Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102655/2022
Nachforderung von Einkommensteuer aufgrund einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG bei gleichzeitigem Bezug von zwei Pensionen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102655/2022vom 21.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 04.05.2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 05.04.2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2019, 2020 und 2021 Steuernummer ***BF1StNr1***
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Einkommensteuerbescheid für die Jahre 2019, 2020 und 2021, jeweils vom 05.04.2022 wurde die beschwerdeführende Partei veranlagt. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden Einkünfte von der X-Pensionskasse AG und von der Y angesetzt.
Aufgrund der in den Bescheiden festgesetzten Abgabe und der bisher vorgeschriebenen Beträge ergab sich für jedes veranlagte Jahr eine Nachforderung (für das Jahr 2019: 974,00 €, für das Jahr 2020: 981,00 € und für das Jahr 2021: 873,00 €).
Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht mit Eingabe vom 04.05.2022 Beschwerde. Für ihn sei die Nachzahlung nicht erklärlich, nachdem die Steuern immer fristgerecht bezahlt worden seien. Er ersuchte um Neuberechnung der Einkommensteuer.
Mit Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2019, 2020 und 2021, jeweils vom 25.07.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 18.08.2022 an das Bundesfinanzgericht stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag und begehrte die unverzügliche Behandlung der Beschwerde. Begründend wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Einkommensteuer regelmäßig bezahlt worden sei. Er könne sich nicht erklären, wie diese Nachzahlungen entstanden seien.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erhielt in den streitgegenständlichen Jahren gleichzeitig - jeweils vom 01.01. bis 31.12. - zwei Pensionen, eine von der X-Pensionskasse AG und eine von der Y.
Jede dieser Pensionen wurde von der auszahlenden Stelle gesondert besteuert.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Einkommensteuer 2019
Gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur:
…
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25)
…
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) unter anderem nicht nur Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis, sondern auch Bezüge und Vorteile aus inländischen (ausländischen) Pensionskassen und Pensionen aus der gesetzlichen inländischen (ausländischen) Sozialversicherung.
Gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Steuer jährlich
|
für die ersten 11.000 Euro
|
0 %
|
für Einkommenssteile über 11.000 Euro bis 18.000 Euro
|
25 %
|
für Einkommenssteile über 18.000 Euro bis 31.000 Euro
|
35 %
|
für Einkommenssteile über 31.000 Euro bis 60.000 Euro
|
42 %
|
für Einkommenssteile über 60.000 Euro bis 90.000 Euro
|
45 %
|
für Einkommenssteile über 90.000 Euro
|
50 %
Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55%.
Gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 EStG 1988 vorliegen.
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 lautet: Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. …
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind,
3. …
…
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (sogenannte Lohnsteuer). Bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 41 Abs. 1 EStG 1988, wie im gegenständlichen Fall der Ziffer 2, kommt es zu einer Pflichtveranlagung.
Zweck der Veranlagung ist die gemeinsame Erfassung der Bezüge aus sämtlichen Dienstverhältnissen, da die Anwendung des Einkommensteuer-Tarifs auf die Gesamtbezüge in der Regel eine höhere Einkommensteuerschuld zur Folge hat als bei einem getrennten Lohnsteuerabzug. In die Veranlagung sind auch Bezüge einzubeziehen, deren Bezüge (für sich) noch zu keinem Steuerabzug geführt haben.
Im Falle mehrerer Dienstverhältnisse hat jeder Arbeitgeber so vorzugehen, als ob nur dieses Arbeitsverhältnis vorläge (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar III C, Tz. 2 zu § 66).
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die beschwerdeführende Partei in den streitgegenständlichen Jahren gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen hat (siehe oben in der Darstellung des Sachverhaltes).
Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 im gegenständlichen Fall ein Pflichtveranlagungstatbestand (zumindest zeitweise zeitliche Überschneidung zweier lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, siehe oben) gegeben ist, erweist sich die Vorgangsweise des Finanzamtes als rechtskonform.
Die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer bzw. der Nachforderung resultiert aus zwei Umständen:
Betreffend einer der "zwei Beschäftigungen" der beschwerdeführenden Partei wurde auf Grund der (niedrigen) Höhe eines der Bezüge eine Lohnsteuer nicht einbehalten und betreffend einer Beschäftigung Lohnsteuer in Höhe von 8.887,30 € (betrifft das Jahr 2019). Somit konnte im Einkommensteuerbescheid 2019 hinsichtlich der Bezüge in Höhe von insgesamt 47.088,43 € (10.647,31 € von der X-Pensionskasse AG + 36.441,12 € von der Y) eine anrechenbare Lohnsteuer lediglich in Höhe von 8.887,30 € berücksichtigt werden. Laut Tarif ergibt sich bei einem Bezug von 47.088,43 € jedoch eine Einkommensteuer in Höhe von 13.414,42 €.
Die sachliche Steuerpflicht nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 knüpft an den Begriff des Einkommens an. Die Summe der vom Steuerpflichtigen innerhalb eines Wirtschaftsjahres (Kalenderjahres) erzielten positiven (und negativen) Einkünfte führt zum Gesamtbetrag der Einkünfte. Das Einkommen wird sodann durch den Abzug von etwaigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen und der Freibeträge gemäß §§ 105 und 106a ermittelt. Für die Einkommensteuerermittlung ist auch § 41 EStG 1988 bei der Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte zu beachten.
Abschließend darf auf das Leistungsfähigkeitsprinzip hingewiesen werden: Der progressive Verlauf des Einkommensteuertarifes wird zum Teil auf das auf Basis von Opfertheorien begründete Leistungsfähigkeitsprinzip zurückgeführt. Der VfGH sieht eine Rechtfertigung der aus der Progression der Einkommensteuer resultierenden höheren Steuerbelastung von Besserverdienenden im Leistungsfähigkeitsprinzip (Kanduth-Kristen in Jakom, EStG12, § 33 Rz 4). Erhält man zwei Pensionen führt dies auf Grund des summierten Einkommens (vgl. § 33 Abs. 1 EStG 1988) wegen der Progression der Einkommensteuer zu einer höheren Steuerbelastung.
Nachstehend wird die streitgegenständliche Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2019 aufgrund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen dargestellt.
Berechnung der Einkommensteuer 2019:
|
X-Pensionskasse AG1
|
10.647,31 €
|
Y2
|
36.441,12 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte3
|
47.088,43 €
|
Sonderausgaben
|
179,69 €
|
Außergewöhnliche Belastungen
|
-1.084,06 €
|
Selbstbehalt
|
1.084,04 €
|
Einkommen
|
46.908,74 €
|
Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
|
0% für die ersten 11.000 E
|
0,00 €
|
25 % für die weiteren 7.000 €
|
1.750,00 €
|
35 % für die weiteren 13.000 €
|
4.550,00 €
|
42 % für die weiteren 15.908,74 €
|
6.681,67 €
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
12.981,67 €
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
0,00 €
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
12.981,67 €
|
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
|
0 % für die ersten 620,00 €
|
0,00 €
|
6 % für die restlichen 7.212,52 €
|
432,75 €
|
Einkommensteuer
|
13.414,42 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-8.887,30 €
|
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988
|
-0,12 €
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
4.527,00 €
|
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
|
-3.553,00 €
|
Abgabennachforderung
|
974,00 €
Die steuerpflichtigen Bezüge von der X-Pensionskasse AG (1) betragen 10.657,31 € und unterliegen bei einer Einzelbetrachtung dem Einkommensteuer-Tarif von 0,00 €. Da die beschwerdeführende Partei jedoch eine zweite Pension (2) erhalten hat, und auch hier der Lohnsteuerabzug anhand des Tarifes nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 erfolgte, wurde bei der Berechnung der Einkommensteuer zweimal die erste Tarifstufe ("für die ersten 11.000 € … 0%") angewendet. Wie bereits oben ausgeführt, ist jedoch das gesamte Einkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte - 3) dem Tarif zu unterziehen, weshalb sich beim Bezug von zwei gleichzeitig erhaltenen lohnsteuerpflichtigen Einkünften eine höhere Steuer ergibt.
Die gegenständliche Berechnung im Einkommensteuerbescheid 2019 erweist sich somit als richtig.
3.1.2. Einkommensteuer 2020 und 2021:
Gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988:
|
für die ersten 11.000 Euro
|
0 %
|
für Einkommenssteile über 11.000 Euro bis 18.000 Euro
|
20 %
|
für Einkommenssteile über 18.000 Euro bis 31.000 Euro
|
35 %
|
für Einkommenssteile über 31.000 Euro bis 60.000 Euro
|
42 %
|
für Einkommenssteile über 60.000 Euro bis 90.000 Euro
|
45 %
|
für Einkommenssteile über 90.000 Euro
|
50 %
In diesen beiden Jahren wurde die Berechnung ebenfalls entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Es wurden aufgrund des Pflichtveranlagungstatbestandes gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 die gleichzeitig bezogenen Pensionen zusammengezählt und der Besteuerung des Einkommens zugrunde gelegt und nach dem anzuwendenden Tarif besteuert. Aufgrund einer Gesetzesänderung und folglich erfolgten Tarifänderung wurde in diesen Jahren als zweite Tarifstufe ein Prozentsatz von 20% angewendet.
Insgesamt betrachtet erweisen sich sowohl der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 als auch der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 als richtig.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Die Berechnung der Einkommensteuer ergab sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen auf die Würdigung der in diesem Fall konkret vorliegenden Einkünften.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 21. September 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 39 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102655/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102655.2022
- Stammnummer
- 138744
- Gültig
- 21.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF