeführerin (Bf.) handelt es sich um ein Frachtunternehmen im Fernverkehr mit Sitz in der ***16***, welches in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Österreich als Transitland durchfuhr und seine Fahrzeuge bei österreichischen Tankstellen betankte. Die Vorgehensweise betreffend die Erstattung der Vorsteuern aus diesen Betankungen war dabei so ausgestaltet, dass zwar der Treibstofflieferant dem Frächter (also der Bf.) gegenüber die Lieferungen von Treibstoff unter Ausweis eines Nettobetrages zuzüglich 20% Umsatzsteuer verrechnete, jedoch nur den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer vereinnahmte ("Nettoverrechnung").
Forderungen aus den Vorsteuern betreffend die Tankungen wurden vom Frächter an den/die jeweiligen Lieferanten zediert. In weiterer Folge wurden seitens der steuerlichen Vertretung des jeweiligen Treibstofflieferanten (welcher für diesen Zweck auch als Vertreter des Frächters auftrat) im Namen des Frächters Erstattungsanträge über die betreffenden Vorsteuern aus Betankungen unter Beilegung der Rechnungen sowie einer Zession eingebracht und die Überrechnung auf das Konto des Treibstofflieferanten beantragt (siehe dazu näher AP-Bericht vom 10.11.2016, ABNr. ***1***, 1.6. und 3.2.).
Seitens der Großbetriebsprüfung (GBP) erfolgte für die Jahre 2010-2013 eine Außenprüfung, im Zuge welcher u.a. Verträge und Vereinbarungen mit den Lieferanten, Unterlagen über Liefer- und Abrechnungsmodalitäten, Rechnungen, Kassabelege, Lieferscheine und Zahlungs- bzw. Banküberweisungsbelege zu allen für das geprüfte Unternehmen beantragten Vorsteuererstattungen sowie laufende Aufzeichnungen zu den Erstattungszeiträumen verlangt wurden. Die Rechnungen von Lieferanten, welche eine umfassende Beweisvorsorge für ihre Kunden vornahmen und die betreffenden Unterlagen vorlegen konnten, wurden anerkannt und berechtigen zum Vorsteuerabzug. Die seitens des Lieferanten ***2*** ***3*** GmbH (kurz: ***2***) und bis 2011/2012 seitens dessen Vorgänger ***4*** ***5***. AS (kurz: ***4***) bzw. deren steuerlichen Vertretung zur Verfügung gestellten Unterlagen genügten hingegen aus Sicht der GBP nicht für den Nachvollzug der Geschäftsfälle, sodass der Geschäftsführer der Bf. mit Vorhalt vom 12.12.2015 unter Hinweis auf die §§ 119, 138 und 161 BAO in deutscher und in ***17*** Sprache zur Auskunftserteilung und zum persönlichen Erscheinen aufgefordert und die Vorlage entsprechender Unterlagen von ihm verlangt wurde. Auf diesen Bedenkenvorhalt wurde seitens der Bf. bzw. des Geschäftsführers zunächst nicht reagiert.
Im Zeitraum 01-03/2012 gab es zudem die Besonderheit, dass mit Rechnungen vom 31.03.2012 (somit nicht zeitgerecht) über Lieferungen im Jahr 2010 abgerechnet wurde. Die Nachverrechnungen resultierten offenbar (vgl. auch Seite 5 des Vorlageantrages) aus einer Betriebsprüfung bei der Lieferantin ***4*** betreffend das Jahr 2010, im Zuge derer bis dahin nicht erklärte Treibstoffumsätze der Lieferantin nachträglich der Besteuerung unterzogen worden waren. In den betreffenden Nachverrechnungen sind keine LKW-Kennzeichen enthalten (wie sonst üblich). Zusätzlich wurde seitens der GBP festgestellt, dass ein Nachvollzug der einzelnen Geschäftsfälle auch nicht anhand der Zahlungsvorgänge möglich ist, da es keine direkt zuordenbaren Zahlungsnachweise gab.
D.h. eine Zuordnung von Zahlungen zum einzelnen Kunden bzw. Geschäftsfall konnte nicht erfolgen.
Zur Schlussbesprechung am 26.07.2016 erschien schließlich der Geschäftsführer der Bf., Herr ***6*** ***7***, zusammen mit weiteren Begleitpersonen (siehe Niederschrift über die Schlussbesprechung, 26.07.2016; Niederschrift über die Befragung von Herrn ***7***, 26.07.2016). Im Zuge dessen gab der Geschäftsführer Herr ***7*** an, dass Herr ***8***, Gesellschafter-Geschäftsführer der Lieferantenfirmen ***2*** und ***4***, Herrn ***7*** kurz vor der anberaumten Schlussbesprechung in der ***16*** besucht und ihm geraten habe, nicht zur Besprechung zu erscheinen. Er solle etwa eine ärztliche Bestätigung vorlegen und nicht am Verfahren mitwirken, da man nicht vorhersagen könne, was sonst bei der Prüfung herauskommen würde. Im Zuge der Schlussbesprechung wurde seitens Herrn ***7*** die komplette Sammlung von Belegen für den Prüfungszeitraum 2010-2013 übergeben (Lieferscheine iZm den Tankvorgängen in Österreich), deren Vollständigkeit der Geschäftsführer erklärte. Unterlagen aus dem Rechnungswesen (Konten der Buchhaltung, Rechnungen, Grundund Uraufzeichnungen etc.) sowie Verträge wurden nicht vorgelegt.
Betreffend die im Namen der Bf. in Österreich beantragten Vorsteuern gab Herr ***7*** im Zuge der Niederschrift am 26.07.2016 zudem an, sich die Beträge nicht erklären zu können, und gab die Zurückziehung der Vollmacht der einreichenden Firma ***9*** Steuerberatungs-GmbH (in Folge: ***9***) bekannt.
Nähere Details zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Betriebsprüfungsbericht.
Zusammengefasst lagen aus Sicht der GBP insbesondere folgende Umstände vor, die einer Nachvollziehbarkeit der Geschäftsfälle sowie einer eindeutigen Feststellung des tatsächlichen Empfängers der Lieferung oder Leistung entgegenstehen:
- Keine zeitgerechte, ordnungsgemäße Abrechnung beim Lieferanten (Nachverrechnungen in 2012 für 2010)
- Keine direkt zuordenbaren Zahlungsnachweise
- Keine automatisiert personifizierten/individualisierten Aufzeichnungen beim Lieferanten
- Keine Ausnützung der EDV-Schnittstelle und somit keine automatisierte Übernahme der Diesellieferungen in die Buchhaltung beim Lieferanten; stattdessen Zwischenbearbeitung in einer Excel-Tabelle
- Keine bzw. lückenhafte Vorlage von Grund- und Uraufzeichnungen
- Unübliche Rechnungserstellung im Loseblatt-Format ohne Seitennummerierung (Einzelblätter beliebig austauschbar) durch offensichtlich händische Erfassung (bei Nachverrechnungen in 2012 für 2010, offenbar im Excel erstellt und somit jederzeit nachträglich veränderbar)
- keine Unterlagen zu Vereinbarungen mit den Lieferanten, keine laufenden Aufzeichnungen sowie
- eine nicht erklärte bzw. nicht erklärbare Schwankung hinsichtlich Tankmengen.
Die vom Geschäftsführer selbst übergebenen Lieferscheine, deren Vollständigkeit dieser auch erklärte, stellten für die GBP die Basis für die anzuerkennenden Vorsteuern dar. Es konnten daher nur die laut BP-Bericht bzw. Anhang ausgewiesenen Vorsteuern anerkannt werden (siehe S. 8 BP-Bericht).
Die Feststellungen der GBP wurden im Zuge von Wiederaufnahmen nach § 303 BAO mit Bescheiden vom 06.12.2016 für die Zeiträume 01-03/2011, 04-06/2011, 07-09/2011, 01-12/2011, 01-03/2012, 04-06/2012, 07-09/2012, 01-03/2013, 04-06/2013, 07-09/2013, 10-12/2013 und 01-12/2013 umgesetzt.
Die Zustellung der elektronisch generierten Bescheide erfolgte an die Firma ***9***, da diese sich selbst per 05.12.2016 wieder eine Vollmacht samt Zustellungsvollmacht im System Finanz-Online (FON) gesetzt hatte. Ermittlungsverfahren im Jänner 2017 sowohl bei der Firma ***9***, als auch der Firma ***10***. Salzburg Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH (in Folge: ***11***) sowie bei der Bf. selbst ergaben, dass eine Vollmacht der ***9*** offenbar nicht (mehr) bestand. Da das Finanzamt auf die Umstände und Verhältnisse vertraute, die im FON eingetragen sind, und auch der Eintrag eines steuerlichen Vertreters im FON als Berufung auf die Vollmacht gilt, ging das Finanzamt jedoch gegenständlich von einer wirksamen Bescheidzustellung aus.
Nach Fristverlängerungen des damaligen Vertreters ***11*** wurde am 25.04.2017 rechtzeitig Beschwerde durch ***11*** erhoben, die sich sowohl gegen die Wiederaufnahmsbescheide als auch gegen die neuen Sachbescheide richtet. Darin wird im Wesentlichen auf eine Überschreitung der Vollmacht des Einschreiters ***9*** hingewiesen und die Vorschreibung/Rückforderung bereits überrechneter Vorsteuern zu Lasten der Bf. gerügt.
In der Begründung vom 28.11.2017 zu den Beschwerdevorentscheidungen (BVE) vom 29.11.2017 wird dazu entgegnet, dass die Überrechnung auf das Steuerkonto des Lieferanten augenscheinlich mit Zustimmung des Kunden erfolgt ist, da zu den Anträgen des steuerlichen Vertreters des Lieferanten auf Erstattung und Überrechnung auch jeweils eine entsprechende Vollmacht des Kunden vorgelegt wurde. Der Entzug dieser Vollmacht wurde im gegenständlichen Fall erst am 26.07.2016 gegenüber dem Finanzamt angezeigt.
Betreffend die BVE über die neuen Sachbescheide wurde - wiederum seitens der ***9*** -mit Schreiben vom 11.01.2018, zur Post gegeben am 12.01.2018, ein Fristverlängerungsantrag zur Einreichung eines Vorlageantrages gestellt. Es wird darin ausgeführt, dass sowohl Bescheidbegründungen als auch BVE der steuerlichen Vertretung ***11*** "Anfang Dezember 2017" zugestellt und zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise am 05.12.2017 an den Lieferanten (Firma ***12***) per Mail weitergeleitet worden seien. Es wurde die Verlängerung der Frist bis zum 31.12.2018 beantragt. Dem Schreiben wurden Vollmachtschriftstücke (offenbar in Kopie) beigefügt und wurde auf die Übermittlung der Originale per Post hingewiesen (bis zur Erstellung des Vorlageberichtes jedoch nicht eingelangt).
Mit Schreiben vom 05.11.2018 wurde schließlich - wiederum seitens der ***9*** - der hier gegenständliche Vorlageantrag eingebracht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Abweichungen in der Beurteilung zu anderen Treibstofflieferanten nicht nachvollziehbar seien. Lieferscheine seien lückenlos abgelegt und auch in großen Mengen an die Betriebsprüfung übermittelt worden. Die Belege seien zwar nicht nach Kundennamen, sondern chronologisch abgelegt worden, wodurch eine Kontrolle einen nicht zu unterschätzenden Arbeitsaufwand darstellen würde, sie seien aber tatsächlich vorhanden. Betreffend die Nachverrechnung von Lieferungen für 2010 im Jahr 2012 wird darauf hingewiesen, dass diese aus der Nachversteuerung von Inlandsumsätzen im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Lieferantin resultieren.
Es ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl der Fristverlängerungsantrag als auch der Vorlageantrag ausdrücklich nur auf die neuen Sachbescheide, nicht auch auf die Wiederaufnahmsbescheide beziehen, sodass diese hier nicht mehr verfahrensgegenständlich sind.
Am 24.08.2020 langte beim Finanzamt ein Schreiben der Bf. vom 19.08.2020 ein, unterfertigt vom Geschäftsführer Herrn ***7***, worin die Zurückziehung der Beschwerde für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 mit folgendem Wortlaut erklärt wird: "Hier mit möchten Wir ihnen bestaetigen unsere Steuer beschwerde zurück zur ziehen von dem Zeitraum 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 in Wert insgesamt (Steuer rückzahlungsbetragt) 46.455,00 Euro".
Zur Klärung der Vollmachtsverhältnisse wurde seitens des Finanzamtes am 08.09.2020 eine E-Mail an den Geschäftsführer Herrn ***7*** geschickt, mit der Bitte um Bekanntgabe, ob eine Vollmacht der ***9*** u.a. zur Einbringung des gegenständlichen Vorlageantrages sowie des diesbezüglichen Fristverlängerungsantrages bestand, ob bzw. wann erneut eine Vollmacht an die ***9*** ausgestellt wurde und ob eine solche aktuell bestehe.
Mit E-Mail vom 10.09.2020 antwortete der Geschäftsführer dahingehend, dass eine neue Vollmacht an die ***9*** erteilt worden sei, gab aber nicht an, wann. Jedenfalls sei die ***9*** zur Einbringung des Vorlageantrages sowie des Fristverlängerungsantrages bevollmächtigt gewesen. Aktuell bestehe jedoch keine gültige Vollmacht der Firma ***9***.
Sachverhalt soweit für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages relevant:
Im Zuge der Außenprüfung war der ***9*** Steuerberatungs GmbH am 26.7.2016 seitens der Bf. die erteilte Vollmacht entzogen worden.
Am 28.7.2016 wurde der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH ***11*** (kurz: ***11***) von der Bf. eine umfassende Vertretungsvollmacht inklusive Zustellvollmacht erteilt.
Mit 5.12.2016 ergingen die beschwerdegegenständlich angefochtenen, nach einer Außenprüfung ergangenen Vorsteuererstattungsbescheide, zu Handen an die ***9***, weil sich diese über Finanzonline mit 5.12.2016 (wieder) mit einer Zustellvollmacht eingetragen hatte.
Mit 2.1.2017 brachte die ***9*** einen Fristverlängerungsantrag unter Berufung auf die erteilte Vollmacht bis 30.6.2017 für die Einbringung einer Beschwerde ein.
Tatsächlich verfügte die ***9*** über keine Vollmacht mehr.
Vom 28.7.2016 bis 20.12.2017 (Zurücklegung durch ***11***) war der Steuerberatung ***11*** eine umfassende Vollmacht erteilt.
Die angefochtenen Bescheide wurden vom bevollmächtigten Vertreter ***11*** über Finanzonline am 9.1.2017 in die Databox geladen und somit rechtswirksam zur Kenntnis genommen, wie von diesem in einer Vorhaltsbeantwortung vom 3.11.2022 an das BFG ausgeführt und bestätigt wird.
Mit 9.1.2017 brachte die Steuerberatung ***11*** einen Fristverlängerunsantrag bis 3.2.2017 ein.
Weitere Fristverlängerungsanträge durch ***11*** bis 31.3.2017 und 30.4.2017 folgten.
Mit 25.4.2017 brachte ***11*** als bevollmächtigter steuerlicher Vertreter eine rechtzeitige Beschwerde gegen die Bescheide vom 6.12.2016 ein.
Mit 29.11.2017 erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung zu Handen an den aktuell bevollmächtigten ***11***.
Mit 20.12.2017 legte ***11*** die Vollmacht rechtswirksam zurück.
Mit 11.1.2018 wurde eine Vollmacht wiederum an ***9*** erteilt und von der ***9*** ein Fristverlängerungsantrag bis 31.12.2018 für Einbringung eines Vorlageantrages gestellt.
Datiert mit 5.11.2018 (Vermerk Finanzamt: Postaufgabe 27.12.2018, siehe Kuvert), wurde der Vorlageantrag von ***9*** eingebracht.
Rechtslage / Erwägungen
Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Mit 9.1.2017 hat der tatsächlich bevollmächtigte steuerliche Vertreter und Zustellbevollmächtigte ***11*** durch Laden der angefochtenen Bescheide in die Databox rechtswirksam Kenntnis von den beschwerdegegenständlichen Bescheiden erlangt.
Seine dagegen erhobene Beschwerde vom 25.4.2017 war aufgrund der vorliegenden Fristverlängerungsanträge rechtzeitig.
Die Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 29.11.2017 wurde rechtswirksam an ***11*** als Zustellbevollmächtigten zugestellt.
Nach der Aktenlage spätestens am 5.12.2017, weil im Vorlageantrag ausgeführt wird, dass die Beschwerdevorentscheidung an ***11*** Anfang Dezember 2017 zugestellt wurde und am 5.12.2017 per Mail zur Abklärung der weiteren Vorgangsweise an den Lieferanten (Firma ***12***) weitergeleitet wurde.
Wenn ***11*** die BVE am 5.12.2017 weiterleiten konnte, muss die Zustellung der BVE an ihn spätestens an diesem Tag erfolgt sein.
Der Fristverlängerungsantrag vom 11.1.2018, Postaufgabe 12.1.2018, Eingang beim Finanzamt am 16.1.2018, der nunmehr von der Bf. wiederum bevollmächtigten ***9*** erfolgte außerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach Zustellung der BVE vom 29.11.2017 (spätestens am 5.12.2017, vgl. oben, einem Dienstag), welche Rechtsmittelfrist am 5.1.2018 endete.
Die Verlängerung einer Frist setzt nach der Judikatur einen vor deren Ablauf gestellten Antrag voraus (vgl Ritz, BAO6, § 110 Tz 4, VwGH 13.12.1991, 91/13/0142; 13.10.2009, 2006/17/0046, 0047; ebenso Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 110 Anm 5).
Um als rechtzeitig gewertet werden zu können, hätte dieser Fristverlängerungsantrag innerhalb der Rechtsmittelfrist bis spätestens 5.1.2018 gestellt werden müssen.
Daher ist auch die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages (dieser datiert mit 5.11.2018, Postaufgabe 27.12.2018) nicht rechtswirksam verlängert worden und ist dieser als verspätet zu werten.
Der Vorlageantrag (oder auch der Fristverlängerungsantrag ) hätte bis 5.1.2018 (einem Freitag) gestellt werden müssen, was nicht geschah.
Der Vorlageantrag war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Selbst wenn der Vorlageantrag rechtzeitig gestellt worden wäre, liegt aber für die Jahre 2012 und 2013 eine Zurücknahme der Beschwerde mit Schreiben vom 19.8.2020 seitens der Bf. vor und wäre die Beschwerde die Jahre 2012 und 2013 als gegenstandslos gemäß § 256 Abs. 3 BAO zu erklären.
Da die Berichterstatterin des Senates hier als Einzelrichterin entscheidet, ist § 274 Abs. 5 BAO relevant, welcher lautet: Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
Der daher sinngemäß anzuwendende § 274 Abs. 3 BAO bestimmt:
Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).
Nach § 272 Abs. 4 BAO (anzuwenden seit 1. Jänner 2017 gemäß § 323 Abs. 51 BAO idF BGBl. I 117/2016) obliegt die gegenständliche Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 4 iVm § 260 Abs. 1 BAO zunächst der Berichterstatterin der Gerichtsabteilung.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. f BAO sind u.a. § 274 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 BAO sinngemäß auf Vorlageanträge anzuwenden. Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage eindeutig hervorgeht und mit dem Vorlagebericht der Bf. dieser auch hinsichtlich der verspäteten Vorlageeinbringung vorgehalten wurde, zu welchem sich die Bf. nicht äußerte, wird aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 264 Abs. 4 lit. f iVm § 274 Abs. 5 BAO iVm Abs. 3 Z 1 BAO von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgesehen (vgl. auch BFG 10.2.2017, RV/7104689/2016) und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da zur Lösung des vorliegenden Falles eine eindeutige Rechtslage vorliegt, ist im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH (Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053) die (ordentliche) Revision an den VwGH nicht zulässig.
Graz, am 29. November 2022
Normen und Schlagworte
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 51 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100907/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100907.2020
- Stammnummer
- 138791
- Gültig
- 29.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF