Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500403/2022
Verspätete Entrichtung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe nach einem Parkvergehen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500403/2022vom 06.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Herbert Schober BA über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 21. September 2022, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde, vom 16. September 2022, Zahl MA67/Zahl/2022, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der noch offenen Geldstrafe (€ 24,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), Gesamtsumme daher € 46,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Dem vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde mit Bericht vom 26. September 2022 dem Bundesfinanzgericht als zuständiges Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist folgender Verfahrensgang zu entnehmen:
Ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien mit der Dienstnummer X stellte am (Montag) 20. Juni 2022 um 12:54 Uhr fest, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Haeckelstraße 4, abgestellt war und dass dieses Kraftfahrzeug nicht mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gekennzeichnet war.
Im Zuge der Beanstandung wurde ein Organstrafmandat (Nr.: Nr1) über eine binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist zu zahlende Geldstrafe von 36 Euro ausgestellt.
Die Geldstrafe in Höhe von 36 Euro wurde vom Beschwerdeführer erst am 19. Juli 2022 entrichtet.
Mit Anonymverfügung vom 13. Juli 2022 schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Beschwerdeführer wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 48 Euro vor. In der Anonymverfügung findet sich folgender Hinweis: "Letzter Einzahlungstag (= Einlangen auf dem Empfängerkonto): 10.08.2022".
Diese Geldstrafe wurde vom Beschwerdeführer nicht entrichtet.
In weiterer Folge verhängte die belangte Behörde mit Strafverfügung vom 18. August 2022, Zahl MA67/Zahl/2022, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. In der Strafverfügung wurde der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Betrag von 36 Euro auf den zu zahlenden Betrag angerechnet, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 24 Euro belief.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25. August 2022 fristgerecht Einspruch und führte aus, dass er die verhängte Strafe in Höhe von 36 Euro einbezahlt habe und mehr bezahle er nicht. Er sehe nicht ein wofür er jetzt noch 60 Euro bezahlen solle. Im Moment sei er auch noch ohne Job. Er ersuchte den Magistrat die Transaktion zu überprüfen, vielleicht habe sich etwas überschnitten.
Die belangte Behörde lastete dem Beschwerdeführer mit dem hier angefochtenen Straferkenntnis vom 16. September 2022, Zahl MA67/Zahl/2022, die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wurde ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der "verspätet" einbezahlte Organstrafbetrag von 36 Euro wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. Der somit verbleibende und noch zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher 34 Euro.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - er habe die verhängte Strafe bereits bezahlt, eine weitere Strafe würde er nicht bezahlen - Folgendes ausgeführt:
"Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wurde.
Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Bezahlung somit am 20.6.2022 und endete am 4.7.2022.
Wie die Aktenlage zeigt, erfolgte die Zahlung erst am 19.7.2022, also keineswegs fristgerecht.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage war zu bejahen. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz sei Bedacht genommen worden, soweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. der Behörde bekannt gewesen seien, sei darauf Bedacht genommen worden).
Mit E-Mail vom 21. September 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 16. September 2022 und begründete diese wie folgt:
"Ich habe am 25 August einspruch erhoben. Jetzt bekomme ich das selbe Schreiben noch einmal?! Das ist sehr schön nur ich habe die 36€ bezahlt und zahle nicht mehr! Danke"
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 26. September 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung (Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am 20. Juni 2022 um 12:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Haeckelstratraße 4, ohne gültigen Parkschein) begangen hat.
Dem Beschwerdeführer wurde - nachdem er die mit Organstrafmandat verhängte Geldstrafe von 36 Euro binnen der zweiwöchigen Einzahlungsfrist nicht entrichtet hat - mit Anonymverfügung vom 13. Juli 2022 - eine Geldstrafe von 48 Euro auferlegt.
Die mit Organstrafmandat verhängte Geldstrafe in Höhe von 36 Euro wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 19. Juli 2022 entrichtet. Eine Zahlung der mit Anonymverfügung vom 13. Juli 2022 verhängten Geldstrafe in Höhe von 48 Euro erfolgte nicht.
Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses vom 16. September 2022 darin, dass er die mit der Organstrafverfügung vom 20. Juni 2022 verhängte Geldstrafe von 36 Euro am 19. Juli 2022 bezahlt habe.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
§ 50 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Fassung BGBl. I 2013/33 lautet:
"(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich die Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.
(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.
(3) .....
(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wird, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.
(5) …..
(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
(8) ....."
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtstreites bildet die Frage, ob die im Straferkenntnis vom 16. September 2022 wegen Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 20. Juni 2022 um 12:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Haeckelstratraße 4, ausgesprochene Geldstrafe iHv 60,00 Euro zu Recht verhängt worden ist, wobei vom Bf. diesbezüglich eingewendet wird, er habe die 36 Euro bezahlt und er zahle nicht mehr.
Ausgehend von der oben dargestellten Gesetzesbestimmung des § 50 VStG 1991 ist darauf zu verweisen, dass eine Organstrafverfügung es ermöglicht, geringfügige Straffälle (zB Parkvergehen) auf kurzem Weg zu erledigen, indem Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigt werden, unmittelbar einzuschreiten und eine Geldstrafe zu verhängen. Ein Einschreiten der Verwaltungsstrafbehörde selbst ist in weiterer Folge nicht mehr erforderlich, das Verfahren ist bei rechtmäßiger und rechtzeitiger Bezahlung binnen zwei Wochen ohne weitere Rechtsmittelmöglichkeit abgeschlossen.
Soll die Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe wirksam sein, muss im Fall der Banküberweisung der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthalten und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der zweiwöchigen Frist, § 50 Abs. 6 VStG) gutgeschrieben werden. Wenn auch nur eine der beiden Voraussetzungen fehlt, dann gilt die Einzahlung als nicht fristgerecht erbracht.
Dazu sei auch angemerkt, dass auf der Rückseite von Organstrafverfügungen des Magistrates der Stadt Wien wörtlich Folgendes vermerkt ist:
"Für die verhängte Geldstrafe von 36,- EURO besteht eine gesetzliche Einzahlungsfrist von zwei Wochen ab Tatdatum. Bei fristgerechter Einzahlung ist das Verfahren beendet und es werden keinerlei Vormerkungen in die Strafkartei der Behörde aufgenommen. Als fristgerechte Einzahlung gilt auch die Überweisung des Geldbetrages auf das angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer dieses Beleges enthält und der Geldbetrag dem Konto fristgerecht gutgeschrieben wird.
(ACHTUNG: Bitte verwenden Sie keine anderen/alten Identifikationsnummern!)
Falls Sie den Geldbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen mit diesem Beleg oder durch Überweisung auf das angegebene Konto einzahlen, hat die Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, wobei höhere Strafsätze zur Anwendung kommen.
Verspätet einbezahlte Beträge werden jedoch angerechnet."
Im gegenständlichen Fall langte der Betrag von 36,00 Euro nach Durchführung der SEPA Überweisung (erst) am 19. Juli 2022 auf dem in der Organstrafverfügung angegebenen Konto des Magistrats der Stadt Wien ein. Somit wurde die Überweisung nicht fristgerecht innerhalb von zwei Wochen ab Tatdatum (20.6.2022) durchgeführt. Daher fehlte die ordnungsgemäße Bezahlung der Strafe. Wegen Nichtbezahlung der daraufhin ergangenen Anonymverfügung vom 13. Juli 2022 leitete der Magistrat der Stadt Wien in der Folge mit der Strafverfügung vom 18. August 2022 das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren ein, welches letztlich zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen das o.a. Straferkenntnis führte.
Dass die objektive Tatseite, also der eingangs geschilderte Sachverhalt sich so ereignet hat, steht außer Streit und ist durch die Wahrnehmung des Amtsorgans, die im Zuge der Amtshandlung angefertigten Fotos und auch durch den Zahlungswillen des Beschwerdeführers belegt.
Der Beschwerdeführer hat damit das objektive Tatbild des Abstellens des Fahrzeuges ohne die dafür vorgeschriebene Abgabe zu entrichten erfüllt und die Parkometerabgabe verkürzt.
§ 5 Abs. 1 VStG 1991 normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Die den Straftatbestand normierende Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, die keine qualifizierten Schuldvoraussetzungen fordert.
Nach dieser Bestimmung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Bei Einhaltung der gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Beschwerdeführer hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Strafbemessung:
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu.
Eine Schuldeinsicht war bei dem Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht.
Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers wurden bereits von der belangten Behörde gewürdigt, soweit sie dieser bekannt waren.
Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.
Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 EUR reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnissen und Beschlüssen obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am 6. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 16 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 12 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
- § 25 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 52 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500403/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500403.2022
- Stammnummer
- 138705
- Gültig
- 06.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF