Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102701/2022
Verspäteter Vorlageantrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102701/2022vom 25.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Madlberger Consulting GmbH, Apostelgasse 24 Tür 11, 1030 Wien, betreffend Beschwerde vom 23. Mai 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Mai 2022 betreffend Einkommensteuer 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs 4 lit e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensablauf
Der Beschwerdeführer erklärte im beschwerdegegenständlichen Jahr 2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und beantragte den Unterhaltsabsetzbetrag für seine Tochter ***X*** für insgesamt geleistete Unterhaltszahlungen in Höhe von 17.801,02 €. Das Finanzamt veranlagte die erklärten Einkünfte erklärungsgemäß und berücksichtigte die Unterhaltszahlungen im Rahmen des Unterhaltsabsetzbetrages von 321,20 € (Bescheid vom 4.5.2022).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels FinanzOnline am 23.5.2022 Beschwerde und beantragte, die für seine kranke Tochter geleisteten Unterhaltszahlungen zur Gänze als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.7.2022 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab; auf die Bescheidbegründung wird verwiesen. Die Zustellung erfolgte mittels RSb am 20.7.2022.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Vorlageantrag vom 23.8.2022 - eingebracht mittels FinanzOnline - um Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung. Auf die nähere Begründung wird verwiesen.
Mit Vorlagebericht vom 8.9.2022 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Festgestellter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erstellte sowohl die Einkommensteuererklärung 2021 als auch die Beschwerde bzw. den Vorlageantrag mittels FinanzOnline. Die Zustellung sämtlicher Erledigungen des Finanzamtes erfolgte in Papierform - der Einkommensteuerbescheid ohne, die Beschwerdevorentscheidung mit Zustellnachweis (Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments - RSb 20.7.2022)
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig, es handelt sich um eine reine Rechtsfrage.
Rechtslage
Gemäß § 264 Abs 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idF BGBl I 14/2013 ist § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO idF BGBl I 14/2013 ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO idF BGBl I 14/2013 dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Rechtliche Erwägungen
Strittig ist, ob eine rechtlich wirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgt ist bzw. ob der Vorlageantrag fristgerecht eingebracht wurde.
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 14.7.2022 hinsichtlich Einkommensteuer 2021 dem Beschwerdeführer am 20.7.2022 durch Hinterlegung zugestellt und ist somit in seinen Verfügungsbereich gelangt. Dadurch wurde automatisch die einmonatige Antragsfrist auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht in Gang gesetzt, die - entsprechend der Bestimmung des § 108 Abs 2 BAO mit Ablauf des 22.8.2022 endete.
Der Beschwerdeführer hat seinen Vorlageantrag erst am 23.8.2022, somit nach Ablauf der oben dargestellten Frist, beim Finanzamt elektronisch eingebracht.
Der Vorlageantrag war daher als nicht fristgerecht eingebracht zu beurteilen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständliche Beschluss weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.
Wien, am 25. November 2022
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102701/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102701.2022
- Stammnummer
- 138712
- Gültig
- 25.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF