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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500300/2022

Parkometerabgabe; Parkscheinmanipulation, keine Vorlage des Originals

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500300/2022vom 23.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 14. Juni 2022, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31. Mai 2022, GZ MA 67/Z2/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19. September 2022, im Beisein der Schriftführerin IP, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 28,00 Euro zu entrichten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (28,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (140,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (14,00 Euro), insgesamt 182,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, zugelassen auf N. wurde am 29. März 2022 um 18:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Fröbelgasse 39, vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, da nach dessen Wahrnehmungen der im Fahrzeug hinterlegte Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Das Organ machte im Zuge der Anzeige folgenden Vermerk: "tse 290322 1715h Entfernte Entwertung Tag: 14, 15, 24, 22, Stunde: 9, 13, 15, 20 erkannt an Restkreuze Stiftfarbe blau Delikt-Text: Parknachweis wies Spuren von entfernten Entwertungen auf Parkschein(e): 268339VWZ" Mit Strafverfügung vom 1. April 2022, MA67/Z1/2022 lastete der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, zunächst N. die Verwaltungsübertretung an. Nachdem der Genannte in seinem Einspruch vom 7. April 2022 bestritt das Fahrzeug gelenkt zu haben und ***Bf1*** als Lenker zur Tatzeit nannte, befand die Behörde ***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) mit Strafverfügung vom 26. April 2022, MA67/Z2/2022 für schuldig, das in Rede stehende Fahrzeug, am bereits angeführten Tag, zur angeführten Zeit, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in 1160 Wien, Fröbelgasse 39, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt zu haben, da der Parkschein Nr. 268339VWZ Spuren von entfernten Entwertungen abgewiesen habe. Demnach sei die Parkometerabgabe hinterzogen worden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 140,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt. Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch (Schreiben vom 3. Mai 2022) und brachte vor, dass er das Fahrzeug zur Beanstandungszeit in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Fröbelgasse 39, abgestellt gehabt habe. Es habe keine Manipulation am Parkschein gegeben. Er ersuche um zeugenschaftliche Einvernehmung des Meldungslegers. Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 wurde der Bf. von der MA 67 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren ersucht, der Behörde den Parkschein Nr. 268339VWZ binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens im Original vorzulegen. Der Bf. teilte dem Magistrat der Stadt Wien, MA 67, mit Schreiben vom 19. Mai 2022 folgendes mit: "1. Eine gesetzliche Mitwirkungspflicht des Beschuldigten ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen. 2. Der erwähnte Parkschein ist im Original in meinen Händen. Er wird dem Magistrat der Stadt Wien nicht vorgelegt, wohl aber dem Verwaltungsgericht Wien im Zuge eines allfälligen Beschwerdeverfahrens. 3. Der Parkschein wurde nicht manipuliert oder sonst unzulässig verändert. 4. Die Vorlage des Parkscheines an den Magistrat wird auch schon deshalb nicht vorgenommen, weil ich mich damit eines wesentlichen Beweismittels begebe und dieses dann aus der Hand geben würde. Die erforderliche sichere Verwahrung des Parkscheins bei jener Behörde, die aus meiner Sicht zu Unrecht ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat, ziehe ich in Zweifel. 5. Ich beantrage nun die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers. Dieser möge unter Wahrheitspflicht die angeblichen Manipulierungen erklären und erläutern. Allfällige belastende Zeugenaussagen werden dann unter Vorlage des Originalparkscheines widerlegt und entkräftet. 6. Auf die Vorlage des Originalparkscheines wird von mir jedenfalls nicht als Beweismittel verzichtet." Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom 31. Mai 2022 wegen der bereits näher angeführten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 140,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens stellte die Behörde begründend fest, dass das meldungslegende Organ in der Anzeige vermerkt habe, dass es die entfernten Entwertungen auf dem Parkschein an Restkreuzen erkannt habe. Die Anzeige sei als taugliches Beweismittel anzusehen (Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.1990, ZI. 90/18/0079). Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne. Es bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen. Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und der Rechtfertigung des Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei sei, könne der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden. Wenn der Bf. die Verwendung eines manipulierten Parkscheines bestreite, so hätte er dies der Behörde durch Vorlage des gegenständlichen Parkscheines im Original glaubhaft machen können. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht. Der Parkschein sei aufgrund der entfernten Entwertungen einer Mehrfachverwendung zugeführt worden. Damit habe der Bf. die Parkometerabgabe hinterzogen. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an. Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit Schreiben vom 14. Juni 2022 folgende Beschwerde: "1. Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten. 2. Ich habe keinen Parkschein manipuliert. 3. Der Präzisierungspflicht hat die Behörde nicht entsprochen. Der Vorhalt, es wurde ein Parkschein manipuliert, ist ungenügend. Es bedarf dazu einer genauen Präzisierung, welche Felder, welches Datum etc. unzulässig verändert wurden oder Entfernungen aufgewiesen hat. 4. Ich beantrage den Meldungsleger zeugenschaftlich zu vernehmen. 5. Der Originalparkschein wird im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegt. Wobei dem Zeugen dann am Ende der Befragung der Originalparkschein für eine Stellungnahme vorgelegt werden möge. 6. Ich beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung. 7. Der Spruchpunkt der MA 67 ist verfehlt. Spuren von Entfernungen sind nicht automatisch eine Hinterziehung einer Parkometerabgabe. 8. Auch die Höhe der verhängten Geldstrafe ist unangemessen. In der Regel werden EUR 36,-- verhängt. Es ist auch bei Bestätigung des Schuldspruches eine merkliche Herabsetzung der Geldstrafe erforderlich. Ich stelle den BESCHWERDEANTRAG es wolle meiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom 31.05.2022 Folge gegeben werden, dieses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden. Hilfsweise wolle die Geldstrafe auf einen Mindestbetrag reduziert werden. Ich beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung." Die MA 67 legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 20. Juli 2022). In der am 19. September 2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung legte der Bf. nicht den Originalparkschein vor, dies mit der Begründung, dass er ihn nicht mehr finde. Anstatt dessen wurde eine Kopie des Originalparkscheins mit dem Stempel "beglaubigte Kopie" vorgelegt, dem ein Schreiben des öffentlichen Notars Mag. P. mit folgendem Text beigefügt war: "Diese Kopie stimmt mit der Vorderseite des mir vorliegenden Originals vollkommen überein. L., am 08. (achten) April 2022 …" Der Meldungsleger, als Zeuge vernommen, gab an, dass der zur Beanstandungszeit im Fahrzeug hinterlegte Parkschein Nr. 268339VWZ nach seinen Wahrnehmungen Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe, und zwar bei Tag 14, 15, 22, 24 und bei Stunde 9, 13, 15 und 20. Der Meldungsleger zeigte der Richterin, und auch dem Bf., auf seinem Handy in Großansicht die Aufnahme des Parkscheines, welche er bei der Beanstandung gemacht hatte. Auf dieser waren die Reste der entfernten Entwertungen von der Richterin deutlich erkennbar. Der Bf. bestritt weiterhin, dass er am Parkschein Manipulationen vorgenommen habe. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungs-gemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstell-anmeldung als entrichtet. Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Feststellungen: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am 29. März 2022 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Fröbelgasse 39, abgestellt. Die Abstellung des Fahrzeuges durch den Bf. an der angeführten Örtlichkeit blieb unbestritten. Strittig ist, ob der zur Beanstandungszeit (18:24 Uhr) im Fahrzeug hinterlegte Parkschein Nr. 268339VWZ Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten und der Zeugeneinvernahme des Meldungslegers im Zuge der am 19. September 2022 durchgeführten Verhandlung. Der Bf. brachte im Zuge des Verfahrens vor, dass er den Originalparkschein im Zuge der Verhandlung vorlegen werde. Das Gericht forderte den Bf. in der Ladung auf, den Originalparkschein zur Verhandlung mitzunehmen. Vom Bf. wurde der Originalparkschein mit der Begründung nicht vorgelegt, dass dieser nicht mehr auffindbar sei. Anstatt dessen wurde eine Kopie des Originalparkscheins mit dem Stempel "beglaubigte Kopie" vorgelegt, dem ein Schreiben des öffentlichen Notars Mag. P. mit folgendem Text beigefügt war: "Diese Kopie stimmt mit der Vorderseite des mir vorliegenden Originals vollkommen überein. L., am 08. (achten) April 2022 …" Der Meldungsleger, als Zeuge vernommen, gab an, dass der zur Beanstandungszeit im Fahrzeug hinterlegte Parkschein Nr. 268339VWZ nach seinen Wahrnehmungen Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe, und zwar bei Tag 14, 15, 22, 24 und bei Stunde 9, 13, 15 und 20. Der Meldungsleger zeigte der Richterin und dem Bf. auf dem Handy in Großansicht die vorgenommenen Entwertungen, die von der Richterin erkennbar waren. Der Bf. äußerte sich nicht zu den gezeigten Fotos, sondern bestritt weiterhin, dass er am Parkschein Manipulationen vorgenommen habe. Mit der Vorlage der Kopie des Originalparkscheins und dem Schreiben des Notars kann der Bf. nichts für sich gewinnen. Denklogisch war dieses Schreiben nicht geeignet, die Feststellungen des Meldungslegers, dass auf dem Originalparkschein die bereits angeführten Entwertungen vorgenommen wurden, in Frage zu stellen, da die entfernten Entwertungen auch vom Gericht zweifelsfrei, auf dem gezeigten Aufnahme des Parkscheines, festgestellt werden konnten. Es steht somit fest, dass auf dem, im Kraftfahrzeug zur Beanstandungszeit (29. März 2022, 18:24 Uhr), hinterlegten Parkschein Nr. 268339 VWZ Entfernungen von Entwertungen vorgenommen wurden. Der Parkschein wurde somit manipuliert. Es waren daher die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Zur subjektiven Tatseite: Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB). § 5 StGB normiert: "(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. (3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält." Die Verwendung eines bereits mehrfach entwerteten Parkscheins stellt nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe dar. Die Abgabenhinterziehung durch Verwendung eines manipulierten Parkscheines weist in der Regel schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die einen bereits entwerteten Parkschein - nach Entfernung bereits vorgenommener Eintragungen - nochmals verwendet, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss. Dass dem Bf. ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich war, geht weder aus dem Verwaltungsakt noch aus dem Vorbringen des Bf. hervor. Es waren somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0188, VwGH 29.04.2019, Ra 2019/17/0024) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Da der im Fahrzeug hinterlegte Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufwies, lag eine vorsätzliche Verkürzung der Parkometerabgabe vor. Aus diesem Grund sind der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden hoch. Der Bf. ist in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Parkometergesetz unbescholten. Bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ging die belangte Behörde von durchschnittlichen Verhältnissen aus. Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen mit nur € 140,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 1 Tag und 9 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht. Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe kam aus den vorstehend angeführten Gründen nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 14,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 28,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da der Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu klären war.   Wien, am 23. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500300/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500300.2022
Stammnummer
138745
Gültig
23.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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