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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100713/2018

widersprüchliche Bezeichnung des Adressaten im Spruch eines KeSt-Bescheides

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100713/2018vom 06.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, Bf-Adr, vertreten durch die VertrBf, AdrVertr, über die Beschwerde gegen den Bescheid des FA (jetzt Finanzamt Österreich) vom 27. November 2012 betreffend Kapitalertragsteuer 2009 bis 2011 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und Sachverhalt I.1. Der Bescheid vom 27. November 2012 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer ist an die beschwerdeführende GmbH, zu Handen ihrer steuerlichen Vertreterin, gerichtet. Sodann lautet der Bescheidspruch wie folgt: "Aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen gemäß § 93 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) an Empfänger der Kapitalerträge (Steuerschuldner)KeSt-Betrag in Euro | GF 2009 | 37.154,00 | GF 2010 | 13.413,00 | GF 2011 | 52.716,00 wird Kapitalertragsteuer geltend gemacht in der Höhe von 103.283,00 Euro. Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 iVm § 202 Bundesabgabenordnung (BAO) und § 224 BAO wird der gemäß § 95 Abs. 3 EStG 1988 zum Abzug Verpflichtete GF zur Haftung der Kapitalertragsteuer in der Höhe von 103.283,00 Euro herangezogen und wird aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern." In der Begründung des Haftungsbescheides wurde auf die Niederschrift bzw. den Bericht vom 14.9.2012 (richtig: 28.11.2012) über eine die Streitjahre umfassende Außenprüfung verwiesen. GF ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Bf. I.2. Gegen den Haftungsbescheid wurde Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Das Finanzamt wies die Beschwerde als unbegründet ab (Beschwerdevorentscheidung vom 30.1.2018). Die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. I.3. Mit Vorlagebericht vom 1.10.2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Rechtslage II.1. Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Nach § 93 Abs. 2 EStG 1988 liegen inländische Kapitalerträge vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich um die nachfolgend aufgezählten Kapitalerträge handelt. Zu diesen Kapitalerträgen gehören die (offenen oder verdeckten) Gewinnausschüttungen aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988). Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 2 EStG 1988). Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) ist der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet (§ 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988). II.2. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Das Adressfeld gehört zum Bescheidspruch (Ritz/Koran, Bundesabgabenordnung, 7. Auflage, § 93, Rz 6). III. Erwägungen Im Adressfeld des angefochtenen Haftungsbescheides ist die Bf angeführt. Im Bescheidspruch wird aber auch GF als Abzugsverpflichteter zur Haftung für die Kapitalertragsteuer herangezogen. Dieser in sich widersprüchliche Bescheidspruch lässt nicht erkennen, ob die Abgabenbehörde die GmbH oder deren Geschäftsführer zur Haftung heranziehen wollte. Der Adressat des Bescheides steht nicht zweifelsfrei fest. Dieser Mangel ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht sanierbar. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. IV. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die dargestellte Rechtsfolge ergibt sich aus den zitierten (verfahrensrechtlichen) Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich nicht. Innsbruck, am 6. Dezember 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100713/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100713.2018
Stammnummer
138749
Gültig
06.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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