Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0132-S/02
Zurückweisung einer Berufung gem. § 273 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0132-S/02vom 21.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten Dr. Michael Schrattenecker
über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vom 19.August 1998 betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Vorlage
einer Berufung gegen einen Säumniszuschlagsbescheid an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 15.Juni 1998 hat die Berufungswerberin
gegen einen im Mai 1998 ergangenen Bescheid betreffend die Festsetzung eines
Säumniszuschlages berufen. Über diese Berufung wurde vom
Finanzamt mit abweisender Berufungsvorentscheidung vom 7.Juli 1998 abgesprochen.
Diese Erledigung wurde der Bw mittels Hinterlegung beim Postamt am
10.Juli 1998 zugestellt. Am 17.August 1998 langte beim Finanzamt
eine als Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertende
Eingabe ein, in der die Bw erneut die Abschreibung des Säumniszuschlages
begehrte.
In der Folge erließ das Finanzamt am 19.August 1998
den angefochtenen Zurückweisungsbescheid, mit dem der Vorlageantrag als
nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wurde. In der
Begründung wird festgehalten, dass die Frist zur Abholung des hinterlegten
Schriftstückes mit 10.Juli 1998 zu laufen begonnen habe, daher sei die
Frist zur Einbringung des Vorlageantrages mit 10.August 1998 abgelaufen.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid hat die Bw am
9.Oktober 1998 berufen und ausgeführt, dass es ihr aufgrund ihrer
Berufstätigkeit und der Öffnungszeiten des Postamtes nicht immer
möglich sei, die hinterlegten Sendungen gleich abzuholen. Außerdem
betrage die Hinterlegungsfrist nur 14 Tage.
Als Reaktion auf die abweisende Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes vom 15.Oktober 1998, brachte die Berufungswerberin am
20.November 1998 den Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz
ein. Sie wiederholt darin, dass sie aufgrund beruflicher Verhinderung die
Rückscheinbriefe nicht eher abholen konnte. Einen konkreten Antrag enthielt
dieses Anbringen nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist
gegen Bescheide einen Monat. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des
Bescheides an den Bescheidadressaten zu laufen. Gemäß
§
273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid unter
anderem dann zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht
eingebracht wurde. Berufungen sind fristgerecht, wenn sie spätestens am
letzten Tag der Berufungsfrist eingebracht werden.
Im Gegenstandsfall wurde die mit 13.Juli 1998 datierte,
nicht näher bezeichnete Eingabe, die aber dem Inhalt nach als Vorlageantrag
im Berufungsverfahren betreffend Säumniszuschlag zu werten war, erst am
17.August 1998 beim Finanzamt eingebracht. Entgegen der Auffassung der
Berufungswerberin wurde diese Eingabe vom Finanzamt zurecht als verspätet
zurückgewiesen.
Unstrittig ist, dass die Berufungsvorentscheidung vom
7.Juli 1998 der Bw mittels Rückscheinbrief zugestellt wurde, dass die
Empfängerin an der Abgabestelle nicht anwesend war und diese Sendung daher
beim Postamt Salzburg 5033 hinterlegt wurde. Nach dem im Akt einliegenden
Rückschein ist der Beginn der Abholfrist mit 10.Juli 1998 gegeben. Nach
§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz 1982 gilt im Falle der Zustellung durch
Hinterlegung, der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten
wird, als Zustellungstag. Wie oben dargelegt begann die Frist zur
Einbringung des Vorlageantrages an diesem 10.Juli 1998 zu laufen, mit
dem 10.August 1998 ist diese Frist abgelaufen.
Da es sich bei den Regelungen des Zustellgesetzes um
zwingende Bestimmungen handelt, ist der Behörde bei deren Anwendung kein
Ermessensspielraum eingeräumt. Eine Bedachtnahme auf die Gründe, die
zur Fristversäumnis führten, ist somit ausgeschlossen. Auf der
Hinterlegungsanzeige finden sich entsprechende Informationen für den
Empfänger, insbesondere wird auf die 14 Tage-Hinterlegungsfrist
hingewiesen. Wenn der Empfänger auf eine erfolgte Hinterlegung nicht
entsprechend reagiert, hat er allfällige nachteilige Rechtsfolgen gegen
sich gelten zu lassen. Tatsache ist, dass die Frist zur Einbringung des
Vorlageantrages mit 10.August 1998 abgelaufen ist, der Schriftsatz allerdings
erst eine Woche nach Fristenende eingebracht wurde. Daran können auch die
von der Bw vorgebrachten Einwendungen, insbesondere ihre berufliche
Überlastung, nichts ändern.
Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid musste
somit als unbegründet abgewiesen werden.
Salzburg,
21.Jänner 2005 Der Referent: Dr. Schrattenecker
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0132-S/02
- Stammnummer
- 13878
- Gültig
- 21.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF