Findok · BFG-Entscheidungen
BFG VH/7400002/2021
Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7400002/2021vom 29.06.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 Bundesabgabeordnung (BAO) des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 20. März 2021 im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 20. August 2020 betreffend die Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe beschlossen:
I. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf
Mit Haftungsbescheid vom 20. August 2020 nahm der MA den Antragsteller (in weiterer Folge abgekürzt AS) als ehemaligen Geschäftsführer der A-GmbH in Liquidation (in weiterer Folge Gesellschaft) als Haftungspflichtigen gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 bzw § 6a Wiener Dienstgeberabgabegesetz, jeweils iVm 80ff Bundesabgabenordnung (BAO), für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft im Gesamtausmaß von 460,92 Euro in Anspruch. Bei den betroffenen Abgabenschuldigkeiten handelt es sich um Beträge betreffend die Kommunalsteuer (samt Säumniszuschlag) sowie die Dienstgeberabgabe für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2014. Zur Begründung führte die zuständige Magistratsabteilung ua aus, dass die Gesellschaft im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden sei.
Mit Eingabe vom 23. September 2020 erhob der AS gegen den Haftungsbescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, auf Grund mehrerer Erkrankungen und medizinischer Beschwerden nicht in der Lage gewesen zu sein, die Abgabenpflichten der Gesellschaft zu erfüllen.
Die in diesem Verfahren belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Februar 2021 als unbegründet ab und verwies zur Begründung zusammengefasst auf die Tatsache, dass der Bf nicht den Nachweis erbracht habe, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten, dh die Beachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen und die fristgerechte Einrichtung der Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe, unmöglich gewesen sei.
In weiterer Folge stellte der AS mit den Eingaben per E-Mail vom 20. bzw 29. März 2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe. Darin brachte der AS vor, lediglich über eine monatliche Pension iHv 321 Euro zuzüglich der Mindestsicherung zu verfügen. Er wisse nicht, was die Beschwerdevorentscheidung bedeuten solle und wie es im Verfahren nun weitergehen solle, weshalb er im Rahmen der Verfahrenshilfe die Unterstützung eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen wolle.
Über den Verfahrenshilfeantrag wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Mit dem Haftungsbescheid vom 20. August 2020 wurde der AS für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH in Liquidation iHv insgesamt 460,92 Euro in Anspruch genommen.
Konkret hafteten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw haften derzeit noch folgende Abgabenrückstände samt Nebenansprüchen unberichtigt aus:
Abgabenart Zeitraum Betrag
Kommunalsteuer 01-12/2014 381,30
Säumniszuschlag 7,62
Dienstgeberabgabe 01-12/2014 72,00
Summe 460,92
Die Gesellschaft als Primärschuldnerin dieser Abgaben wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 5. September 2012 als A-GmbH mit Sitz in Wien und dem Geschäftszweig Handel mit Waren aller Art unter der Firmenbuchnummer xxxxxxs im Firmenbuch eingetragen. Der AS war seit der Gründung der Gesellschaft deren einziger Geschäftsführer.
Am 22. März 2017 wurde die Gesellschaft gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Im Jahr 2020 bezog der AS von der Pensionsversicherunganstalt Bruttobezüge iHv insgesamt 15.140,88 Euro. Andere Vermögenswerte sind nicht aktenkundig.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen sind unstrittig und gründen sich auf die vorgelegten Akten, den elektronischen Steuerakt sowie die Urkundensammlung des Firmenbuchs.
Rechtsgrundlagen
§ 292 Bundesabgabenordnung (BAO) idgF lautet:
(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,
1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.
(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.
(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.
(7) Der Antrag kann gestellt werden
1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.
2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.
3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.
(8) Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.
(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen.
Rechtliche Beurteilung
Auf Grund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall vorab zu prüfen, ob die im zugrundeliegenden Haftungsverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen (§ 292 Abs. 1 erster Satz BAO).
Die Ausführungen des AS zur Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides vom 20. August 2020 bzw. der Beschwerdevorentscheidung vom 19. Februar 2021 beschränken sich auf die Angaben, sich keinen Rechtsanwalt leisten zu können, sowie allgemeine Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand bzw seinem Insolvenzverfahren. In rechtlicher Hinsicht wurde im Haftungsverfahren vorgebracht, dass der AS aus persönlichen Gründen (gesundheitliche Probleme) nicht in der Lage gewesen sei, die im obliegenden Pflichten im Abgabenverfahren wahrzunehmen.
Der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens ist im Haftungsverfahren im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes zu klären. Zu entscheidende Rechtsfragen mit besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art im Sinne des § 292 Abs. 1 erster Satz BAO sind damit nicht verbunden. Weitere schwierig zu entscheidende Rechtsfragen wurden seitens des AS nicht aufgezeigt.
Da die Voraussetzung der "Rechtsfrage von besonderer Schwierigkeit" iSd § 292 Abs. 1 BAO im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, waren die weiteren, gemäß § 292 Abs. 1 Z 1 und 2 BAO für die Gewährung der Verfahrenshilfe erforderlichen Kriterien (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts, Rechtsverfolgung weder mutwillig noch aussichtslos) keiner gesonderten Prüfung mehr zu unterziehen.
Aus den dargelegten Gründen war der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das Erkenntnis dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 292 Abs. 1 BAO folgt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Belehrung und Hinweise
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. BFG 24.10.2016, VH/7500138/2016; BFG 28.6.2018, VH/7400001/2018).
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Wien, am 29. Juni 2021
Normen und Schlagworte
- § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- VH/7400002/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:VH.7400002.2021
- Stammnummer
- 138680
- Gültig
- 29.06.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF