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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103915/2019

Auslegung einer Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme als Antrag auf Wiederaufnahme

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103915/2019vom 08.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 24. August 2017 (eingebracht am 28. August 2017) gegen die Bescheide des ***Finanzamtes A*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 26. Juli 2017 betreffend Abweisung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend die Einkommensteuer 2012 und 2013 und über die Beschwerden vom 31. August 2017 (eingebracht am 5. September 2017) gegen die Bescheide des ***Finanzamtes A*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 3. August 2017 betreffend Abweisung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend die Einkommensteuer 2014 und 2015, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Die angefochtenen Bescheide vom 26. Juli 2017 und vom 3. August 2017 werden gemäß § 279 BAO aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf) machte im Rahmen seines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2012 bis 2015 weder Pendlerpauschale noch Pendlereuro geltend. Am 7. Juni 2013 erging der Einkommensteuerbescheid 2012, am 4. Juli 2014 der Einkommensteuerbescheid 2013, am 19. April 2016 der Einkommensteuerbescheid 2014 und am 17. Juni 2016 der Einkommensteuerbescheid 2015. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 regte der Bf die Wiederaufnahme von Amts wegen an und ersuchte um Zuerkennung von Pedlerpauschale und Pendlereuro. Die belangte Behörde wies Anträge auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2012 und 2013 mit Bescheiden vom 26. Juli 2017 und Anträge auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2014 und 2015 mit Bescheiden vom 3. August 2017 ab. Begründend führte sie jeweils aus, dass dem Bf die in den Anträgen angeführten neuen Tatsachen bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesen seien und daher für ihn nicht neu hervorgekommen seien. Der Bf erhob gegen die abweisenden Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2012 und 2013 mit Schriftsatz vom 24. August 2018 und gegen die abweisenden Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2014 und 2015 mit Schriftsatz vom 31. August 2018 Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass ihm die in seinen Anträgen angeführten neuen Tatsachen (Pendlerpauschale und Pendlereuro) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht bekannt gewesen seien, weil er damals seitens seines Dienstgebers überhaupt keine diesbezüglichen Informationen erhalten habe. Erst kurz vor seinen Anträgen habe ihm ein Arbeitskollege dessen Lohnzettel gezeigt, in denen die Pendlerpauschale und der Pendlereuro berücksichtigt worden seien. Er beantrage daher die Einkommensteuerbescheide aufzuheben und neue zu erlassen, in denen die Pendlerpauschale und der Pendlereuro berücksichtigt werden. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 29. April 2019 und 30. April 2019 wies die belangte Behörde die Beschwerden ab und führte im Wesentlichen aus, dass der Umstand, dass der Bf zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Strecke von 40 km zurückzulegen habe und dass er Ausgaben in der beantragten Höhe gehabt habe, sei dem Bf im Zeitpunkt des Ergehens der Einkommensteuerbescheide bekannt gewesen. Diesbezüglich lägen keine neuhervorgekommenen Tatsachen für den Wiederaufnahmeantragsteller vor. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2019 beantragte der Bf die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf war in den streitgegenständlichen Jahren beim ***Ag***, ***Adr Ag*** tätig. 2012 wohnte der Bf in ***Adr1***, 2013 bis 2015 in ***Adr3***. Die schnellste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrug 2012 rund 50km und 2013 bis 2015 rund 40km. Der Einkommensteuerbescheid 2012 wurde am 7. Juni 2013 erlassen. Der Einkommensteuerbescheid 2013 wurde am 4. Juli 2014 erlassen. Der Einkommensteuerbescheid 2014 wurde am 19. April 2016 erlassen. Der Einkommensteuerbescheid 2015 wurde am 17. Juni 2016 erlassen. Am 28. Mai 2017 brachte der Bf für jedes Jahr gesondert folgenden (bis auf die Höhe der Pendlerpauschale und des Pendlereuro und die Wohnadresse gleichlautenden) Schriftsatz vom 15. Mai 2017 ein: "Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO Für das Veranlagungsjahr 2012 ist der Bescheid am 7. Juni 2013 ergangen. Ich rege eine amtswegige Wiederaufnahme des oben genannten Verfahrens gem. § 303 BAO an. Es sind Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. Die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Mir ist bewusst, dass kein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme besteht. Ich begründe meine Anregung wie folgt (Anführung der neuen Tatsache oder Beweismittel-Kopien): In meiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 das Pendlerpauschale von mir nicht geltend gemacht wurde, weil ich erst jetzt darüber erfahren habe. Zwischen der Wohnadresse (***Adr1***) und Arbeitsstätte (***Adr2***) bin ich bei mehr als 10 Tagen im Monat ohne Firmen-Kfz gefahren und die Benützung der Öffis aufgrund der Fahrzeit unzumutbar war. Ersuche daher das Pendlerpauschale in Höhe von € 2.568,00 für o.a. Jahr zu berücksichtigen." Beweiswürdigung Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorgelegten Akt, insbesondere aus den vom Bf eingebrachten Schriftsätzen und den erlassenen Bescheiden, und ist unstrittig. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung) Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (lit. a), oder Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind (lit. b), oder der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist (lit. c), und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte maßgebend, nicht das Gewollte (vgl zB VwGH vom 28.2.2008, 2006/16/0129). Das Erklärte ist allerdings der Auslegung zugänglich (vgl. zB VwGH vom 29.7.2010, 2009/15/0152). Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; hierbei kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (zB VwGH vom 20.3.2014, 2010/15/0195, VwGH 30.1.2015, Ra 2014/17/0025) Ist der Inhalt eines Anbringens eindeutig, ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. zB VwGH vom 24.6.2009, 2007/15/0041) Den Schriftsätzen des Bf vom 15. Mai 2017 ist im Betreff als auch im weiteren Text eindeutig jeweils eine Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu entnehmen. Eine Auslegung der Anregung der Wiederaufnahme als Antrag auf Wiederaufnahme ist daher nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine Entscheidungspflicht betreffend Anregung einer Wiederaufnahme des Verfahrens (VwGH 22.5.2014, 2011/15/0064, VwGH 20.2.2019, Ro 2016/13/0011). Mangels Vorliegens von Anträgen auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2012 bis 2015 lagen keine entscheidungspflichtigen Anträge vor. Ein Abspruch über die Anregungen auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte daher zu Unrecht und waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Selbst wenn die Anregungen auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2012 bis 2014 als Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu deuten gewesen wären, wäre für den Bf nichts gewonnen, da diese aus folgenden Gründen abzuweisen gewesen wären: Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; 26.7.2000, 95/14/0094; 21.11.2007, 2006/13/0107; 26.2.2013, 2010/15/0064). Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (vgl. VwGH 19.05.1993, 91/13/0224; 19.11.1998, 96/15/0148; 31.03.2011, 2008/15/0215), Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (vgl. VwGH 20.04.1995, 92/13/0076; 27.11.2000, 96/17/0373; 26.06.2003, 2002/16/0286-0289) oder eine unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde einerseits und durch eine Verwaltungsstrafbehörde oder ein Gericht andererseits (vgl. VwGH 17.05.1990, 89/16/0037; 15.07.1998, 97/13/0269, 0270; 25.03.1999, 96/15/0108). Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offengelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (VwGH 19.11.1998, 96/15/0148). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.10.2016, Ra 2014/15/0058) ist bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus Sicht des Antragstellers zu beurteilen. Die Tatsachen, dass die schnellste Strecke zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte 40km bzw. 50km betrug und die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der Fahrzeit unzumutbar war, waren dem Bf im Zeitpunkt der Erlassung des jeweiligen Einkommensteuerbescheides bereits bekannt. Dass ihm die Pendlerpauschale und der Pendlereuro zustehe, stellt hingegen eine rechtliche Würdigung des gleichen Sachverhaltes - und somit keine (neuen) Tatsachen - und damit keinen zulässigen Wiederaufnahmsgrund dar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und liegt damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Wien, am 8. März 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103915/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103915.2019
Stammnummer
138736
Gültig
08.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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