Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102782/2021
Einstellung des Beschwerdeverfahrens mangels Entscheidungspflicht des BFG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102782/2021vom 08.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 29. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 29. September 2020 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem 1.Mai 2020 beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird auf Grund der mittels mit 19. Jänner 2021 datierten, dem Bf. am 29. April 2021 zugestellten Beschwerdevorentscheidung (BVE) erfolgten Erledigung vorgenannten Rechtsmittels - und der daraus resultierenden nicht bestehenden Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes - eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom 29.9.2020 wurde der Antrag des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine minderjährige, nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Enkeltochter ab dem 1.5.2020 mit der Begründung, dass sich vorgenanntes Kind nach den §§ 8 und 9 NAG nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, abgewiesen.
Eine gegen nämlichen Bescheid erhobene, mit 29.10.2020 datierte Beschwerde war von Erfolg gekrönt, in dem die belangte Behörde diesen mit BVE vom 19.1.2021 aufhob.
In der Folge konnte - dem Inhalt des dem Verwaltungsgericht vorgelegten Aktenmaterial nach - die in einem, mit 21.1.2021 datierten RSb - Kuvert deponierte BVE - dem Bf. zunächst nicht zugestellt werden. Laut Aktenvermerk einer Organwalterin des Fachbereiches BAO vom 2.3.2021 wurde nach telefonischer Kontaktierung und Belehrung über die dem Verfahren anhaftende "Zustellproblematik" mit dem Bf. vereinbart, dass die BVE vom 19.1.2021 - ohne weiteren Zustellversuch - bis zum 30.4.2021 bei der Dienststelle Oberwart zur Abholung bereitgehalten werde, respektive nach diesem Zeitpunkt eine auf § 23 ZustellG basierende Zustellung durch Hinterlegung im Akt erfolgen werde.
Am 19.3.2021 langte bei der Abgabenbehörde eine gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 gerichtete Beschwerde des Bf. ein, wobei dieser in seinen Begründungsausführungen unter anderem auf die bis zum 30.4.2021 persönlich zu erfolgende Abholung der die "Familienbeihilfe" betreffende BVE Bezug nahm.
In der Folge wurden diese Ausführungen als Antrag auf Vorlage der mit 29.10. 2020 datierten, gegen den Abweisungsbescheid vom 29.9.2020 erhobenen Beschwerde an das BFG gewertet, respektive das Rechtsmittel am 27.10.2021 dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Ergänzende Ermittlungen des Richters bei der belangten Behörde zeitigten, dass der Bf. die mit 19.1.2021 datierte, in einem mit Datum 21.1.2021 versehenen RSb - Kuvert deponierte BVE am 29.4.2021 bei der belangten Behörde nachweislich übernommen hat, wobei nach Aktenlage ein Vorlageantrag bis dato nicht erhoben wurde.
Vorweg bleibt anzumerken, dass nach Auffassung des BFG das mit 19.3.2021 datierte Anbringen des Bf. exklusiv als eine gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 gerichtete Beschwerde und nicht - wie die belangte Behörde vermeint-, als ein gegenüber dem Bf. expressis verbis zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht erlassene BVE erhobener Vorlageantrag zu werten ist.
Nach der Bestimmung des § 264 Abs. 1 erster Satz BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.
In Ansehung vorzitierter Norm und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht zur Entscheidung (in der Sache) über eine Bescheidbeschwerde nur zuständig, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl. VwGH 29. 1. 2015, Ro 2015/15/0001; VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0010).
Ausgehend von vorangeführter - eine Zuständigkeit und damit einhergehend eine Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes begründender Voraussetzung - "und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde", gelangt das BFG angesichts der an oberer Stelle angeführten Ermittlungsergebnisse zur Überzeugung, dass gegen die mit 19.1.2021 datierte, dem BF. - via persönlicher Abholung- am 29.4.2021 zugestellte Beschwerdevorentscheidung (BVE) kein Vorlageantrag erhoben wurde.
Demzufolge war wie im Spruch zu befinden,
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da mangelnde Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes direkt auf den gesetzlichen Bestimmungen der BAO fußt.
Wien, am 8. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102782/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102782.2021
- Stammnummer
- 138701
- Gültig
- 08.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF