Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0668-S/02
Kurkosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0668-S/02vom 26.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing.H.H., vertreten durch
Dkfm.H.L.,Mag.M.S.,Dkfm.H.P., vom 20. März 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 6. März 2002 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 26. April 2002
stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Strittig sind die
"Kurkosten" des Berufungswerbers (Bw), die dieser für sich und seine Gattin
für das Jahr 2000 als außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 steuerlich geltend machte.
Es handelt sich
dabei um den Aufenthalt des Bw und seiner Gattin Inge im Kurhotel Savoy in Grado
für die Zeit vom 29.4. bis 13.5.2000.
Der Bw setzte die
Kosten wie folgt an:
H.H.:
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Aufenthalt inkl. 12 Solarinhalationen und 14
Meerwasserbewegungsbäder
|
S 14.375.00
|
5 Ganzkörpermassagen
|
S.1.815.00
|
Fahrtkosten
|
S 3.675.00
|
Kurarztkosten
|
S 363.00
|
gesamt
|
S
20.228.00
I.H.:
|
Aufenthalt inkl. 12 Solarinhalationen und 14
Meerwasserbewegungsbäder
|
S 14.375.00
|
5 Ganzkörpermassagen
|
S.1.815.00
|
gesamt
|
S
16.190.00
Mit Einkommensteuerbescheid vom 6. März 2000
wurden die im Rahmen der beiden in dem Kurhotel absolvierten Kuren angewandten
Kurmittel (Massagen) für den Bw und dessen Gattin als zusätzlichen
Kosten steuerlich berücksichtigt und in Abzug gebracht.
Der Berufung hinsichtlich der nicht gewährten
Kurkosten (Aufenthaltskosten, Fahrtkosten) wurde nicht
stattgegeben.
Daraufhin beantragte der Bw die Berufung zur Entscheidung
an die Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter
außergewöhnlicher Belastung, die zu einer Ermäßigung der
Lohnsteuer führt, versteht man gemäß
§ 34 Abs. 2
EStG 1988, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig höhere
Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse
entstehen und diese Aufwendungen die Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.
Der Anspruch auf
Ermäßigung nach § 34 hängt davon ab, ob
a) der Aufwand ein
außergewöhnlicher
ist, also über die
regelmäßig wiederkehrenden Kosten der Lebensführung
hinausgeht,
b) der Aufwand
zwangsläufig
erwächst
,
c) die
Aufwendungen die Grenzen des
Selbstbehaltes
übersteigen, wenn nicht die Berücksichtigung des Selbstbehaltes
entfällt.
Eine
Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung muss
dann abgelehnt werden, wenn auch nur eine der im § 34 EStG 1988
bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.
Eine
außergewöhnliche Belastung ist dann zwangsläufig, wenn sich der
Steuerpflichtige aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen dieser Belastung nicht entziehen kann oder auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen (§34 Abs.8) die Zwangsläufigkeit unterstellt
wird.
Ausgaben, die auf
eine
Krankheit
zurückgehen, sind
im täglichen Leben keine regelmäßigen Ausgaben, sie belasten
den, der sie zu tragen hat, mehr als die Mehrzahl der übrigen
Steuerpflichtigen gleicher Einkommens - und
Vermögensverhältnisse und gleichen
Familienstandes.
Krankheitskosten
des Steuerpflichtigen selbst erwachsen ihm aus tatsächlichen Gründen
zwangsläufig.
Die Belastung muss
nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach vom Begriff der
Zwangsläufigkeit umfasst sein.
Zu den als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten
zählen nur solche, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit
aufgewendet werden.
Zu den
Krankheitskosten zählen unter anderem auch
Heil-und
Kurkosten
.
Unter Kur in
diesem Sinn ist ein
Heilverfahren
mit planmäßiger Anwendung medizinisch zusammengesetzter Arzneien und
Heilmittel zu Heilzwecken unter ärztlicher Kontrolle zu
verstehen.
Kurkosten
können nach Anrechnung von Leistungen Dritter nur insoweit als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie nach
den Umständen des Einzelfalles zwangsläufig und
außergewöhnlich sind:
Kurkosten
können somit nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen, wenn der Kuraufenthalt
in
direktem Zusammenhang mit einer Krankheit steht,
-aus
medizinischen Gründen erforderlich ist und
-grundsätzlich
unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht
erfolgt.
Die
Kurbedürftigkeit ist regelmäßig durch eine vor der Kur
ausgestellte ärztliche Bestätigung oder durch den Umstand der
Zuerkennung eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung
nachzuweisen.
Die Wahl des
Kurortes für den Kuraufenthalt spielt ebenfalls eine
Rolle.
Wird
anlässlich einer Erholungsreise eine ärztliche Behandlung bei Anfall
von Kurmittelkosten durchgeführt, sind zwar nicht die übrigen Kosten
aber wohl die Behandlungs-und Kurmittelkosten
abzugsfähig.
Der Bw leidet an einem Cervicalsyndrom, einer
Schulterverletzung und einer chron. Kiefernebenhöhlenentzündung, bei
seiner Gattin wurde die Parkinsonsche Erkrankung festgestellt und nach einem
Sturz eine Wirbelsäulenverletzung diagnostiziert.
Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Streitjahr 2000 begehrte der Bw für sich und seine Gattin die
Berücksichtigung jener Kosten, die er für die "verordneten" Kur-bzw.
Behandlungsmittel einerseits und den Aufenthalt in Grado incl. Fahrtkosten
andererseits aufgewendet hatte.
Was die für Grado verordneten Kurmittel betrifft, so
ist seitens der Behörde festzustellen, dass genau dieselben Therapien,
nämlich Massagen, Bäder und Bewegungstherapie, auch während des
Jahres durch den Hausarzt " verordnet " wurden.
Wie man aus diesen
Aufstellungen sehr gut erkennen kann, wurden in den beiden von dem Bw als
Kuraufenthalte bezeichneten Gradoreisen keine anderen Kurmittel konsumiert als
in den fortlaufenden Behandlungstagen in Salzburg und Umgebung (bzw. Bad
Reichenhall).
Es ist nach
Ansicht der Behörde nicht nachzuvollziehen, warum es ausgerechnet zweimal
im Jahr notwendig sein sollte, genau die gleichen Behandlungen, nämlich
Massagen und Solebewegungsbäder, plötzlich in Grado -einem sehr
bekannten Urlaubsort am Meer- durchführen lassen zu müssen.
Wie auch die
Kosten für die weiteren Massagen während des Jahres verwehrte die
belangte Behörde dem Bw und seiner Gattin die steuerliche Anerkennung der
Kosten für die Massagen in Grado nicht, doch eine steuerliche
Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Aufwendungen für die
Konsumierung der Massagen, nämlich Anfahrtskosten und Aufenthaltskosten in
Grado, konnte mangels Zwangsläufigkeit dieser Kosten nicht
erfolgen.
Die Aufwendungen
für den Aufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, womit es
erforderlich ist, dass die der Behandlung einer Krankheit unmittelbar dienende
Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und
eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint. Die Kosten
für den Aufenthalt in Grado erscheinen nachweislich insofern als nicht
notwendig, als die verordneten Massagen fortlaufend und offenbar auch
erfolgreich zu Hause in Salzburg bzw. Umgebung durchgeführt
wurden.
Bei dem Hotel
Savoy in Grado handelt es sich um kein Rehabilitationshaus, sondern um eines der
zahlreichen Urlaubshotels, das wie viele andere eine sog. "Kurabteilung"
angeschlossen hat, im Rahmen dessen es den Hotelgästen möglich ist,
Massagen, Bäder, Sauna, Solarium bin hin zu kosmetische Behandlungen etc.
zu konsumieren. Nach Ansicht der Behörde handelt es bei diesen
Hotelarrangements um Urlaubsdomizile, die ein abwechslungsreiches Freizeit-und
Wellnessprogramm solcher Natur aufweisen, das von allgemeinem Interesse und
daher für jedermann wohltuend und entspannend ist. Es ist in der
Zwischenzeit ein absoluter Trend, sich während eines Erholungsurlaubes
zusätzlich mit diesen Dingen verwöhnen zu lassen. Sehr viele Hotels
bieten zwischenzeitig diese Zusatzeinrichtungen an und werden von jedermann
gerne angenommen.
Für einen
Aufenthalt mit schwerpunktmäßigem Urlaubscharakter spricht auch der
Umstand, dass der Vergleich mit den davor liegenden Jahren 1996, 1997 und 1998
ergab, dass der Bw diese Aufenthalte alle gemeinsam mit seiner Gattin und dies
bis zu 3 x pro Jahr, während der allgemeinen Urlaubszeit (Ende April bis
Ende September/Anfang Oktober), verbracht hat.
Es bleibt aber
natürlich unbestritten, das eine Konsumation solcher "Therapien" nicht nur
das allgemeine Wohlbefinden steigert, sondern zu
einer
allgemeinen Besserung und
Linderung
jeglicher
Beschwerden führt, kann aber doch nicht dazu führen, dass ein
Erholungsurlaub, der durch therapeutische Maßnahmen begleitet wird, zum
Kuraufenthalt wird, dessen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
steuerlich anzuerkennen wären.
Das es
darüber hinaus aber absolut erforderlich ist, für ein bestimmtes
Krankheitsbild ganz gezielte therapeutische und medizinisch abgestimmte
Maßnahmen zu setzen, ist auch aus der Tatsache ersichtlich, dass der Bw
sehr wohl immer wieder (jährlich, siehe Vorjahre) über die
Pensionsversicherungsanstalt in ein entsprechendes Rehabilitationszentrum (Bad
Hofgastein) eingewiesen
wurde.
Wie oben
näher ausgeführt, müssen Kuren bzw. Kuraufenthalte medizinisch
indiziert und ärztlich verordnet sein bzw. deren Notwendigkeit durch den
Umstand der Zuerkennung eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung
nachgewiesen werden.
§ 34 EStG
1988 fordert somit für die steuerliche Anerkennung der strittigen
Aufwendungen unter anderem
die
ärztliche Aufsicht der
Kurmaßnahmen
. Der
Steuerpflichtige muss sich am Kurort Kurmaßnahmen unterziehen, die unter
ärztlicher Kontrolle stehen:
Es ist in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die meisten Hotels sog. Hausärzte
(Hotelärzte) vorweisen können, die bei Bedarf vom Hotelgast aufgesucht
werden können. Der Umstand, dass ein Arzt im Hotel (noch dazu bei diversen
Zuatzeinrichtungen, wie Hallenbad etc.) anwesend oder zumindest jeder erreichbar
ist, ist daher nichts Außergewöhnliches bzw. etwas, was nur Kurhotels
vorbehalten ist. Der Arzt ist zu bestimmten Zeiteinheiten im Hotel anwesend und
kann bei Bedarf von allen Hotelgästen aufgesucht werden. Wenn der Bw daher
in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass die sog. Kurmaßnahmen unter
ärztlicher Aufsicht und Kontrolle erfolgt sei und daher den gesetzlichen
Anforderungen Genüge getan wurde, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies im
vorliegenden Fall nicht zutraf. Eine vom Hotel angebotene medizinische Betreuung
macht aus einem Hotelaufenthalt noch keinen Kuraufenthalt im Sinne des § 34
EStG 1988. Die Kurbedürftigkeit wurde somit nicht durch eine ständig
ärztliche Kontrolle bestätigt.
Es gab auch kein-wie bei
eigentlichen Kuren üblich-ärztliche Antritts-und Abschlusszeugnisse,
die über den Verlauf der Kur und über weitere Maßnahmen Auskunft
geben.
Es muss vielmehr
davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt aus Gründen persönlichen
Wohlbedürfnisses gewählt wurde.
Zusammenfassend
kann sohin gesagt werden, dass nicht jede auf ärztliches Anraten und aus
medizinischen Gründen durchgeführte (Kur)Reise zu einer
außergewöhnlichen Belastung führt. Die Aufwendungen für den
Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich
ist, dass die der Behandlung einer Krankheit ( unmittelbar ) dienende Reise zur
Heilung und Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere
Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint.
Eine
Zwangsläufigkeit für die Inanspruchnahme der - auch während des
gesamten Jahres in Salzburg ( Bad Reichenhall ) konsumierten - Massagen und
Bäder in Grado, einem bekannten Urlaubsort in Italien, ist für die
belangte Behörde nicht erkennbar.
Die Massagen und
Bäder, wie auch Inhalationen, können auch in Salzburg und Umgebung
Erfolg versprechend absolviert werden.
An den Nachweis
obgenannter Voraussetzungen müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen
Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Erhaltung der Gesundheit
dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden. Wesentlich ist,
dass die
Reise
nach
ihrem Gesamtcharakter
eine
Kurreise, auch mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und
Freizeitgestaltung, und nicht nur ein Erholungsaufenthalt ist, welcher der
Gesundheit letztlich auch förderlich ist (siehe dazu VwGH vom 22.2. 2001,
Zl.
98/15/0123).
Der Nachweis
über eine dringende medizinische Erforderlichkeit der Kur als auch
über die erforderliche ärztliche Kontrolle und Betreuung während
der Kuranwendungen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen konnte vom Bw nicht
geführt werden.
Die Aufwendungen
für den Kuraufenthalt selbst (Fahrt-und Hotelkosten etc) können nach
obigen Ausführungen daher steuerlich nicht berücksichtigt
werden.
Die
anlässlich der Erholungsreise vom Bw und seiner Gattin in Anspruch
genommenen und vom Hotel Savoy in Rechnung gestellten Leistungen für
Massagen (Inhalationen und Bewegungsbäder waren im Preis inkludiert) wurden
von der Behörde anerkannt und unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Bestimmungen zum Abzug gebracht.
Im übrigen
wird auf das Erkenntnis des VwGH
verwiesen, mit dem der VwGH die Beschwerde des Bw betreffend steuerliche
Anerkennung der Kurkosten für die Jahre 1996, 1997 und 1998 abgewiesen
hat.
Die übrigen
in Anspruch genommenen Leistungen für Inhalationen und Bewegungsbäder
wurden den Eheleuten in Grado nicht gesondert in Rechnung gestellt, da diese im
Pauschalpreis inbegriffen
waren.
Eine Belastung
nach § 34 EStG 1988 liegt aber nur dann vor, wenn Ausgaben
getätigt werden, die zu einer Vermögensminderung beim
Steuerpflichtigen wurden.
Die vom Bw in der Berufung vom 20. März 2002 weiters
begehrten Aufwendungen für die Anschaffung des MRS Gerätes und des
Softlasers wurden in der Berufungsvorentscheidung vom 26. April 2002 als
zusätzliche Kosten berücksichtigt, sodass der Berufung im Sinne und im
Umfang der Berufungsvorentscheidung stattzugeben war.
Salzburg, am
26. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0668-S/02
- Stammnummer
- 13879
- Gültig
- 26.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF