Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100369/2019
Verspäteter Antrag auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung/Differenzzahlung) für in einem anderen EU-Staat lebende Kinder
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100369/2019vom 17.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Polen, über die Beschwerde vom 5. November 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 18. Oktober 2018 betreffend Zurückweisung des Antrags vom 2.2.2018 auf Ausgleichszahlung/Differenzzahlung (Familienbeihilfe) für den Zeitraum Jänner 2010 bis Jänner 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 18.10.2018 wurde der am 2. Februar 2018 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Gewährung einer Ausgleichszahlung/Differenzzahlung hinsichtlich des Zeitraums Jänner 2010 bis Jänner 2013 zurückgewiesen. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, die Eingabe sei hinsichtlich des genannten Zeitraums nicht zulässig, weil Familienbeihilfe nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden könne.
In der gegen den Zurückweisungsbescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Aber habe ich in Österreich ab Jahr 2009 bis 2013 Jahr auch Gewerbe gehabt. Für diesen Zeitraum habe ich zu Ihnen alle Dokumenten am 2.2.2018 per Post geschickt."
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde folgender Begründung abgewiesen:
"Gemäß § 10 (3) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Da der Antrag auf Zuerkennung der Ausgleichszahlung am 2.2.2018 eingebracht wurde, kann keine Ausgleichszahlung vor dem Februar 2013 zuerkannt werden."
Der dagegen vom Bf. eingebrachte Vorlageantrag wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
"Als Antwort auf lhr Schreiben vom 16.11.2018, am 04.12.2018 von Ihnen erhalten, ich mochte Ihnen informieren, dass mein erster Antrag auf Familienbeihilfe ich zu Ihnen per Post am 10.10.2010 geschickt habe. Anbei schicke ich zu Ihnen die Kopie des Antrags auf Familienbeihilfe für meine Kinder: K1 geb. xx.xx.2006 und K2 geb. xx.xx.2000 von 10.10.2010 (mit postalischer Bestätigung der Entsendung).
Zugleich möchte ich Ihnen informieren, dass ich meinen Einspruch vom 5.11.2018 nicht zurücknehme."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Antragsteller begehrte mit dem Antrag vom 2.2.2018 die Zuerkennung der Ausgleichszahlung für die Kinder K1, geb. am xx.xx.2006 und K2, geb. am xx.xx.2000 rückwirkend ab dem Jahr 2009.
Mit Zurückweisungsbescheid vom 18.10.2018 wurde der Antrag für den Zeitraum von Jänner 2010 bis Jänner 2013 mit der Begründung zurückgewiesen, dass gemäß § 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werde.
Am 5.11.2018 langte die Beschwerde beim Finanzamt ein. Die Beschwerde wurde am 16.11.2018 mittels Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Am 28.12.2018 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Die Ausgleichszahlung für beide Kinder für den Zeitraum Juli 2009 bis Dezember 2009 wurde bereits am 22.5.2013 zuerkannt wurde.
Beweiswürdigung
Der im Vorlageantrag erwähnte Antrag vom 10.10.2018 bezog sich nur auf das Jahr 2009, konkret auf den Zeitraum Juli 2009 bis Dezember 2009. Außerdem wurde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich der Antrag vom 2.2.2018 zurückgewiesen, sodass nur dieser Antrag verfahrensgegenständlich ist.
Überdies sind alle gemeinsam mit dem Antrag vom 2.2.2018 vorgelegten polnischen Bestätigungen bzw. Urkunden aus dem Jahr 2018.
Nach § 4 Abs. 4 FLAG ist die Ausgleichszahlung jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres….über Antrag zu gewähren. Auch aus diesem Grund ist der Antrag aus dem Jahr 2010 nicht verfahrensgegenständlich.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 10 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
Gemäß Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, indem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach Abs. 3 leg. cit. werden Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden." (BGBl1996/201 ab 1.5.1996)
Nach Abs. 4 leg. cit gebührt Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.
§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Nach § 53 Abs. 1 FLAG 1967 sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Im Beschwerdefall sind aber nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG 1967zu beachten. Vielmehr sind die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der Folge als VO (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet, und (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004, die beide ab 1. Mai 2010 in Kraft traten, anzuwenden. Diese haben allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ("Durchgriffswirkung"). Die Verordnungen gehen dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts").
Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet:
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Art. 4 VO 833/2004 lautet:
Gleichbehandlung
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Laut Angaben des Bf. ist er polnischer Staatsbürger, war im Streitzeitraum in Österreich selbständig tätig und lebte mit seinen Kindern und seiner Ehefrau in Polen.
Es liegt ein mitgliedsstaatenübergreifender Sachverhalt vor, nämlich eines Unionsbürgers, der in einem Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht, während seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (vgl. Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 40).
Die oben zitierte Bestimmung des § 10 FLAG begrenzt, wie von der Abgabenbehörde zutreffend ausgeführt wurde, das zeitliche Ausmaß, für das rückwirkend Familienbeihilfe beantragt werden kann, eindeutig mit fünf Jahren ab dem Monat der Antragstellung.
Die Bestimmung des § 4 FLAG kann nicht so verstanden werden, dass eine Antragstellung auf Ausgleichszahlung jeweils nach dem Ablauf eines Jahres unbegrenzt oder für einen fünf Jahre übersteigenden Zeitraum möglich wäre. Vielmehr ist das Antragsrecht in der hier zitierten Bestimmung des § 10 FLAG nach dem klaren Wortlaut mit fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Monats der Antragstellung, festgelegt und kann im Zusammenhang mit der jahresweisen Gewährung von Ausgleichszahlungen auch kein Widerspruch zur im § 10 eindeutig geregelten, generell auf einen Zeitraum von fünf Jahren beschränkten Antragsmöglichkeit für vergangene Zeiträume erkannt werden.
Nach § 10 Abs. 3 FLAG 1967 ist für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen, Familienbeihilfe nicht zu gewähren. Mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen (vgl. VwGH 25.11.2005, 2004/14/0106). Die Begrenzung des Beihilfenanspruches für vergangene Zeiträume ist vom Zeitpunkt des Antrages um Beihilfengewährung an zu berechnen (vgl. VwGH 11.7.1963, 0512/63).
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass nach den insoweit unstrittigen Angaben und den vorliegenden Unterlagen, bei der Abgabenbehörde einlangend mit 2.2.2018 der Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für die Jahre ab 2009 bis 2013 gestellt wurde. Dieser Antrag erweist sich aber in Ansehung der hier anzuwendenden Bestimmung des § 10 FLAG, die gleichermaßen auch für jeweils nach Ablauf eines Jahres zu beantragende Ausgleichszahlungen zu gelten hätte, hinsichtlich des vorliegend im Spruch benannten Zeitraums vom Jänner 2010 bis einschließlich Jänner 2013 als verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung entspricht der zitierten Judikatur. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Daher ist gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Wien, am 17. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100369/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100369.2019
- Stammnummer
- 138739
- Gültig
- 17.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF