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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/7100006/2022

Abweisung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung; Revisionswerber kam seiner Konkretisierungspflicht nicht nach

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100006/2022vom 31.01.2022
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Wortlaut laut Findok

Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, Domgasse 2, 3100 Sankt Pölten, über den Antrag des Revisionswerbers, der Revision vom 25.01.2021 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 07.12.2021, GZ: ***1*** betreffend Festsetzung der Grunderwerbsteuer, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) nicht zulässig. Begründung Mit dem o.a. Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Oktober 2014 betreffend Festsetzung der Grunderwerbsteuer abgewiesen. Mit der außerordentlichen Revision vom 25.01.2022 beantragte der Revisionswerber der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn einen unverhältnismäßiger Nachteil bedeuten würde. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039) Die Vertreterin des Revisionswerbers behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers. Schon mangels einer Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden. Zulässigkeit der Revision: Die Unzulässigkeit einer Revision gegen diesen Beschluss ergibt sich aus§ 25a Abs.2 Z 1 VwGG iVm § 30a Abs.3 VwGG. Rechtsbelehrung und Hinweise Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Wien, am 31. Jänner 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/7100006/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:AW.7100006.2022
Stammnummer
138717
Gültig
31.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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