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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100719/2018

Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Anführung von Wiederaufnahmegründen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100719/2018vom 06.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, Bf-Adr, vertreten durch die Vertr-Bf, Vertr-Adr, über die Beschwerde gegen die Bescheide des FA (jetzt Finanzamt Österreich) vom 28. November 2012 betreffend Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren sowie Körperschaftsteuer 2009 und 2010 I. zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 2009 und 2010 wird Folge gegeben. Die Wiederaufnahmebescheide werden aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. II. beschlossen: 1. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2009 und 2010 wird gemäß § 261 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang und Sachverhalt I.1. Im Bericht vom 28.11.2012 über eine ua. die Körperschaftsteuer 2009 und 2010 umfassende Außenprüfung führte der Prüfer aus, die Beschwerdeführerin - eine im Baugewerbe tätige GmbH - habe Provisionszahlungen an Subunternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht, die teilweise nicht auf tatsächlich erbrachten Leistungen beruhten. Die Provisionszahlungen würden nur zur Hälfte anerkannt (Tz 1 des Prüfungsberichtes). Auf Grund dieser Feststellungen sei eine Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 2009 und 2010 erforderlich (Seite 8 des Berichtes, "Prüfungsabschluss"). I.2. Das Finanzamt verfügte die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2009 und 2010. Die Begründung der Wiederaufnahmebescheide lautet: "Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen der nur teilweisen Anerkennung der Fremdleistungen als Betriebsausgaben nicht als geringfügig angesehen werden. Die Wiederaufnahme erfolgt daher unter Bedachtnahme des Ergebnisses der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung." Gleichzeitig ergingen neue Sachbescheide betreffend Körperschaftsteuer 2009 und 2010, die den Prüfungsfeststellungen entsprachen. Die Wiederaufnahme- und die neuen Sachbescheide wurden der steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 3.12.2012 zugestellt. I.3. Gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren und gegen die Sachbescheide betreffend Körperschaftsteuer 2009 und 2010 wurde Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben mit dem Antrag, die Fremdleistungen erklärungsgemäß anzuerkennen. In Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes stellte die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin weiters den Antrag auf Aufhebung der Bescheide über die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren, weil bei voller Anerkennung der Fremdleistungen kein Wiederaufnahmegrund vorliege. I.4. Das Finanzamt wies die Beschwerden als unbegründet ab (Beschwerdevorentscheidungen vom 8.2.2018 betreffend Körperschaftsteuer 2009 und 2010 sowie Beschwerdevorentscheidung vom 8.8.2018 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren). I.5. Die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin beantragte jeweils fristgerecht die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht. I.6. Mit Vorlagebericht vom 1.10.2018 legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Rechtslage II.1. Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO (in der Fassung des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. II.2. Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat (§ 307 Abs. 3 BAO). III. Erwägungen III.1. Aus dem Prüfungsbericht (Seite 8) ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 2009 und 2010 auf den Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 4 BAO (in der Fassung vor dem FVwGG 2012) stützen wollte. In den Wiederaufnahmebescheiden kommt dies jedoch nicht zum Ausdruck; die Wiederaufnahmebescheide verweisen auch nicht auf Tz 1 des Prüfungsberichtes, sondern enthalten nur eine Ermessensbegründung. III.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen die Sache, über die das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wiederaufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat das Finanzamt die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, muss das Bundesfinanzgericht den vor ihm bekämpften Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, mit Hinweis auf die Vorjudikatur). Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide, in denen weder ein Wiederaufnahmegrund angeführt noch auf einen solchen verwiesen wurde (VwGH 22.4.2022, Ra 2020/13/0025), waren somit aufzuheben. III.3. Nach Aufhebung der Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren gehören die angefochtenen Sachbescheide betreffend Körperschaftsteuer 2009 und 2010 nicht mehr dem Rechtsbestand an (§ 307 Abs. 3 BAO). Die Beschwerde gegen die Sachbescheide war als gegenstandslos zu erklären (§ 261 Abs. 2 BAO). IV. Revision Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Unzulässigkeit der Heranziehung neuer Wiederaufnahmegründe im Rechtsmittelverfahren liegt umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor (siehe oben Punkt III.2). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich daher nicht mehr.   Innsbruck, am 6. Dezember 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100719/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100719.2018
Stammnummer
138750
Gültig
06.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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