Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101364/2022
Keine Zwangsstrafe gem. § 16 WiEReG bei meldebefreiten Rechtsträger
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101364/2022vom 28.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die automationsunterstützte Übernahme der Meldebefreiung in das Wirtschaftliche Eigentümer Register ist auf Meldungen gem. § 5 WiEReG anzuwenden.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Consultiva Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft zHdn. Stb Mag. Zsifkovits, Ressavarstraße 28, 8230 Hartberg, über die Beschwerden vom 1. Dezember 2021 und vom 7. Jänner 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 15. Oktober 2021 und vom 17. Jänner 2022 betreffend Zwangsstrafen 2021 und 2022 gem. § 16 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bescheide werden aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 19.08.2021 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen, andernfalls eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 angedroht wird. Die Frist zur Meldung wurde bis zum 11.10.2021 gesetzt.
Mit Bescheid vom 15.10.2021, zugestellt am 26.11.2021, hat das Finanzamt dementsprechend eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,- festgesetzt. In der Begründung stützte sich das Finanzamt auf §§ 5, 16 WiEReG.
Mit Schreiben vom 05.12.2021 hat die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 15.10.2021 rechtzeitig Beschwerde erhoben und bekannt gegeben, dass ***1*** der Geschäftsführer sei und dass sich die Gesellschaft in Schließung befinden würde, wobei sie über keinen Steuerberater verfügen und keine Umsätze erzielen würde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie begründete wie folgt: "Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19.08.2021 an die Verpflichtung zur Meldung gemäß § 5 WIEReG erinnert. Die Frist zur Meldung wurde bis zum 11.10.2021 festgesetzt. Eine Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro wurde diesem Schreiben beigefügt.
Das Säumigkeitsdatum des Beschwerdeführers war der 03.07.2021. Am 15.10.2021 wurde ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an den Beschwerdeführer zugestellt unter gleichzeitiger Fristsetzung bis zum 06.12.2021, die Meldung nachzuholen. Die Meldung iSd § 5 WIEReG erfolgte laut Register der wirtschaftlichen Eigentümer am 17.01.2022. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 5 Abs 1 WIEReG haben die Rechtsträger die in Z 1 bis Z 4 angeführten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Rechtsträger können gemäß § 5 Abs. 2 WIEReG auch berufsmäßige Parteienvertreter zur Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer beauftragen. Gemäß § 16 WIEReG kann die Abgabenbehörde die Meldung gemäß § 5 durch Verhängung einer Zwangsstrafe § 111 BAO erzwingen, wenn sie nicht oder nicht vollständig erledigt wird. Die Androhung einer Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen. Zwangsstrafen gelten als Abgaben iSd § 213 Abs. 2 BAO. Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Gemäß § 111 Abs 2 BAO muss, bevor die Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt - dem Grunde und der Höhe nach - im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (z.B. VwGH 24.10.1995, 94/14/0049). Gegenständlich ist der Beschwerdeführer weder innerhalb der gesetzlichen Frist noch innerhalb der mit Erinnerungsschreiben vom 19.08.2021 gesetzten Frist ihrer Verpflichtung eine Meldung nach § 5 WIEReG abzugeben, nachgekommen. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Die Meldung gemäß § 5 WIEReG erfolgte erst nach der Festsetzung der Zwangsstrafe. Demzufolge erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe keineswegs unbillig. Die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Meldung gemäß § 5 WIEReG ergibt sich daraus, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Meldung erst nach Verhängung der Zwangsstrafe erfolgt ist. Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (VwGH 22.4.1991, 90/15/0186). Dies bedeutet für die vorliegende Beschwerde, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe zu Recht erfolgte, da es keine Anhaltspunkte gibt, dass die oben dargelegte Meldung von Daten unmöglich oder unzumutbar war oder bereits erfolgt wäre. Die Voraussetzungen des § 111 BAO für die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegen somit zweifellos vor. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen."
Mit Bescheid vom 13.01.2022 setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,- fest. In der Beschwerde vom 17.01.2022 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass seit dem 20.11.2021 eine Meldebefreiung gemäß § 6 Abs. 2 WiEReG bestehe und legte diesbezüglich als Nachweis den Auszug des Unternehmensserviceportals vom 17.01.2022 vor. Die Beschwerdeführerin begründete wie folgt: "Unser Klient war ab 20.November 2021 gem. § 6 (2) WiEReG von der Meldepflicht befreit. Es war dem Geschäftsführer ***2*** nicht bekannt, dass trotzdem eine Meldung der Befreiung von der WiEReG - Meldung erforderlich war. Der zuständige Steuerberater der Gesellschaft, Lorant Steuerberatungs GmbH, hat zu diesem Zeitpunkt das Auftrags- und Vollmachtsverhältnis mit der Gesellschaft bereits aufgelöst. Dieser hatte auch die Erstmeldung beim WiEReG gemacht, sodass Herr ***2*** mit dieser fachlich komplizierten und nur schwer verständlichen Regelung (Meldung einer Meldungsbefreiung, obwohl die erforderlichen Daten automatisch aus dem Firmenbuch übernommen werden) überfordert war. Weiters war er der Meinung, dass nach Rücksprache mit dem Finanzamt und mit Einbringung seiner Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der 1. Zwangsstrafe vom 15.10.2021 die Sache für ihn erledigt war. Diese Beschwerde ist noch nicht erledigt. Wir haben nunmehr die WiEReG - Meldung (s. Anhang) mit technischer Hilfe des BMF (Herr ***3***) nachgeholt.
Nach seiner Meinung und auch nach seinen Österreich weiten Erfahrungswerten, werden in solchen Fällen die Beschwerden der Meldepflichtigen gegen die Festsetzung von Zwangsstrafen positiv entschieden, da keine "bösen Absichten", sondern schlicht und einfach Unwissenheit und Überforderung vorliegen."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie begründete wie folgt: "Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 17.01.2022 fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 07.01.2022 nach § 243 BAO erhoben. Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro. Der Beschwerdeführer begründet folgendermaßen: "Unser Klient war ab 20. November 2021 gem. § 6 (2) WIEReG von der Meldepflicht befreit. Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19.08.2021 an die Verpflichtung zur Meldung gemäß § 5 WIEReG erinnert. Die Frist zur Meldung wurde bis zum 11.10.2021 festgesetzt. Eine Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro wurde diesem Schreiben beigefügt. Das Säumigkeitsdatum des Beschwerdeführers war der 03.07.2021. Am 15.10.2021 wurde ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an den Beschwerdeführer zugestellt unter gleichzeitiger Fristsetzung bis zum 06.12.2021, die Meldung nachzuholen. Eine Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro wurde diesem Schreiben beigefügt. Am 07.01.2022 wurde ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro an den Beschwerdeführer zugestellt. Die Meldung iSd § 5 WIEReG erfolgte laut Register der wirtschaftlichen Eigentümer am 17.01.2022. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 5 Abs 1 WIEReG haben die Rechtsträger die in Z 1 bis Z 4 angeführten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Rechtsträger können gemäß § 5 Abs. 2 WIEReG auch berufsmäßige Parteienvertreter zur Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer beauftragen. Gemäß § 16 WIEReG kann die Abgabenbehörde die Meldung gemäß § 5 durch Verhängung einer Zwangsstrafe § 111 BAO erzwingen, wenn sie nicht oder nicht vollständig erledigt wird. Die Androhung einer Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen. Zwangsstrafen gelten als Abgaben iSd § 213 Abs. 2 BAO. Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Gemäß § 111 Abs 2 BAO muss, bevor die Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt - dem Grunde und der Höhe nach - im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und- Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (z.B. VwGH 24.10.1995, 94/14/0049). Gegenständlich ist der Beschwerdeführer weder innerhalb der gesetzlichen Frist noch innerhalb der mit Erinnerungsschreiben vom 19.08.2021 gesetzten Frist der Verpflichtung eine Meldung nach § 5 WIEReG abzugeben, nachgekommen. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Die Meldung gemäß § 5 WIEReG erfolgte erst nach der Festsetzung der Zwangsstrafe. Demzufolge erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe keineswegs unbillig. Die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Meldung gemäß § 5 WIEReG ergibt sich daraus, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Meldung erst nach Verhängung der Zwangsstrafe erfolgt ist. Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (VwGH 22.4.1991, 90/15/0186). Dies bedeutet für die vorliegende Beschwerde, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe zu Recht erfolgte, da es keine Anhaltspunkte gibt, dass die oben dargelegte Meldung von Daten unmöglich oder unzumutbar war oder bereits erfolgt wäre. Die Voraussetzungen des § 111 BAO für die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegen somit zweifellos vor. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen."
Auf Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes mittels verfahrensleitenden Beschluss vom 09.08.2022 erstattete die belangte Behörde die folgende Stellungnahme vom 13.09.2022 und legte dem Bundesfinanzgericht einen Auszug aus dem Register Wirtschaftliche Eigentümer und aus dem "Erweiterter Auszug mit aktuellen Daten gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG" vor:
"Gerne übermittle ich Ihnen folgende Stellungnahmen: • Gab es zum Zeitpunkt der Erstellung der angefochtenen Bescheide eine Befreiung von der Meldepflicht? Ja, eine Meldebefreiung liegt bereits seit dem 20.11.2020 vor. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden beigefügt. • Auskunftserteilung vom BMF Herr ***3***: Am 17.01.2022 erhielt die Beschwerdeführung seitens des BMF von Herrn ***3*** (01/514 33/***4***) - laut handschriftlichem Aktenvermerk - folgende telefonische Auskunft: Eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe soll beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden und diese sollte "positiv" (zugunsten des Steuerpflichtigen) entschieden werden."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Aus dem historischen Firmenbuchauszug (Auszug vom 28.11.2022) der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu entnehmen:
Die Beschwerdeführerin ist eine am 28.05.2020 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der ***1*** zu 60% und eine weitere GmbH zu 40% beteiligt waren. Mit Eintragungsdatum vom 20.11.2020 änderten sich die Beteiligungsverhältnisse und die zu 40% beteiligte GmbH schied aus der Gesellschafterstellung aus, wodurch ab diesem Zeitpunkt nur noch die natürliche Person ***1*** zu 100% an der Beschwerdeführerin beteiligt war.
Aus der "Abfrage WiEReG", von der belangten Behörde vorgelegter Auszug vom 13.09.2022, ist das Vorhandensein der "Meldebefreiung" durch den Eintrag "ja" ersichtlich. Aus dem "Erweiterter Auszug mit aktuellen Daten gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG", ebenfalls von der belangten Behörde vorgelegter Auszug vom 13.09.2022, ist unter den "Allgemeinen Angaben" unter "Befreiung gemäß § 6 WiEReG:" ein "ja" verzeichnet. Unter dem Punkt "WIRTSCHAFTLICHE EIGENTÜMER" und "Direkte wirtschaftliche Eigentümer" ist eingetragen: "Name: ***1*** (ZMR); Art: Eigentum; Umfang: 100%; Treuhandschaft: Nein; Quelle: Die Daten wurden gemäß § 6 WiEReG automatisationsunterstützt übernommen." Diese Daten stimmen mit den Daten zu "Errechnete wirtschaftliche Eigentümer und oberste Rechtsträger gemäß § 9 Abs. 5 Z 2 WiEReG" überein. Aus der "Vollzugsübersicht" ist zu entnehmen, dass die Erstmeldung gem. § 5 WiEReG bereits mit 04.06.2020 erfolgte und am 20.11.2020 der Eintritt der Meldebefreiung mittels Übernahme aus dem URV, (FB) eingetragen wurde. Ein Verzicht auf die Meldebefreiung liegt nicht vor.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Im konkreten Fall ist strittig, ob die Festsetzung einer Zwangsstrafe gem. § 16 WiEReG zulässig ist, wenn eine Meldebefreiung gem. § 6 Abs. 2 WiEReG bereits auf automationsunterstütztem Weg aus dem Unternehmensregister für Zwecke der Verwaltung (URV) bzw. aus dem Firmenbuch eingetreten ist und diese im erweiterten Auszug WiEReG gem. § 9 Abs. 5 WiEReG zwar eingetragen ist, aber noch keine gesonderte Meldung gem. § 5 WiEReG über das Unternehmensserviceportal vorgenommen wurde.
Die in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger:innen mit Sitz im Inland, zu denen auch GmbH zählen (Z 4 leg. cit.), haben gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG die dort genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
Gemäß dem Einleitungssatz des § 2 WiEReG sind wirtschaftliche Eigentümer:innen alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Gemäß § 2 Z 1 lit. a WiEReG gehören dazu alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. In § 2 Z 1 lit. a sublit. aa und bb WiEReG wird sodann zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden. Zu den wirtschaftlichen Eigentümern zählen gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG weiters die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit. a leg. cit. ermittelt werden kann.
§ 5 Abs. 1 WiEReG lautet wie folgt: "Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (…) zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen."
§ 6 Abs. 2 WiEReG lautet wie folgt: "Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen."
Mit dem EU-FinAnpG 2019, BGBl I 62/2019 wurde dem Schlussteil des § 5 Abs. 1 WiEReG ua folgender Passus angefügt: "Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen." Dieser gesetzliche Passus ist mit 10.01.2020 in Kraft getreten (§ 19 Abs 5 WiEReG).
§ 16 Abs. 1 WiEReG lautet: "Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen."
Mit Schreiben vom 19.08.2021 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen. Da im Register Wirtschaftliche Eigentümer die Beschwerdeführerin bereits am 04.06.2020 über eine Eintragung einer Erstmeldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG verfügte, kann das Schreiben der belangten Behörde nur auf die Abgabe einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung im Sinne des zuvor zitierten § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG abstellen.
Jedoch sind zur Abgabe einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur jene Rechtsträger verpflichtet, die "nicht" gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 WiEReG ordnet in diesem Zusammenhang an, dass "[d]iesfalls die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen [sind], wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten."
Damit wird gewährleistet, dass die entsprechenden Daten bei Eintritt der Meldebefreiung im Wege einer automationsunterstützten Datenübernahme von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus den Quellregistern übernommen werden (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 9 f).
Im konkreten Fall liegt seit dem 20.11.2020 eine Befreiung der Meldepflicht für die Beschwerdeführerin vor, da ab diesem Zeitpunkt nur noch eine natürliche Person zu 100% an der Beschwerdeführerin beteiligt ist. Der Eintritt der Meldebefreiung erfolgte mittels Übernahme aus dem URV und dem Firmenbuch mit Eintrag vom 20.11.2020. Im Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde dementsprechend auf automationsunterstütztem Wege der Vermerk "Übernahme aus dem URV, Eintritt der Meldebefreiung" gesetzt.
Wenn das Finanzamt in diesem Zusammenhang vermeinen sollte, dass die Beschwerdeführerin eine Leermeldung abzugeben gehabt hätte, um die Meldebefreiung in Anspruch zu nehmen, so findet dies weder in den §§ 5,6 WiEReG noch in der Lehre Deckung (Reiner/Zahradnik, WiEReG § 6 Rz 18 f).
Das Gesetz unterscheidet im Hinblick auf die Meldebefreiung nicht danach, ob diese bereits bei der Gründung des Rechtsträgers vorliegt oder erst im Zuge der Änderung des Kreises der Gesellschafter eintritt (vgl Reiner/Zahradnik, WiEReG § 6 Rz 15). Dies kommt auch in den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 9) zum Ausdruck, wo es wörtlich wie folgt heißt: "Diese Befreiungen sollen sowohl bei der erstmaligen Befüllung als auch im laufenden Betrieb zur Anwendung gelangen. Bei Anwendbarkeit der Befreiung werden die entsprechenden Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus den Quellregistern übernommen."
Die Befreiung von der Meldepflicht des § 6 Abs 2 Satz 1 WiEReG, verbunden mit der automationsunterstützten Datenübernahme durch die Bundesanstalt Statistik Österreich (§ 6 Abs 2 Satz 2 WiEReG), tritt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege ein, ohne dass es einer Leermeldung durch den Rechtsträger bedarf (Reiner/Zahradnik, WiEReG § 6 Rz 18). Eine Meldepflicht besteht gemäß § 6 Abs 2 letzter Satz WiEReG diesfalls nur dann, wenn "eine andere natürliche Person", somit eine natürliche Person, die nicht bereits automationsunterstützt in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übernommen wurde (vgl ErlRV 108 BlgNR XXVI. GP, 23), wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 2 WiEReG ist - zB aufgrund eines Treuhandverhältnisses, was im konkreten Fall nicht zutrifft.
Die belangte Behörde beruft sich auf die Meldepflicht gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG, unterscheidet jedoch nicht Erstmeldung und Änderungsmeldung, nimmt nicht auf einen konkreten Tatbestand Bezug und berücksichtigt nicht die durch automationsunterstützt übernommenen Registerdaten aus dem Wirtschaftlichen Eigentümer Register. Die belangte Behörde lässt auch offen, welche Änderung sie einer Änderungsmeldung, die etwaig meldepflichtig wäre, wenn sie nicht automationsunterstützt übernommen worden wäre, zu melden gewesen wäre. Als einziger Anknüpfungspunkt könnte die Änderung der Gesellschafterstellung vom 20.11.2020 herangezogen werden. Jedoch hat gerade dieser Vorgang den Eintritt der Meldebefreiung gem. § 6 Abs. 2 WiEReG ausgelöst. Man kann dem Gesetzgeber und §§ 5, 6 WiEReG nicht unterstellen bzw. so auslegen, dass bei Zutreffen bzw. Eintritt einer Meldebefreiung gleichzeitig eine Meldeverpflichtung anzuwenden ist.
In den Beschwerdevorentscheidungen vom 29.03.2022 gibt die belangte Behörde sogar Folgendes an: "Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen." Diese Angabe ist im konkreten Fall irreführend, da es sich bei der Beschwerdeführerin eben um eine "von der Meldepflicht befreiten Rechtsträgerin" handelt. Insoweit spricht diese Begründung in den Beschwerdevorentscheidungen eher für den Standpunkt der Beschwerdeführerin als für die Zulässigkeit der verhängten Zwangsstrafen.
Ob sich eine Verpflichtung zur Abgabe einer Leermeldung gegebenenfalls, aber im konkreten Fall nicht vorgebracht, aus § 6 Abs. 6 WiEReG ergeben könnte, hat das Bundesfinanzgericht bereits mit Erkenntnis vom 8. März 2022, GZ. RV/2100716/2021 verneint:
"§ 6 Abs. 6 Satz 1 WiEReG spricht ausdrücklich von der Vornahme einer "Meldung gemäß den vorgenannten Absätzen" und nicht etwa von einer Meldung gemäß den vorgenannten "Paragraphen". Es wird damit eindeutig und unzweifelhaft nur auf die Abs. 1 bis 5 des § 6 WiEReG Bezug genommen, die im Gegensatz zu dem vom Finanzamt ins Treffen geführten § 6 Abs. 7 WiEReG in ihrem jeweils letzten Satz unter den dort genannten Voraussetzungen eine Meldepflicht gemäß § 5 Abs 1 WiEReG normieren.
In Zusammenschau mit dem hier einschlägigen § 6 Abs. 2 WiEReG kann somit nur dessen letzter Satz gemeint sein, demzufolge eine Meldung gemäß § 5 WiEReG zu erstatten ist, wenn "eine andere natürliche Person", somit eine natürliche Person, die nicht bereits automationsunterstützt in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übernommen wurde (ErlRV 108 BlgNR XXVI. GP, 23), wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 2 WiEReG ist. Angesprochen sind somit jene Fälle, in denen der Firmenbuchstand auf eine Meldebefreiung schließen lässt, weil sämtliche im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter natürliche Personen sind, aber auch eine andere natürliche Person, zB aufgrund eines Treuhandverhältnisses, wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 2 WiEReG ist.
Wird in solchen Fällen die gemäß § 6 Ab.s 2 letzter Satz WiEReG verpflichtend zu erstattende Meldung gemäß § 5 WiEReG abgegeben, sieht § 6 Abs. 6 Satz 1 WiEReG vor, dass "keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen [hat]." Durch eine solche Meldung des Rechtsträgers wird die automationsunterstützte Datenübernahme beendet (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 10). Damit im Zusammenhang stehend ordnet § 6 Abs. 6 Satz 2 WiEReG an, dass "[w]enn die Voraussetzungen für die Befreiung in späterer Folge wieder zutreffen, […] der Rechtsträger dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde melden [kann]."
Die in § 6 Abs. 6 Satz 2 WiEReG vorgesehene "aktive Inanspruchnahme" der Meldebefreiung ist in Zusammenschau mit § 6 Abs. 6 Satz 1 WiEReG sowie bezogen auf GmbH § 6 Abs. 2 WiEReG auf jene Fälle beschränkt, in denen eine nur aus natürlichen Personen als Gesellschafter bestehende und damit grundsätzlich meldebefreite GmbH (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 WiEReG) zuvor auf die Meldebefreiung verzichtet hat oder weil eine natürliche Person, die nicht bereits automationsunterstützt in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übernommen wurde, wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 2 WiEReG ist (zB aufgrund eines Treuhandverhältnisses) eine Meldung gemäß § 6 Abs. 2 letzter Satz WiEReG iVm § 5 WiEReG abgegeben hat."
Im konkreten Fall gilt ab dem 20.11.2020 für die Beschwerdeführerin der Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 1 WiEReG, verbunden mit der in § 6 Abs. 2 Satz 2 WiEReG vorgesehenen automationsunterstützten Datenübernahme. Die Beschwerdeführerin ist als seit dem 20.11.2020 meldebefreite Rechtsträgerin geführt und als solche somit nicht verpflichtet, eine Änderungs-oder Bestätigungsmeldung gem. § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG zu erstatten. Die Festsetzung der Zwangsstrafen für 2021 und 2022 ist daher gem. § 16 WiEReG nicht zulässig.
Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006). Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 28. November 2022
Normen und Schlagworte
- § 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 6 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101364/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101364.2022
- Stammnummer
- 138737
- Gültig
- 28.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF