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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100994/2022

Folge der Nichtbehebung eines Formmangels

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100994/2022vom 08.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerden - vom 7. September 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. August 2021 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli 2019 bis März 2021 sowie - vom 3. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. November 2021 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April 2021 bis Juni 2021, zu Steuernummer ***Bf1-StNr***, beschlossen: Die Beschwerden gelten gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Am 23. August 2021 erließ das Finanzamt an den Beschwerdeführer (Bf.) einen Rückforderungsbescheid wie folgt: Rückforderungsbescheid - Familienbeihilfe (FB) - Kinderabsetzbetrag (KG) für die Kinder Name des Kindes VNR / Geb.dat. Zeitraum von - bis A… T… … 03 98 Juli 2019 - März 2021 A… Y… … 07 99 Juli 2019 - März 2021 Der Rückforderungsbetrag beträgt Art der Beihilfe Summe in € FB € 4.125,30 KG € 1.226,40 Rückforderungsbetrag gesamt € 5.351,70 Sie sind verpflichtet, diesen Betrag gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. … Begründung: Zu A… T…: Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Es ist daher anzunehmen, dass für den oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht. Zu A… Y…: Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Der Bf. brachte die Beschwerde (bezeichnet als Einspruch) vom 07. September 2021 ein: Ans Finanzamt - Ordnungsbegriff … Wien am 07.09.2021 Einspruch wegen Rückforderungsbescheid, bezüglich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Im Rückforderungsbescheid wird behauptet, dass ich der … … Danke Hochachtungsvoll [Zu- und VornameBf1] (wie der gesamte übrige Inhalt der Beschwerde: Maschinenschrift) [keine Unterschrift !] Am 20. September 2021 erließ das Finanzamt an den Bf. einen Mängelbehebungsauftrag: Ihre Eingabe vom 08.09.2021 weist hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) die nachfolgenden Mängel auf: Formgebrechen gemäß § 85 Abs. 2 BAO - Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO Die angeführten Mängel sind gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 27.10.2021 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen. Rechtsmittelbelehrung: … Am selben Tag (20. September 2021) richtete das Finanzamt auch das Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen an den Bf.: Bitte beantworten Sie schriftlich unsere Fragen bzw. senden sie die angeforderten Unterlagen gemeinsam mit diesem Schreiben bis spätestens 27. Oktober 2021 zurück. Nachweis über die überwiegenden Unterhaltsleistungen an Y… ab Juli 2021. Ist Ihr Sohn Vollzeit beschäftigt? Wer leistet den überwiegenden Unterhalt für Y…? Bitte um Vorlage eines Begründungsschreibens der Schule, warum Y… in fast allen Fächern im Schuljahr 20/21 "nicht beurteilt" wurde. Hat T… im Zeitraum Juli 2019 - September 2021 irgendwelche Prüfungen im Bezug auf die Berufsreifeprüfung abgeschlossen oder wurden lediglich die Kurse besucht? Am 22. Oktober 2021 langten die beiden Finanzamtsschreiben vom 20. September 2021 an den Bf. - der Mängelbehebungsauftrag und das Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen - zum Finanzamt zurück und waren diesen angeschlossen - ein Schreiben der Handelsakademie und Handelsschule … gasse in Wien vom 19. Oktober 2021 samt Auflistung der Fehlzeiten der Schülerin Y. sowie - Aufzeichnungen der genannten Schule für das Schuljahr 2020/21 hinsichtlich sämtlicher Unterrichtsgegenstände. Am 10. November 2021 langte das Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen abermals zum Finanzamt zurück und waren diesem angeschlossen: 1. Schreiben des Bf.: An das geehrte Finanzamt - Ordnungsbegriff: … Betreff Ersuchen um Auskunft Schreiben vom 20. September 2021. Ich habe am 14. Oktober 2021, das Finanzamt angerufen und vom 27. Oktober 2021 die Frist auf 17. November 2021 verlängert! Zu den Fragen vom Finanzamt vom 20. September 2021. Y…: Ich und meine Tochter waren … T…: T… hat die Schule … 2. Ans Finanzamt - Ordnungsbegriff … Wien am 07.09.2021 Einspruch wegen Rückforderungsbescheid, bezüglich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. [IDENTES (kopiertes) Schreiben der oben wiedergegebenen Beschwerde (bezeichnet als Einspruch) vom 07. September 2021 - somit wiederum ohne Unterschrift !] Am 16. November 2021 entschied das Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom 07. September 2021: Ihre Beschwerde vom 07.09.2021 gilt gemäß § 85 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen. Begründung: Ihre Beschwerde vom 07.09.2021 gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe wies den Mangel der fehlenden Unterschrift auf. Mit Bescheid vom 20.09.2021 wurde Ihnen aufgetragen, diesen Mangel bis zum 27.10.2021 zu beheben. Da Sie diesem Auftrag nicht innerhalb der angegebenen Frist nachgekommen sind, gilt die Beschwerde als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO). Am selben Tag (am 16. November 2021) erließ das Finanzamt an den Bf. einen (weiteren) Rückforderungsbescheid wie folgt: Rückforderungsbescheid - Familienbeihilfe (FB) - Kinderabsetzbetrag (KG) für das Kind Name des Kindes VNR / Geb.dat. Zeitraum von - bis A… Y… … 07 99 Apr. 2021 - Juni 2021 Der Rückforderungsbetrag beträgt Art der Beihilfe Summe in € FB € 495,30 KG € 175,20 Rückforderungsbetrag gesamt € 670,50 Sie sind verpflichtet, diesen Betrag gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. … Begründung: Zu A… Y…: Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Was ist eine Berufsausbildung? Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet. Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaft und zielstrebigen Ausbildung zu. Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig? - Das Kind verwendet die volle Zeit dafür - Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu. Da Y… laut selbst übermitteltem Begründungsschreiben der Schule im Sommersemester 2021 im Ausmaß von 402 Fehlstunden nicht am Unterricht teilgenommen hat, kann keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung angenommen werden. Am 03. Dezember 2021 erhob der Bf. "Einspruch bezüglich des Schreibens vom 16. November 2021" (beim Finanzamt eingelangt am 06. Dezember 2021): 03. Dezember 2021 An das geehrte Finanzamt - Ordnungsbegriff: … … Bitte um genaue Überprüfung von allen Unterlagen. Hochachtungsvoll [keine Unterschrift !] Am 21. Dezember 2021 erließ das Finanzamt an den Bf. einen Mängelbehebungsauftrag: Ihre Eingabe vom 06.12.2021 weist hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) die nachfolgenden Mängel auf: Formgebrechen gemäß § 85 Abs. 2 BAO - Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO Die angeführten Mängel sind gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 14.01.2022 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen. Rechtsmittelbelehrung: … Am selben Tag (21. Dezember 2021) richtete das Finanzamt auch das Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen an den Bf.: Bitte beantworten Sie schriftlich unsere Fragen bzw. senden sie die angeforderten Unterlagen gemeinsam mit diesem Schreiben bis spätestens 14. Jänner 2022 zurück. Fachärztliche Bestätigung darüber von wann bis wann der Schulbesuch von Y… aufgrund von Krankheit beeinträchtigt bzw. nicht möglich war. Aktuelle Schulbesuchsbestätigung von Y… Am 10. Jänner 2022 langte folgende Eingabe beim Finanzamt ein: 10. Jänner 2022 Einspruch bezüglich des Schreibens vom 21. Dezember 2021 An das geehrte Finanzamt - Ordnungsbegriff: … Y…: … T…: … Bitte um genaue Überprüfung von allen Unterlagen. Hochachtungsvoll [keine Unterschrift !] Am 03. Februar 2022 entschied das Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom 03. Dezember 2021: Ihre Beschwerde vom 03.12.2021 gilt gemäß § 85 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen. Begründung: Die Familienbeihilfe für Ihre Tochter Y… wurde mit Bescheid vom 16.11.2021 für den Zeitraum von April 2021 bis Juni 2021 rückgefordert. Am 06.12.2021 haben Sie eine Beschwerde eingebracht, jedoch fehlt die Unterschrift. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 21.12.2021 wurden Sie dazu aufgefordert diese nachzureichen. Darauf erfolgte keine Reaktion. Am 28. Februar 2022 langte folgende Eingabe des Bf. beim Finanzamt ein: An das geehrte Finanzamt - Ordnungsbegriff: … Ich (der Bf.) habe Ihren Bescheid vom 03.02.2022 am 25.2.2002 von der Post entgegengenommen und ich weise die Vorwürfe zurück, dass ich auf Ihr Schreiben vom 21. Dezember 2021 nicht reagiert haben soll, denn das ist nicht korrekt. Ich habe sehr wohl reagiert. Ich habe Ihnen einen eingeschriebenen Brief am 10.01.2022 mit der Sendenummer R0…AT geschickt. Den Brief vom 10.1.2022 was ich Ihnen schon einmal am 10.1.2022 geschickt hatte, schicke ich Ihnen nochmals plus den eingeschriebenen Sendebeleg von der österreichischen Post. Deswegen weise ich die Beschwerdevorentscheidung zurück und erhebe Einspruch und akzeptiere diese Entscheidung nicht ! Ich bitte das Finanzamt es gründlich zu klären ! Hochachtungsvoll (Unterschrift) Angeschlossen waren der Eingabe 1. Einspruch: 10. Jänner 2022 Einspruch bezüglich des Schreibens vom 21. Dezember 2021 An das geehrte Finanzamt - Ordnungsbegriff: … [mit einer einzigen Ausnahme identes Schreiben wie die oben wiedergegebene Eingabe vom 10. Jänner 2022: dieser Einspruch weist eine Unterschrift auf] 2. Rechnung der Post mit dem Datum 10.01.2022 1 Brief Österreich EUR 0,85 Einschreiben EUR 2,30 Summe EUR 3,15 Über die Beschwerden wurde erwogen: § 85 Abs. 2 BAO lautet: Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Bei fehlender Unterschrift ist ebenso wie bei Formgebrechen mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor (Formgebrechen, inhaltliche Mängel bzw. fehlende Unterschrift), so ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (kein Ermessen, VwGH 27.4.1981, 17/2599/79; 27.6.2013, 2010/15/0213). Ein Mängelbehebungsauftrag ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Eingabe von vornherein offenkundig aussichtslos (etwa verspätet oder von einem nicht hiezu Legitimierten eingebracht) ist (vgl. Ritz, BAO6, § 85 Tz 14f und die dort angeführte Judikatur). Zur Beschwerde vom 07. September 2021: Die am 08. September 2021 beim Finanzamt eingelangte (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde (die auf Grund des Rückforderungsbescheides vom 23. August 2021 eingebracht wurde) enthält keine Unterschrift. Der nach vom Finanzamt erteiltem Mängelbehebungsauftrag vom 10. November 2021 beim Finanzamt eingelangte IDENTE (kopierte) Einspruch - mit der dementsprechend gleich belassenen Datierung "Wien am 07.09.2021" - langte beim Finanzamt wiederum ohne Unterschrift ein. Wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 20. September 2021 eine Frist bis zum 27. Oktober 2021 eingeräumt, war im Hinblick auf den zu behebenden Mangel, das Formgebrechen der fehlenden Unterschrift zu beheben, diese jedenfalls eine angemessene. Zur Beschwerde vom 03. Dezember 2021: Die am 03. Dezember 2021 beim Finanzamt eingelangte (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde (die auf Grund des Rückforderungsbescheides vom 16. November 2021 eingebracht wurde) enthält keine Unterschrift. Der nach vom Finanzamt erteiltem Mängelbehebungsauftrag am 10. Jänner 2022 beim Finanzamt eingelangte Einspruch langte beim Finanzamt ohne Unterschrift ein. Der am 28. Februar 2022 dem Finanzamt übermittelte Einspruch ist ein mit einer einzigen Ausnahme identes Schreiben wie der Einspruch, der am 10. Jänner 2022 übermittelt worden war: dieser am 28. Februar 2022 übermittelte Einspruch enthält eine Unterschrift ! War die dem Finanzamt am 10. Jänner 2022 übermittelte als Einspruch bezeichnete Beschwerde (noch) nicht unterfertigt, steht es, wie in der Beschwerdevorlage zutreffend angeführt, mit der Lebenserfahrung im Einklang, dass die Unterschrift auf dem Einspruch erst nachträglich (anlässlich der Eingabeerstellung im Februar 2022, nach Ablauf der Frist des Mängelbehebungsauftrages) angebracht wurde. Wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 21. Dezember 2021 eine Frist bis zum 14. Jänner 2022 eingeräumt, war im Hinblick auf den zu behebenden Mangel, das Formgebrechen der fehlenden Unterschrift zu beheben, diese jedenfalls eine angemessene. Beide Beschwerden waren somit als zurückgenommen zu erklären. Zusatz: Wenngleich in diesem Verfahren nicht in der Sache selbst abgesprochen werden kann, wird - der Beschwerdevorlage folgend - der Vollständigkeit halber in materieller Hinsicht festgehalten: Die Gründe, weshalb mit Rückforderungsbescheid vom 23. August 2021 die Beihilfenbeträge für den Sohn des Bf. für den genannten Zeitraum zurückzufordern waren, werden in der Beschwerdevorlage des Finanzamtes aufgezeigt. Soweit sich der Rückforderungsbescheid vom 23. August 2021 (auch) betreffend die Tochter Y. auf den Zeitraum Juli 2019 bis März 2021 bezieht, ergibt sich dieser Anteil am Rückforderungsbetrag - wie in der Bescheidbegründung erklärt wird - aus dem Wegfall der Geschwisterstaffel gemäß § 8 Abs. 3 FLAG 1967 für die beiden Kinder des Bf. (also 7,10 € x 2 Kinder x 21 Monate = 298,20 €). Somit setzt sich der Rückforderungsbetrag an Familienbeihilfe zusammen aus: 165,10 € x 21 Monate = 3.467,10 €; Einmalzahlung von 360 € für September 2020 gem. § 8 Abs. 8 FLAG 1967; der rückverrechneten Geschwisterstaffel von 298,20 €; in Summe eben: 4.125,30 €. Rückforderungsbetrag an Kinderabsetzbeträgen: 58,40 € x 21 Monate = 1.226,40. Im Schuljahr 2019/20 war die Tochter Y. Schülerin des ersten Jahrganges des Aufbaulehrganges an Handelsakademien an der Handelsakademie und Handelsschule der Wiener Kaufmannschaft. Sie wurde in allen Gegenständen positiv beurteilt und war im Juli 2020 zum Aufsteigen in den zweiten Lehrgang berechtigt (Jahreszeugnis Schuljahr 2019/20 vom 03. Juli 2020; laut Aktenlage nach Erlassung des 1. Rückforderungsbescheides vorgelegt). (Erst) Im zweiten Lehrgang stellten sich die negativen Beurteilungen ein: Im Semesterzeugnis negative Beurteilungen in drei Hauptfächern und im anschließenden Jahreszeugnis wiederum negative Beurteilungen in drei Hauptfächern und acht nicht beurteilte Pflichtgegenstände (Schulnachricht vom 29.01.2021 und Jahreszeugnis vom 02.07.2021; laut Aktenlage nach Erlassung des Rückforderungsbescheides vorgelegt). Betreffend den Zeitraum Juli 2019 bis zumindest Juli 2020 kann demgemäß nicht der geringste Zweifel an einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung durch die Tochter Y. bestehen. Betreffend den Zeitraum bis Jänner 2021 weist der Umstand, dass alle Pflichtgegenstände beurteilt wurden bzw. beurteilt werden konnten in Verbindung mit dem weiteren Umstand, dass neun Pflichtfächer positiv und drei Pflichtfächer negativ beurteilt wurden, auf ein Bemühen in einem Ausmaß hin, dass noch von einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung der Tochter auszugehen ist. Danach - im Sommersemester 2021 - hat die Tochter ihre Ausbildung nicht mehr ernsthaft und zielstrebig verfolgt (vgl. Beschwerdevorlage des Finanzamtes: > 70% Fehlstunden, kein Antritt zu Prüfungen, Jahreszeugnis 2020/2021 vom 02.07.2021 mit Nichtbeurteilungen) Infolgedessen erging der der Rückforderungsbescheid vom 16. November 2021 betreffend die Tochter des Bf. für den Zeitraum April bis Juni 2021, nach welchem die Rückforderungsbeträge sich zusammensetzen aus: Familienbeihilfe: 165,10 € x 3 Monate = 495,30 € Kinderabsetzbetrag: 58,40 € x 3 Monate = 175,20 € Eine doppelte Verrechnung der Rückforderungsbeträge - wie vom Bf. vorgeworfen - liegt nicht vor. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig. Wien, am 8. April 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100994/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100994.2022
Stammnummer
138776
Gültig
08.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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